Kein Alkohol ist auch keine Lösung

Unweit unserer Kanzlei befindet sich ein Park, eigentlich sind es zwei, die auf die schönen Namen James Simon und Monbijou hören, direkt an der Spree mit Blick auf die Museums­insel, die sich im Sommer nicht nur bei Touristen großer Beliebtheit erfreuen. Auch wir haben während der Pandemie, als die Gastro­nomie geschlossen hatte, so manche Mittags­pause dort verbracht, um mitge­brachte Brote, Salate oder Buletten zu verzehren. Wenn es etwas zu feiern gab, zum Beispiel gewonnene Prozesse, und das Wetter es erlaubte, wäre auch das eine oder andere Glas Sekt willkommen gewesen. Aber das hatte das Bezirksamt Mitte verboten, jeden­falls für die Zeit nach der Arbeit.

Museumsinsel mit Fernsehturm und Monbijoupark

Denn der Park wurde von Gruppen junger Leute als Ausweich­platz für geschlossene Clubs entdeckt und offenbar besonders in den Nacht­stunden und am Wochenende frequen­tiert. Uns hatte das nicht direkt gestört. Aber um dem Treiben Einhalt zu gebieten, offenbar hatte unter anderem die Rasen­fläche gelitten, hat das Bezirksamt ein Alkohol­verbot angeordnet zwischen 22 und 6 Uhr. Begründet wurde dies mit den besagten Schäden an der Grünfläche sowie dem gesetz­lichen Zweck einer Grünanlage als „Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung“.

Dem hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin Anfang diesen Monats in einer Eilent­scheidung wider­sprochen. Aus der gesetz­lichen Zweck­be­stimmung der Rechts­grundlage des Verbots, § 6 Abs. 4 Grünan­la­gen­gesetz Berlin (GrünAnlG), folge, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünan­la­gen­spe­zi­fi­schen Zweck dienen muss. Das sei bei dem Alkohol­verbot nicht ersichtlich. Denn die Pflanzen würden nicht direkt durch den Alkohol geschädigt, oder jeden­falls wurde dies vom Bezirksamt nicht behauptet. Sondern durch Verhal­tens­weisen, die mögli­cher­weise im Zusam­menhang mit dem Alkohol­konsum stehen, aber weder zwingend aus ihm folgen würden, noch ihn voraus­setzen würden. Insofern stelle nach den Worten des Gerichts der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen grund­sätzlich eine widmungs­gemäße Nutzung öffent­licher Grünan­lagen zu Erholungs­zwecken dar. Vermutlich haben die Richter sich vor Verfassen der Entscheidung an einen deutschen Punkrock-Titel aus ihrer Jugendzeit erinnert: „Kein Alkohol ist auch keine Lösung“ (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:34:20+02:0029. September 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Eine „überflüssige“ Busspur?

In Berlin auf der Clayallee wurde kürzlich von der Senats­ver­waltung ein Busson­der­fahr­streifen angeordnet, der nur für Linien­busse, Kranken­fahr­zeuge, Taxis und Fahrräder gedacht war. Dagegen haben Anwohner geklagt und Eilantrag gestellt. Im Eilver­fahren hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin den Anwohnern nun recht gegeben.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin hätten die Voraus­set­zungen für die Einrichtung des Busson­der­streifens nicht vorge­legen. Die Anordnung einer Busspur beinhalte eine Beschränkung bzw ein Verbot des fließenden Verkehrs. Sie könne grund­sätzlich nur bei einer durch die örtlichen Verhält­nisse begrün­deten beson­deren Gefah­renlage angeordnet werden. Dies sei an der Clayallee nicht gegeben.

Ampel mit Ende Busspur-Schild

Denn die Leich­tigkeit des Busver­kehrs sei nicht in Gefahr. Das hätten Messungen ergeben, nach denen sich aus der Einrichtung der Busspur lediglich eine geringe Zeiter­sparnis ergeben habe. Nach der bundesweit geltenden Verwal­tungs­vor­schrift sollten Busspuren zudem nur bei einer Frequenz von mindestens 20 Omnibussen des Linien­ver­kehrs pro Stunde der stärksten Verkehrs­be­lastung einge­richtet werden. Von dieser Vorschrift sei abgewichen worden, ohne dass die Abwei­chung ausrei­chend begründet worden sei.

Die schlichte Verlang­samung des Verkehrs genüge zur Bejahung einer quali­fi­zierten Gefah­renlage nicht. Erst bei erheb­licher Beein­träch­tigung des ÖPNV oder sonstiger Verkehrs­ströme durch Rückstau­bildung und hieraus resul­tie­render Unfall­gefahr und mögli­cher­weise auch bei einer extremen Verlang­samung der Verkehrs­ströme sei eine quali­fi­zierte Gefah­renlage gegeben.

Die Entscheidung zeigt, dass im Straßen­ver­kehrs­recht weiterhin mit zweierlei Maß gemessen wird: Während jede Beschränkung des (Kfz-)Verkehrs durch Anord­nungen recht­fer­ti­gungs­be­dürftig ist, müssen für den Busverkehr sowie die anderen durch den Sonder­streifen geför­derten Verkehrs­mittel erst erheb­liche Beein­träch­ti­gungen nachge­wiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass für Staus wegen seines erhöhten Platz­be­darfs vor allem der motori­sierte Indivi­du­al­verkehr verant­wortlich ist, ist dies eine unbefrie­di­gende Rechtslage (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:49:46+02:0029. September 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|