OVG Münster zu Sonder­nut­zungs­ge­bühren für E‑Scooter

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster hatte vor einiger Zeit das Aufstellen von sogenannten Sharing-Angeboten im öffent­lichen Raum vom Gemein­ge­brauch ausge­nommen. Das heißt, dass kommer­zielle Leih-Fahrräder oder E‑Scooter nicht mehr ohne weitere auf Gehwegen abgestellt werden dürfen. Vielmehr ist eine Sonder­nut­zungs­ge­neh­migung nötig.

Damit verbunden ist auch eine Gebühr, die angesichts der von den Anbieter häufig massenhaft abgestellten Fahrzeuge häufig ziemlich ins Geld gehen kann. Dazu gibt es jetzt eine weitere Entscheidung des OVG Münster: Die Firma TIER hatte im Sommer 2022 bis zum Ende des Jahres bei der Stadt Köln einen Sonder­nut­zungs­antrag für den öffent­lichen Straßen­raums zum Betrieb von E‑Scootern im Rahmen eines Verleih­systems gestellt. Die Stadt hat daraufhin einen pauschalen Betrag für 3.600 Fahrzeuge von insgesamt 383.000,- Euro festge­setzt. Berechnet war diese Gebühr auf das ganze Jahr, da die entspre­chende Satzung dies so pauschal vorsieht.

Nachdem das Verwal­tungs­ge­richt Köln eine Klage des Anbieters zunächst abgewiesen hatte, hat das OVG Münster dem Anbieter nun im Eilver­fahren insoweit recht gegeben, als die Festsetzung einer Gebühr für ein halbes Jahr nicht identisch mit der Jahres­gebühr sein darf. Zugleich ist das Gericht bei der Auffassung geblieben, dass die Festsetzung einer Sonder­nut­zungs­gebühr grund­sätzlich recht­mäßig ist. Dies ist auch über den Einzelfall hinaus inter­essant, denn auch vielen anderen deutschen Städten gibt es Bestre­bungen, das Abstellen von Scootern stärker zu regle­men­tieren. Sonder­nut­zungs­ge­neh­mi­gungen können dafür ein zentraler Hebel sein. (Olaf Dilling)