Die ausschließ­liche Nutzung vs. § 3 AVBFernwärmeV

§ 3 AVBFern­wärneV erlaubt es Fernwär­me­kunden, begrün­dungslos einmal jährlich ihre Anschluss­leistung um 50% zu verringern. Sollen Erneu­erbare einge­setzt werden, kann die Anschluss­leistung sogar um mehr als 50% reduziert werden.

Für Fernwär­me­ver­sorger ist diese Regelung wirtschaftlich nicht immer willkommen. Denn sie inves­tieren langfristig in Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen und können nur selten die Leistung, die sie den Kunden bereit­stellen, in derselben Weise flexibel hoch- und runter­fahren. Auf der anderen Seite ist es aber auch schwierig, den Kunden an einer Anschluss­leistung festzu­halten, die das aktuelle Energie­ef­fi­zi­enz­niveau eines Hauses, aber auch die sich bekanntlich verän­dernden klima­ti­schen Gegeben­heiten, nicht mehr abbildet. Das kann bei Fernwärme durchaus passieren, weil die Verträge eine besonders lange Laufzeit haben, da sie mit einer hohen Anfangs­in­ves­tition verbunden ist, die sich verteilen muss, um die Kunden kalku­la­to­risch nicht zu überfordern.

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Viele Versorger versuchen das Spannungsfeld zwischen dem § 3 AVBFern­wärmeV und dem Bedürfnis nach möglichst gut planbaren Anschluss­leis­tungen durch eine vertrag­liche Ausge­staltung aufzu­lösen, die auf der einen Seite festschreibt, dass ausschließlich Fernwärme genutzt werden darf, aber auf der anderen Seite unter­streicht, dass § 3 AVBFern­wärmeV insofern vorgeht, als dass die darge­stellten Rechte zur Reduzierung der Anschluss­leistung natürlich bestehen. Im Klartext heißt dass, dass der Kunde durchaus andere Wärme­tech­no­logien einsetzen kann, aber eben nur in dem Maße, in dem § 3 AVBFern­wärmeV dies zulässt. Doch ist dem Kunden wirklich diese vom oberfläch­lichen Wortlaut deutlich abwei­chende Regelung klar? Kann man von ihm verlangen, dass er die Pflicht zur ausschließ­lichen Nutzung und § 3 AVBFern­wärmeV in einen zutref­fenden normhier­ar­chi­schen Zusam­menhang bringt?

In der Praxis werden entspre­chende Klauseln zunehmend hinter­fragt, manche sprechen gar von „Irrefüh­rungen“ und vermuten Wettbe­werbs­wid­rigkeit. Bisher haben die Gerichte noch nicht gesprochen, viel spricht gegen eine Rechts­wid­rigkeit der Klauseln, doch Versorger sollten ihre Verträge noch einmal auch auf diesen Punkt hin kritisch disku­tieren (Miriam Vollmer).

2023-05-06T00:07:16+02:005. Mai 2023|Energiepolitik, Wärme|

OLG Düsseldorf lehnt Preis­an­passung unter Berufung auf § 313 BGB ab

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.03.2023, 20 U 318/22 über die Frage der Recht­mä­ßigkeit einer Preis­an­passung entschieden, die der Energie­ver­sorger unter Berufung auf § 313 BGB vornehmen wollte.

Die Entscheidung ist insoweit besonders inter­essant, da § 313 BGB kein originär gesetz­liches Preis­an­pas­sungs­recht darstellt sondern eine Vertrags­an­passung ausnahms­weise bei einer schwer­wie­genden Störung der Geschäfts­grundlage erlaubt. Der betroffene Versorger hatte sich vor dem Hinter­grund der Gaskrise auf eine solche Störung berufen und wollte hierauf den Gaspreis gestützt den Gaslie­fer­preis sogar trotz Vorliegens einer vertraglich verein­barten Preis­ga­rantie erhöhen.

Dem erteilte das OLG Düsseldorf inhaltlich eine deutliche Absage. Eine einseitige Preis­er­höhung könne nicht auf § 313 BGB gestützt werden, dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Vorschrift ein einsei­tiges Recht einer Vertrags­partei zur Änderung der Bedin­gungen gar nicht entnehmen ließe Vielmehr müsste der Versorger zunächst eine einver­nehm­liche Lösung mit dem Kunden herbei­zu­führen suchen und – wenn dies scheitert – entweder den Klageweg auf Anpassung beschreiten oder – wenn dies unzumutbar sein sollte -, den Vertrag kündigen.

Darüber hinaus könne sich der Versorger aber deshalb nicht auf die Vorschrift des § 313 BGB berufen, weil der Gesetz­geber die Folgen des Preis­an­stieges im Gas- und infol­ge­dessen auch im Strom­markt umfassend spezi­al­ge­setzlich geregelt hat und weiterhin regelt. Grund­sätzlich sei eine Vertrags­an­passung wegen Störung der Geschäfts­grundlage nicht möglich, wenn der Gesetz­geber das Risiko einer Vertrags­störung erkannt und zur Lösung der Proble­matik eine spezi­ellere gesetz­liche Vorschrift geschaffen hat.Vorliegend habe der Gesetz­geber die Energie­krise durch eine Vielzahl neuer Vorschriften geregelt, insbe­sondere durch das Preis­an­pas­sungs­recht nach § 24 EnSiG. Dieses knüpfe zwar an besondere Voraus­set­zungen (amtliche Feststellung der Mangellage durch die BNetzA), die derzeit nicht vorlägen aller­dings sei hierdurch gleichwohl der Anwen­dungs­be­reich des § 313 BGB verdrängt, da der Gesetz­geber die Frage der Preis­an­passung aufgrund der Gaskrise damit abschließend geregelt habe.

(Christian Dümke)

2023-05-05T11:52:04+02:005. Mai 2023|Gas, Rechtsprechung|