Co2-Aufteilung und Gewerbeimmobilien

Seit diesem Jahr dürfen Vermieter die in den Brenn- und Treibstoffkosten enthaltenen Kosten für CO2 nicht mehr 1:1 auf Mieter überwälzen (hierzu schon hier). In Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell. Doch auch bei Gewerbeimmobilien wird geteilt. Laut § 8 Abs. 1 CO2KostAufG sind Vereinbarungen bei Nichtwohngebäuden unwirksam, nach denen der Mieter mehr als 50% der Kohlendioxidkosten zu tragen hat. Die Parteien teilen sich also bis 2025 die CO2-Kosten unabhängig von der Gebäudeeffizienz zu gleichen Teilen. Versorgt der Mieter sich selbst mit Wärme und Warmwasser, etwa weil er einen eigenen Erdgasliefervertrag hat, so muss der Vermieter ihm 50% der CO2-Kosten erstatten. Berechnet werden die Kohlendioxidkosten in derselben Weise wie bei Wohngebäuden.

Bei besonders effizienten Gebäuden stehen Vermieter sich also schlechter, als bei Wohnraummiete. Immerhin: § 9 CO2KostAufG, der die Aufteilung auf die Hälfte (dann also auf 25%) begrenzt, wenn der Vermieter wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben (wie Denkmalschutz) entweder das Gebäude oder die Wärmeversorgung nicht wesentlich energetisch verbessern kann, und wenn beides nicht möglich ist, von der Aufteilung ganz suspendiert, gilt auch für Nichtwohngebäude.

Nachtaufnahme, Langzeitbelichtung, Nacht, Abend

In der Praxis stellen sich bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen Fragen vor allem zum Nachweis. Nach dem Wortlaut muss der Vermieter “nachweisen”, dass Umstände bestehen, die ihn von der Aufteilung ganz oder zur Hälfte befreien. Doch wann ist dieser Nachweis zu führen? In der Heizkostenabrechnung, aus der sich die vom Standardfall abweichende Aufteilung ergibt? Oder erst, wenn der Mieter bestreitet, dass die Voraussetzungen bestehen? Urteile gibt es hierzu bisher nicht. Auch die Frage, wie lange der Vermieter den Nachweis führen und der Mieter dessen Voraussetzungen bestreiten kann, werden viel diskutiert. Ob und wie hier die Einwendungsausschlussfristen des § 556 Abs. 3 S. 3 und S. 5 BGB gelten, ergibt sich aus dem CO2KostAufG leider nicht in wünschenswerter Deutlichkeit. Hier werden wohl erst die Gerichte Klarheit schaffen (Miriam Vollmer).

2023-04-28T23:16:43+02:0028. April 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Unsere 5 Sterne Bewertung für das Landgericht Konstanz

Viele schimpfen heutzutage auf die öffentliche Verwaltung und die Gerichte. Da ist es nur recht und billig auch einmal positive Erfahrungen zu teilen.

Wir waren in dieser Woche für unsere Mandanten im Süden der Republik tätig – und zwar am Landgericht Konstanz.

Der Termin fand nicht im zentralen Gebäude des Landgerichts statt, sondern in einer Außenstelle für Zivilverfahren in der Schützenstraße.

Für Anwälte und andere Verfahrensbeteiligte ist es immer sinnvoll, die Terminsladung und die dort vom Gericht angegebene Adresse genau zu beachten, damit man nicht zum Termin pünktlich aber am falschen Gerichtsstandort auftaucht. Als Berliner Anwälte mit zwei unterschiedlichen Landgerichtsstandorten sind wir das natürlich gewohnt und waren überpünktlich (eigentlich sogar zu früh) vor Ort. Wir wurden dort nicht nur überaus freundlich empfangen, sondern auch proaktiv auf die zahlreichen Annehmlichkeiten, die das Gericht dort für Besucher bereit hält aufmerksam gemacht.

Es gibt in der Außenstelle des Landgerichts Konstanz nicht nur einen sehr bequemen Wartebereich, in dem man sich wahlweise an Tischen oder Sofas auf den Termin vorbereiten und letzte Besprechungen vornehmen kann, das Gericht stellt dort auch kostenfrei (!) Wasser, Kaffee und Tee bereit. Eine solche Besucherfreundlichkeit haben wir bisher tatsächlich noch in keinem Gericht erlebt, gekrönt wurde das Ganze noch durch die Bereitstellung von kostenfreiem WLAN. Aus Sicht eines angereisten Anwaltes, der seinen Termin erwartet eine perfekte Kombination.

Wir vergeben 5 von 5 Sternen und sagen: Gerne wieder.

(Christian Dümke)

2023-04-28T14:12:29+02:0028. April 2023|Kommentar, re unterwegs|

Mehr Tempo 30 in Städten wagen!

Eigentlich schien die Sache bei der Bildung der Ampelkoalition klar zu sein: Im Koalitionsvertrag hatten sich die neuen Regierungsparteien auf eine grundlegende Reform des Straßenverkehrsrechts geeinigt. Es heißt dort ausdrücklich:

“Wir werden Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung so anpassen, dass neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden, um Ländern und Kommunen Entscheidungsspielräume zu eröffnen.”

Dies galt als gemeinsamer Nenner der Koalitionspartner, da SPD und Grüne die zu eng auf verkehrsbezogene Belange festgelegten Gründe für Maßnahmen mit Bezug zu anderen ökologischen und sozialen Belangen öffnen konnten. Die FDP schien dagegen einer größeren Entscheidungsfreiheit auf der lokalen Ebene etwas abzugewinnen. Nun, geschehen ist in der Zwischenzeit, fast anderthalb Jahre danach: exakt nichts.

Das ist vor allem für die Städte enttäuschend. So hatte sich schon unter dem Bundesverkehrsminister Scheuer eine parteiübergreifende Initiative von inzwischen 664 deutschen Städten und Gemeinden gebildet, die mehr Spielräume bei der Ausweisung von Tempo-30-Zonen fordern. Ähnliches vertritt auch der Städtetag. Dessen Hauptgeschäftsführer Helmut Dedy fordert seit langem, dass es möglich sein sollte, in Städten, die dies wollen, ein generelles Tempolimit von 30 Kilometer pro Stunde anzuordnen. Auf ausgewählten Hauptverkehrsstraßen könnte dann weiter Tempo 50 oder eine andere Geschwindigkeit zugelassen werden.

Bisher ist es nicht möglich, Tempo 30 beispielsweise auf Schulwegen anzuordnen, ohne mit aufwendigen Begründungen nachzuweisen, dass dort eine besonders große Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs besteht. Auch Anordnungen aus Gründen des Klimaschutzes oder der Gesundheit sind derzeit für Kommunen entweder gar nicht möglich oder erfordern oft jahrelange Planung und umfassende Gutachten. Das Resultat ist weiterhin ein Flickenteppich von punktuell zulässigen Geschwindigkeitsbeschränkungen und einer Regelgeschwindigkeit von 50 km/h.

Verkehrszeichen T30, Achtung Kinder, Überholverbot

Verkehrsminister Wissing hat von ein paar Tagen noch einmal bekräftigt, dass er die Möglichkeit für Städte, “flächendeckend” Tempo 30 einzuführen, ablehnt. Gemeint hat er damit wohl den genannten Wunsch des Städtetags, Tempo 30 optional als Regelgeschwindigkeit einzuführen. Was die versprochenen Spielräume angeht, sprach Wissing davon, dass darüber Gespräche geführt würden. Da die Legislaturperiode bereits weit fortgeschritten ist, ist das kein wirklich überzeugendes Ergebnis. Angesichts der Dauer, die eine grundlegende Reform der StVO in Anspruch nimmt, müssen Kommunen, die auf ihren Straßen etwas ändern wollen, vermutlich noch bis zur nächsten Legislatur warten oder sich weiter mit Stückwerk auf der Basis der aktuellen StVO begnügen. (Olaf Dilling)

2023-04-26T11:35:01+02:0026. April 2023|Kommentar, Verkehr|