In Berlin auf der Clayallee wurde kürzlich von der Senats­ver­waltung ein Busson­der­fahr­streifen angeordnet, der nur für Linien­busse, Kranken­fahr­zeuge, Taxis und Fahrräder gedacht war. Dagegen haben Anwohner geklagt und Eilantrag gestellt. Im Eilver­fahren hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin den Anwohnern nun recht gegeben.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin hätten die Voraus­set­zungen für die Einrichtung des Busson­der­streifens nicht vorge­legen. Die Anordnung einer Busspur beinhalte eine Beschränkung bzw ein Verbot des fließenden Verkehrs. Sie könne grund­sätzlich nur bei einer durch die örtlichen Verhält­nisse begrün­deten beson­deren Gefah­renlage angeordnet werden. Dies sei an der Clayallee nicht gegeben.

Ampel mit Ende Busspur-Schild

Denn die Leich­tigkeit des Busver­kehrs sei nicht in Gefahr. Das hätten Messungen ergeben, nach denen sich aus der Einrichtung der Busspur lediglich eine geringe Zeiter­sparnis ergeben habe. Nach der bundesweit geltenden Verwal­tungs­vor­schrift sollten Busspuren zudem nur bei einer Frequenz von mindestens 20 Omnibussen des Linien­ver­kehrs pro Stunde der stärksten Verkehrs­be­lastung einge­richtet werden. Von dieser Vorschrift sei abgewichen worden, ohne dass die Abwei­chung ausrei­chend begründet worden sei.

Die schlichte Verlang­samung des Verkehrs genüge zur Bejahung einer quali­fi­zierten Gefah­renlage nicht. Erst bei erheb­licher Beein­träch­tigung des ÖPNV oder sonstiger Verkehrs­ströme durch Rückstau­bildung und hieraus resul­tie­render Unfall­gefahr und mögli­cher­weise auch bei einer extremen Verlang­samung der Verkehrs­ströme sei eine quali­fi­zierte Gefah­renlage gegeben.

Die Entscheidung zeigt, dass im Straßen­ver­kehrs­recht weiterhin mit zweierlei Maß gemessen wird: Während jede Beschränkung des (Kfz-)Verkehrs durch Anord­nungen recht­fer­ti­gungs­be­dürftig ist, müssen für den Busverkehr sowie die anderen durch den Sonder­streifen geför­derten Verkehrs­mittel erst erheb­liche Beein­träch­ti­gungen nachge­wiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass für Staus wegen seines erhöhten Platz­be­darfs vor allem der motori­sierte Indivi­du­al­verkehr verant­wortlich ist, ist dies eine unbefrie­di­gende Rechtslage (Olaf Dilling).