Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Wie in einer Gemeinde gebaut werden soll, wird seit jeher durch die Gemeinde geplant. Wo soll sich Gewerbe ansiedeln, wie sollen die Fassaden in der Innen­stadt gestaltet werden, all das steht im Bebau­ungsplan. Für die Wärme­ver­sorgung gibt es bisher solche Planungs­in­stru­mente nur in einigen Bundes­ländern wie Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein.

Schon im Koali­ti­ons­vertrag hat die Bundes­re­gierung sich vorge­nommen, das zu ändern. Denn Öl- und Gashei­zungen müssen mittel­fristig durch neue Infra­struk­turen ersetzt werden. Die Bereit­stellung dieser Infra­struktur ist zumindest teilweise eine öffent­liche Aufgabe, sei es durch den Aufbau oder Ausbau von Wärme­netzen, die Ersetzung von Heizkraft­werken und ‑kesseln durch klima­neu­trale Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen, den gezielten Ausbau der Strom­netze, aber eben auch vemeintlich weiche Faktoren wie die Fortbildung des örtlichen Handwerks, ein verbes­serter Zugang zu Energie­be­ra­tungen oder weitere Maßnahmen, die den Übergang zu einer dekar­bo­ni­sierten Wärme­ver­sorgung erleichtern. Eine kommunale Wärme­planung ist also nicht übergriffig oder ein Zeichen dafür, dass die Regierung mehr über Haushalte erfahren möchte, als sie angeht, sondern eine Voraus­setzung für eine erfolg­reiche Wärme­wende. Eine solche kommunale Wärme­planung besteht aus mehreren Teilen bzw. Phasen:

Zunächst wird der Bestand analy­siert, also der Bedarf und Verbrauch von Raumwärme, Warmwasser und evtl. Prozess­wärme. Viele dieser Daten sind vorhanden, aber bisher oft nicht zusam­men­ge­führt. Auf dieser Ebene geht es aber nicht nur um Verbräuche, sondern auch um bestehende und projek­tierte Bebau­ungs­pläne, Versor­gungs­struk­turen, demogra­fische Verän­de­rungen, Erzeu­gungs­an­lagen und mögliche (überrra­schend oft) bisher nicht erschlossene Wärme­quellen aus Abwärme. Wichtig nicht zuletzt: Welche Netze gibt es und welches Potential haben sie, nicht nur für die bestehenden Energie­träger, sondern auch für die Zukunft. Hier etwa relevant: Ist das bestehende Gasnetz imstande Wasser­stoff zu verteilen? Gibt es (z. B. indus­tri­ellen) Bedarf?

Stadt, Stadt, Dorf, Architektur, Häuser

Im zweiten Schritt wird aus dem Ist-Zustand und dem Bedarf eine Zukunfts­pro­jektion entwi­ckelt, also ein Szenario, wie die Wärme­ver­sorgung vor Ort künftig aussehen könnte. Hier wird etwa geprüft, wo sich Wärme­netze anbieten und wie diese dimen­sio­niert sein könnten. Was bietet sich dort an, wo ein Netz unwirt­schaftlich oder unmöglich wäre? Welche erneu­er­baren Energien kann man nutzen, welche Flächen braucht man dafür, wie kommt man an die vorhandene oder erschließbare Abwärme? Kann man das bestehende Gasnetz weiter­nutzen und wenn ja, wie? Nicht zuletzt: Wie lange würde das dauern?

Am Schluss der Planung steht die Definition und der Abgleich mit Zwischen­schritten auf  dem Weg zum Ziel einer klimneu­tralen Wärmver­sorgung. Diese Ziele müssen immer wieder neu betrachtet und natürlich auch mit anderen kommu­nalen Planungen wie etwa der Bauleit­planung abgeglichen werden. Die kommunale Wärme­planung ist also nicht eine einmalige Angele­genheit, sondern beschreibt einen Prozess, in dem immer wieder neu überprüft wird, ob der Plan der Realität standhält.

(Gut verständlich hier ein Praxis­leit­faden vom AGFW und der DVGW)

2023-05-26T22:00:12+02:0026. Mai 2023|Allgemein, Energiepolitik, Wärme|

Wer trägt bei Wärme­con­tracting die Kosten der Heizungs­op­ti­mierung nach §§ 2 und3 EnSimiMaV?

Die Mittel­fris­t­ener­gie­ver­sor­gungs­si­che­rungs­maß­nah­men­ver­ordnung – EnSimiMaV enthält in § 2 EnSimiMaV die Pflicht zur Heizungs­prüfung und Heizungs­op­ti­mierung, die in § 3 konkre­ti­siert wird auf die Pflicht einen hydrau­li­schen Abgleich der Heizungs­anlage vornehmen zu lassen, soweit das Gebäude dem Anfor­de­rungs­ka­talog des § 3 EnSimiMaV unterfällt.

Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall durchaus kosten­in­tensive Maßnahme, so dass sich die Frage stellt, wer für diese Maßnahme verant­wortlich ist – insbe­sondere da der Gesetz­geber in § 3 EnSimiMaV auch eine Umset­zungs­frist bis zum 30. September 2023 für Nicht­wohn­ge­bäuden im Anwen­dungs­be­reich des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes ab 1 000 Quadrat­meter beheizter Fläche oder in Wohnge­bäuden mit mindestens zehn Wohnein­heiten und bis zum 15. September 2024 in Wohnge­bäuden mit mindestens sechs Wohnein­heiten gesetzt hat.

Nach § 2 Abs. 1 Satz ist zunächst der Eigen­tümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärme­er­zeugung durch Erdgas genutzt werden, verpflichtet eine Heizungs­prüfung durch­zu­führen und die Heizungs­anlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Ihm werden hierbei also zwei Pflichten auferlegt, die der Prüfung und die der Optimierung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 soll in den Fällen in denen der Gebäu­de­ei­gen­tümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärme­er­zeugung beauf­tragt, neben dem Gebäu­de­ei­gen­tümer dieser Dritte zur Erfüllung der Anfor­de­rungen nach Satz 1 verpflichtet sein.

Das bedeutet, in den Fällen des Wärme­con­tracting sind zumindest im Außen­ver­hältnis Gebäu­de­ei­gen­tümer und Contractor gemeinsam als Gesamt­schuldner zur Einhaltung der gesetz­lichen Anfor­de­rungen an die Heizungs­op­ti­mierung verpflichtet. Diese Pflich­ten­zu­weisung des Gesetz­gebers sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie die beiden Gesamt­schuldner unter­ein­ander intern die entste­henden Kosten aufteilen. Hier kann sich aus dem jewei­ligen Wärme­lie­fe­rungs­vertrag und den dortigen Regelungen zur Pflich­ten­ver­teilung eine Kosten­ver­tei­lungs­re­gelung ergeben, ggf. auch im Wege einer ergän­zenden Vertrags­aus­legung eine Antwort ergeben. Eine sorgfältige Vertrags­prüfung im Einzelfall st daher unumgänglich, wenn es darum geht, wer die Kosten des hydrau­li­schen Abgleichs tragen muss.

(Christian Dümke)

2023-05-26T17:22:02+02:0026. Mai 2023|Energiepolitik, Wärme|