Die ausschließliche Nutzung vs. § 3 AVBFernwärmeV

§ 3 AVBFernwärneV erlaubt es Fernwärmekunden, begründungslos einmal jährlich ihre Anschlussleistung um 50% zu verringern. Sollen Erneuerbare eingesetzt werden, kann die Anschlussleistung sogar um mehr als 50% reduziert werden.

Für Fernwärmeversorger ist diese Regelung wirtschaftlich nicht immer willkommen. Denn sie investieren langfristig in Wärmeerzeugungsanlagen und können nur selten die Leistung, die sie den Kunden bereitstellen, in derselben Weise flexibel hoch- und runterfahren. Auf der anderen Seite ist es aber auch schwierig, den Kunden an einer Anschlussleistung festzuhalten, die das aktuelle Energieeffizienzniveau eines Hauses, aber auch die sich bekanntlich verändernden klimatischen Gegebenheiten, nicht mehr abbildet. Das kann bei Fernwärme durchaus passieren, weil die Verträge eine besonders lange Laufzeit haben, da sie mit einer hohen Anfangsinvestition verbunden ist, die sich verteilen muss, um die Kunden kalkulatorisch nicht zu überfordern.

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Viele Versorger versuchen das Spannungsfeld zwischen dem § 3 AVBFernwärmeV und dem Bedürfnis nach möglichst gut planbaren Anschlussleistungen durch eine vertragliche Ausgestaltung aufzulösen, die auf der einen Seite festschreibt, dass ausschließlich Fernwärme genutzt werden darf, aber auf der anderen Seite unterstreicht, dass § 3 AVBFernwärmeV insofern vorgeht, als dass die dargestellten Rechte zur Reduzierung der Anschlussleistung natürlich bestehen. Im Klartext heißt dass, dass der Kunde durchaus andere Wärmetechnologien einsetzen kann, aber eben nur in dem Maße, in dem § 3 AVBFernwärmeV dies zulässt. Doch ist dem Kunden wirklich diese vom oberflächlichen Wortlaut deutlich abweichende Regelung klar? Kann man von ihm verlangen, dass er die Pflicht zur ausschließlichen Nutzung und § 3 AVBFernwärmeV in einen zutreffenden normhierarchischen Zusammenhang bringt?

In der Praxis werden entsprechende Klauseln zunehmend hinterfragt, manche sprechen gar von “Irreführungen” und vermuten Wettbewerbswidrigkeit. Bisher haben die Gerichte noch nicht gesprochen, viel spricht gegen eine Rechtswidrigkeit der Klauseln, doch Versorger sollten ihre Verträge noch einmal auch auf diesen Punkt hin kritisch diskutieren (Miriam Vollmer).

2023-05-06T00:07:16+02:005. Mai 2023|Energiepolitik, Wärme|

OLG Düsseldorf lehnt Preisanpassung unter Berufung auf § 313 BGB ab

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.03.2023, 20 U 318/22 über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Preisanpassung entschieden, die der Energieversorger unter Berufung auf § 313 BGB vornehmen wollte.

Die Entscheidung ist insoweit besonders interessant, da § 313 BGB kein originär gesetzliches Preisanpassungsrecht darstellt sondern eine Vertragsanpassung ausnahmsweise bei einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage erlaubt. Der betroffene Versorger hatte sich vor dem Hintergrund der Gaskrise auf eine solche Störung berufen und wollte hierauf den Gaspreis gestützt den Gaslieferpreis sogar trotz Vorliegens einer vertraglich vereinbarten Preisgarantie erhöhen.

Dem erteilte das OLG Düsseldorf inhaltlich eine deutliche Absage. Eine einseitige Preiserhöhung könne nicht auf § 313 BGB gestützt werden, dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Vorschrift ein einseitiges Recht einer Vertragspartei zur Änderung der Bedingungen gar nicht entnehmen ließe Vielmehr müsste der Versorger zunächst eine einvernehmliche Lösung mit dem Kunden herbeizuführen suchen und – wenn dies scheitert – entweder den Klageweg auf Anpassung beschreiten oder – wenn dies unzumutbar sein sollte -, den Vertrag kündigen.

Darüber hinaus könne sich der Versorger aber deshalb nicht auf die Vorschrift des § 313 BGB berufen, weil der Gesetzgeber die Folgen des Preisanstieges im Gas- und infolgedessen auch im Strommarkt umfassend spezialgesetzlich geregelt hat und weiterhin regelt. Grundsätzlich sei eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine speziellere gesetzliche Vorschrift geschaffen hat.Vorliegend habe der Gesetzgeber die Energiekrise durch eine Vielzahl neuer Vorschriften geregelt, insbesondere durch das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG. Dieses knüpfe zwar an besondere Voraussetzungen (amtliche Feststellung der Mangellage durch die BNetzA), die derzeit nicht vorlägen allerdings sei hierdurch gleichwohl der Anwendungsbereich des § 313 BGB verdrängt, da der Gesetzgeber die Frage der Preisanpassung aufgrund der Gaskrise damit abschließend geregelt habe.

(Christian Dümke)

2023-05-05T11:52:04+02:005. Mai 2023|Gas, Rechtsprechung|