Baustrom und Strompreisbremse

Aus Gründen, die wir uns auch nicht erklären können, ist die Annahme verbreitet, es gäbe eine Kategorie “Baustrom”, für die die Vorgaben für Verträge und Rechnungen für Energie nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht gelten. Tatsächlich ist dem nicht so, und auch die Regelungen für die Strompreisbremse nach dem StromPBG sind ebenso auch auf Baustromverträge anwendbar.

Besonderheiten gibt es indes, weil Baustrom seiner Natur nach ja immer nur solange fließt, wie gebaut wird. Es handelt sich also in aller Regel um leistungsgemessene Anschlüsse, für die es gerade keine Daten aus 2021 gibt, wie sie § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StromPBG zum Ausgangspunkt der Bestimmung der privilegierten Menge machen will. Damit gilt $ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StromPBG, der aber drei volle Kalendermonate voraussetzt, bevor es einen Entlastungsanspruch gibt.

Kostenlose Fotos zum Thema Arbeiter

Die gute Nachricht: Auch für Baustrom gibt es also Entlastungen. Bauträger könnten, ausreichend große und viele Baustellen voraussetzt, deswegen durchaus auch zur Selbsterklärung verpflichtet sein. Für die ersten drei Monate Baustrom auf einer neuen Baustelle gibt es aber noch nichts, hier muss erst abgewartet werden (Miriam Vollmer).

2023-05-04T22:54:41+02:004. Mai 2023|Strom|

Baurecht: Der Außenbereich im Innenbereich

Im öffentlichen Bauplanungsrecht gibt es bei der zentralen Unterscheidung zwischen Außenbereich und Innenbereich, das heißt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, eine kleine Komplikation: Denn in manchen Fällen sind bei organisch entwickelten Städten Ortsteile zusammengewachsen, so dass zwischen ihnen Freiflächen geblieben sind: die sogenannten Außenbereichsinseln.

sw-Bild von einer urbanen Landschaft mit Nebel

Natürlich ist nicht jede Freifläche in der Stadt eine solche Außenbereichsinsel. Denn ansonsten könnten bestehende Baulücken gar nicht mehr geschlossen werden. Die Freifläche muss vielmehr so groß sein, daß sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Sie liegt dann nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und wird grundsätzlich als bebauungsrechtlicher Außenbereich eingestuft.

Gelten die Außenbereichsinseln in jeder Hinsicht als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB? Nein, denn wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einer Entscheidung festgestellt hat (die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt), ist in einer Außenbereichsinsel im Innenbereich ein Bebauungsplan zur Innenentwicklung möglich. Was bedeutet das konkret für die planende Gemeinde?

Der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB bietet die Möglichkeit, im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. Insofern können  Außenbereichsgebiete, die im Innenbereich liegen, schneller beplant werden. Dies dient grundsätzlich der Innenraumverdichtung und verhindert eine Zersiedelung des Umlandes von Gemeinden. Zugleich ist aber, wie erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof in München in einem Beschluss festgestellt hat, die Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in eine Außenbereichsinsel hinein ist eine städtebaulich unerwünschte, unorganische Siedlungsweise, die vermieden werden soll.

Die beiden Aspekte, die planvolle Verdichtung des Innenraums und die Vermeidung einer unorganischen Siedlungsweise, sind Ziele, die in der Rechtsprechung des BVerwG  nun gleichermaßen zur Geltung kommen. Insofern ist die Entscheidung zu begrüßen. (Olaf Dilling)

2023-05-04T17:45:08+02:004. Mai 2023|Verwaltungsrecht|