Unweit unserer Kanzlei befindet sich ein Park, eigentlich sind es zwei, die auf die schönen Namen James Simon und Monbijou hören, direkt an der Spree mit Blick auf die Museumsinsel, die sich im Sommer nicht nur bei Touristen großer Beliebtheit erfreuen. Auch wir haben während der Pandemie, als die Gastronomie geschlossen hatte, so manche Mittagspause dort verbracht, um mitgebrachte Brote, Salate oder Buletten zu verzehren. Wenn es etwas zu feiern gab, zum Beispiel gewonnene Prozesse, und das Wetter es erlaubte, wäre auch das eine oder andere Glas Sekt willkommen gewesen. Aber das hatte das Bezirksamt Mitte verboten, jedenfalls für die Zeit nach der Arbeit.
Denn der Park wurde von Gruppen junger Leute als Ausweichplatz für geschlossene Clubs entdeckt und offenbar besonders in den Nachtstunden und am Wochenende frequentiert. Uns hatte das nicht direkt gestört. Aber um dem Treiben Einhalt zu gebieten, offenbar hatte unter anderem die Rasenfläche gelitten, hat das Bezirksamt ein Alkoholverbot angeordnet zwischen 22 und 6 Uhr. Begründet wurde dies mit den besagten Schäden an der Grünfläche sowie dem gesetzlichen Zweck einer Grünanlage als „Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung“.
Dem hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin Anfang diesen Monats in einer Eilentscheidung widersprochen. Aus der gesetzlichen Zweckbestimmung der Rechtsgrundlage des Verbots, § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz Berlin (GrünAnlG), folge, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünanlagenspezifischen Zweck dienen muss. Das sei bei dem Alkoholverbot nicht ersichtlich. Denn die Pflanzen würden nicht direkt durch den Alkohol geschädigt, oder jedenfalls wurde dies vom Bezirksamt nicht behauptet. Sondern durch Verhaltensweisen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum stehen, aber weder zwingend aus ihm folgen würden, noch ihn voraussetzen würden. Insofern stelle nach den Worten des Gerichts der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen grundsätzlich eine widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungszwecken dar. Vermutlich haben die Richter sich vor Verfassen der Entscheidung an einen deutschen Punkrock-Titel aus ihrer Jugendzeit erinnert: „Kein Alkohol ist auch keine Lösung“ (Olaf Dilling).
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