Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Wie in einer Gemeinde gebaut werden soll, wird seit jeher durch die Gemeinde geplant. Wo soll sich Gewerbe ansiedeln, wie sollen die Fassaden in der Innenstadt gestaltet werden, all das steht im Bebauungsplan. Für die Wärmeversorgung gibt es bisher solche Planungsinstrumente nur in einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein.

Schon im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung sich vorgenommen, das zu ändern. Denn Öl- und Gasheizungen müssen mittelfristig durch neue Infrastrukturen ersetzt werden. Die Bereitstellung dieser Infrastruktur ist zumindest teilweise eine öffentliche Aufgabe, sei es durch den Aufbau oder Ausbau von Wärmenetzen, die Ersetzung von Heizkraftwerken und -kesseln durch klimaneutrale Wärmeerzeugungsanlagen, den gezielten Ausbau der Stromnetze, aber eben auch vemeintlich weiche Faktoren wie die Fortbildung des örtlichen Handwerks, ein verbesserter Zugang zu Energieberatungen oder weitere Maßnahmen, die den Übergang zu einer dekarbonisierten Wärmeversorgung erleichtern. Eine kommunale Wärmeplanung ist also nicht übergriffig oder ein Zeichen dafür, dass die Regierung mehr über Haushalte erfahren möchte, als sie angeht, sondern eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Wärmewende. Eine solche kommunale Wärmeplanung besteht aus mehreren Teilen bzw. Phasen:

Zunächst wird der Bestand analysiert, also der Bedarf und Verbrauch von Raumwärme, Warmwasser und evtl. Prozesswärme. Viele dieser Daten sind vorhanden, aber bisher oft nicht zusammengeführt. Auf dieser Ebene geht es aber nicht nur um Verbräuche, sondern auch um bestehende und projektierte Bebauungspläne, Versorgungsstrukturen, demografische Veränderungen, Erzeugungsanlagen und mögliche (überrraschend oft) bisher nicht erschlossene Wärmequellen aus Abwärme. Wichtig nicht zuletzt: Welche Netze gibt es und welches Potential haben sie, nicht nur für die bestehenden Energieträger, sondern auch für die Zukunft. Hier etwa relevant: Ist das bestehende Gasnetz imstande Wasserstoff zu verteilen? Gibt es (z. B. industriellen) Bedarf?

Stadt, Stadt, Dorf, Architektur, Häuser

Im zweiten Schritt wird aus dem Ist-Zustand und dem Bedarf eine Zukunftsprojektion entwickelt, also ein Szenario, wie die Wärmeversorgung vor Ort künftig aussehen könnte. Hier wird etwa geprüft, wo sich Wärmenetze anbieten und wie diese dimensioniert sein könnten. Was bietet sich dort an, wo ein Netz unwirtschaftlich oder unmöglich wäre? Welche erneuerbaren Energien kann man nutzen, welche Flächen braucht man dafür, wie kommt man an die vorhandene oder erschließbare Abwärme? Kann man das bestehende Gasnetz weiternutzen und wenn ja, wie? Nicht zuletzt: Wie lange würde das dauern?

Am Schluss der Planung steht die Definition und der Abgleich mit Zwischenschritten auf  dem Weg zum Ziel einer klimneutralen Wärmversorgung. Diese Ziele müssen immer wieder neu betrachtet und natürlich auch mit anderen kommunalen Planungen wie etwa der Bauleitplanung abgeglichen werden. Die kommunale Wärmeplanung ist also nicht eine einmalige Angelegenheit, sondern beschreibt einen Prozess, in dem immer wieder neu überprüft wird, ob der Plan der Realität standhält.

(Gut verständlich hier ein Praxisleitfaden vom AGFW und der DVGW)

2023-05-26T22:00:12+02:0026. Mai 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|

Wer trägt bei Wärmecontracting die Kosten der Heizungsoptimierung nach §§ 2 und3 EnSimiMaV?

Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV enthält in § 2 EnSimiMaV die Pflicht zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung, die in § 3 konkretisiert wird auf die Pflicht einen hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage vornehmen zu lassen, soweit das Gebäude dem Anforderungskatalog des § 3 EnSimiMaV unterfällt.

Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall durchaus kostenintensive Maßnahme, so dass sich die Frage stellt, wer für diese Maßnahme verantwortlich ist – insbesondere da der Gesetzgeber in § 3 EnSimiMaV auch eine Umsetzungsfrist bis zum 30. September 2023 für Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten und bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten gesetzt hat.

Nach § 2 Abs. 1 Satz ist zunächst der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, verpflichtet eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Ihm werden hierbei also zwei Pflichten auferlegt, die der Prüfung und die der Optimierung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 soll in den Fällen in denen der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, neben dem Gebäudeeigentümer dieser Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet sein.

Das bedeutet, in den Fällen des Wärmecontracting sind zumindest im Außenverhältnis Gebäudeeigentümer und Contractor gemeinsam als Gesamtschuldner zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Heizungsoptimierung verpflichtet. Diese Pflichtenzuweisung des Gesetzgebers sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie die beiden Gesamtschuldner untereinander intern die entstehenden Kosten aufteilen. Hier kann sich aus dem jeweiligen Wärmelieferungsvertrag und den dortigen Regelungen zur Pflichtenverteilung eine Kostenverteilungsregelung ergeben, ggf. auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Antwort ergeben. Eine sorgfältige Vertragsprüfung im Einzelfall st daher unumgänglich, wenn es darum geht, wer die Kosten des hydraulischen Abgleichs tragen muss.

(Christian Dümke)

2023-05-26T17:22:02+02:0026. Mai 2023|Energiepolitik, Wärme|