Jetzt ist er da! Der EU ETS II ab 2027

Letzte Woche das Europäische Parlament, heute die abschlie­ßende Abstimmung im Rat (Presse­mit­teilung): Die Verschärfung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) kommt. Doch nicht nur für die bereits emissi­ons­han­dels­pflích­tigen großen Anlagen wie Kraft­werke und Industrie ändert sich Einiges. Wie angekündigt gibt es künftig auch für Brenn- und Treib­stoffe ein europa­weites System:

# Anders als bei Kraft­werken und Indus­trie­an­lagen nehmen nicht die eigent­lichen Emittenten, sondern die Liefe­ranten von Brenn- und Treib­stoffen teil und führen jedes Jahr für die auf das von ihnen gelie­ferte Benzin, Erdgas, Heizöl, Diesel etc. entfal­lende CO2 Zerti­fikate an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ab. Deutsche kennen dieses Prinzip schon: In Deutschland gibt es bereits einen solchen CO2-Preis. Er beträgt aktuell 30 EUR.

# In Zukunft gibt es aber keine festen Preise mehr, sondern sie bilden sich am Markt. Es gibt eine jährlich um 5,1%, ab 2028 um 5,38% gegenüber 2025 sinkende Mengen­be­grenzung, die das Angebot definiert. Die Nachfrage steuert also den Preis. Mit anderen Worten: Je mehr Europäer bis zum Startjahr 2027 auf Wärme­pumpen, E‑Autos oder Fahrräder umsteigen, um so entspannter wird der Preis.

Co2, Abgase, Verkehrszeichen, Auto, Klima, Klimawandel

# Anders als bei der Industrie ist keine kostenlose Verteilung der Zerti­fikate geplant, sondern eine Vollver­stei­gerung. Die Erlöse sollen für klima- und energie­be­zogene Zwecke ausge­geben werden, vor allem zum Ausgleich sozialer Aspekte.

# Deutschland kann seinen existie­renden Emissi­ons­handel fortführen, wenn dieser zu höheren Preisen führt als das neue EU-System. Wie hoch dieser Preis soll, ist aller­dings eine viel disku­tierte Frage. Die EU strebt einen Preis von 45 EUR/t CO2 an. Dieser soll reali­siert werden, indem bei Überschreitung weitere Zerti­fikate auf den Markt gebracht werden. Doch anders als im aktuellen deutschen System ist die verfügbare Menge an Zusatz­zer­ti­fi­katen begrenzt. Ist die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve (MSR) erschöpft, hat die Kommission ihr Pulver verschossen und kann der Steigerung der Preise nur noch zusehen, weitere Maßnahmen sind nicht vorge­sehen. Insofern hängt es von der Schnel­ligkeit ab, in der Europa sich fossil­freien Techno­logien zuwendet, wie teuer ab 2027 die Tankfüllung oder das Heizgas werden. Das bedeutet: Je zöger­licher einge­spart wird, um so höher fallen die Preise aus, und um so steiler ist in den Jahren ab 2027 der weitere Anstieg.

# Was oft vergessen wird: Der Einstieg 2027 ist kein stabiler Zustand. Von 2027 bis 2050 sollen die fossilen Emissionen der EU auf nettonull sinken. Fossile Heizungen, Verbrenner, entspre­chende Prozesse im Gewerbe, werden also program­miert jedes Jahr teurer. Wer noch über eine letzte Gasheizung, einen letzten Verbrenner nachdenkt, sollte diese Dynamik in seine Planungen einbeziehen.

# Ein Punkt, über den man nachdenken sollte: Bislang wurden in Deutschland Preis­stei­ge­rungen oft durch Zuschüsse vom Fiskus abgemildert („Tankrabatt“). Europäische Regelungen praktisch durch gegen­läufige Regelungen auszu­hebeln, ist aber unzulässig und kann durch Europäische Gerichte unter­bunden werden („effet utile“). Die Hoffnung oder Befürchtung, dem CO2-Preis würden durch direkte Zuschüsse die Zähne gezogen, dürfte insofern spätestens in Luxemburg scheitern.

Nun muss die neue Richt­linie nur noch im EU-Amtsblatt veröf­fent­licht werden. Dann steht die Umsetzung in den Mitglied­staaten an. Und bis es 2027 richtig losgeht, regelt das deutsche BEHG (Miriam Vollmer).

 

 

2023-04-25T23:34:48+02:0025. April 2023|Emissionshandel|

Die Vorteile von Busspuren bei Stau

Wir hatten in diesem Blog schon einmal über ein verwal­tungs­ge­richt­liches Verfahren berichtet, in dem die Anordnung einer Busspur in der Clayallee für rechts­widrig erklärt wurde. Das Gericht begründete dies mit dem nicht ausrei­chendem Aufkommen an Linien­bussen auf dieser Straße. Angeordnet werden Busspuren auf Grundlage des § 45 StVO. Die demnach erfor­der­liche Gefah­renlage wird nach den Verwal­tungs­vor­schriften zur StVO (Zu Zeichen 245 Busson­der­fahr­streifen) in der Regel nur dann angenommen, wenn „mindestens 20 Omnibusse des Linien­ver­kehrs pro Stunde der stärksten Verkehrs­be­lastung verkehren“. Das heißt, es muss zu Stoßzeiten durch­schnittlich alle 3 Minuten ein Bus verkehren. Das ist an vielen mehrspu­rigen Straßen tatsächlich nicht der Fall.

Ob diese starke Einschränkung der Anordnung von Busspuren wirklich sinnvoll ist, darüber lässt sich trefflich streiten: Zum einen ist inzwi­schen aus der Verkehrs­planung bekannt, dass im Verkehr das Angebot Bedarf weckt. Dies vor allem in Städten, wo der Platz für den fließenden und ruhenden Verkehr der begren­zende Faktor ist. Diese Orien­tierung am Angebot gilt sowohl für den Pkw-Verkehr als auch für den Busverkehr: Nur wenn es möglich ist, mit dem ÖPNV verlässlich, mit guten Verbin­dungen und zügig durch die Stadt zu kommen, ist er eine attraktive Alter­native, die von vielen genutzt wird. Genau dazu leisten Busspuren einen essen­ti­ellen Beitrag. Aber nicht nur für den Busverkehr ist das von Vorteil: Da der Platz­bedarf des ÖPNV und des Fußver­kehrs viel geringer ist als der Platz­bedarf des indivi­du­ellen Kfz-Verkehrs, ist die Förderung des ÖPNV zugleich die nachhal­tigste Prävention von Staus im Stadtverkehr.

Dazu kommt, dass die Busson­der­fahr­streifen nicht nur der Flüssigkeit des ÖPNV dienen. Sie können in vielen Fällen u.a. auch von Fahrrad­fahrern und Kranken­wagen genutzt werden. Dadurch wird sicher­ge­stellt, dass das Verkehrs­mittel mit dem größten Platz­bedarf pro Fahrgast, der Pkw, den Weg nicht für alle anderen Verkehrs­mittel und Mobili­täts­be­dürf­nisse blockiert. Busspuren sind nicht nur für die Passa­giere der Linien­busse von Vorteil, sondern für alle, die in die Notlage geraten mit dem Kranken­wagen durch die Stadt gefahren werden zu müssen. Die aktuelle Diskussion über das Blockieren von Straßen durch Klima­pro­teste zeigt, dass Stau nicht nur lästig ist, sondern auch Gefahren für Rettungs­ein­sätze mit sich bringt.

Das Thema der Passier­barkeit von Straßen für Einsatz­fahr­zeuge ist jedoch von genereller Bedeutung. Sonder­fahr­streifen, die für Busse freige­halten werden, können ein Beitrag dazu sein, auch dieses Problem, das sich aus der Überlastung der Straßen durch Kfz-Verkehr ergibt, zu lösen. Schon bei der Anordnung von Busspuren sollte dies bedacht werden. (Olaf Dilling)

2023-04-24T13:44:08+02:0024. April 2023|Kommentar, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Der Ausstieg aus dem Gasnetz

Das Klima­schutz­gesetz strebt 2045 Klima­neu­tra­lität an. Gashei­zungen soll es dann nicht mehr geben. Doch was bedeutet das für die dann ja nicht mehr benötigten Gasnetze? Mit dieser Frage beschäftigt sich ein viel disku­tiertes Gutachten der AGORA Energie­wende, das diese gemeinsam mit BET und Rosin Büden­bender vorge­stellt hat. Grundlage dieses Gutachtens sind mehrere Unter­su­chungen, nach der vom 1:1 Umbau der Gasnetze in Wasser­stoff­netze, von der im politi­schen Raum viel gesprochen wird, keine Rede sein könne. Das Gasnetz wird es nach diesem Gutachten nach 2045 so nicht mehr geben. Wasser­stoff und Biomasse werden keine vergleichbare Verteil­in­fra­struktur mehr benötigen. Was bedeutet das nun für die Netzbe­treiber, aber auch ihre Kunden?

Laut Gutachten sinkt der Gasnetz­bedarf bis 2045 um über 90%. Bleibt der Ordnungs­rahmen wie er ist, so würden die NNE sich versech­zehn­fachen. 10 Mrd. EUR Inves­ti­tionen würden wertlos. Für die verblei­benden Kunden wäre das eine Katastrophe: Gleich­zeitig steigen die CO2-Preise, eine Gasheizung würde lange vor 2045 unbezahlbar. Zwar träfe die Netzbe­treiber eine Grund­ver­sor­gungs­pflicht, aber nur, bis die Versorgung unzumutbar würde. Theore­tisch trägt heute nach dem Rechts­rahmen der Netzent­gelt­re­gu­lierung der letzte Kunde alle Netzkosten.

Ozean, Meer, Wellen, Sonnenaufgang, Dämmerung, Seestück

Ein ungeord­netes Ende der Gasnetze würde nicht nur aus diesem Grunde in eine wirtschaft­liche Falle führen. Denn nach 20 Jahren laufen Gasnetz­kon­zes­sionen bekanntlich aus. Wenn absehbar ist, dass der Betrieb nicht mehr wirtschaftlich sein kann, wird sich absehbar kein Bieter mehr einfinden. Gemeinden müssten das Netz selbst in den Sonnen­un­tergang reiten. Doch wie soll das aussehen?

Vor diesem Hinter­grund empfiehlt das Gutachten der AGORA einen ganz neuen Ordnungs­rahmen, der den Ausstieg aus den Gasnetzen ordnet.  Vorge­schlagen werden finan­zielle Anreize für die Still­legung, die die Netzbe­treiber absichern und den Anstieg der NNE durch Halbierung der Netzkosten dämpfen. Der Abschrei­bungs­dauer soll auf 2045 verkürzt werden. Still­le­gungen sollen zum Regelfall werden, an dem sich der Netzbe­trieb orien­tiert. Die Regulie­rungs­pe­rioden sollen sich auf maximal drei Jahre verkürzen. Soziale Härten sollen durch Zuschüsse abgemildert werden. Gleich­zeitig sollen die Kunden frühzeitig und ehrlich darüber infor­miert werden, dass das Gasnetz abgewi­ckelt werden wird und auch für sie ein Techno­lo­gie­wechsel ansteht (Miriam Vollmer).

 

 

2023-04-21T17:28:10+02:0021. April 2023|Energiepolitik, Gas|