Der verschwundene Bescheid

Der Zugang von Bescheiden ist immer wieder von Belang, da sich von ihm ausgehend Wider­spruchs und Klage­fristen berechnen. Aller­dings verschicken Behörden Bescheide nicht selten mit einfacher Post. Dann gilt grund­sätzlich für den Zeitpunkt die sogenannte Zugangs­fiktion des §41 Abs. 2 Satz 1 Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz (VwVfG), die sich so in der Regel auch in den Landes­ver­fah­rens­ge­setzen wieder­findet: Der Bescheid gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Aller­dings ist diese Fiktion wider­leglich. Also wenn der Nachweis des späteren Zugangs erbracht wird, dann gilt der nachge­wiesene Zugangszeitpunkt.

Auch wenn strittig ist, ob die Sendung überhaupt je angekommen ist, kann sich die Behörde nicht auf die Zugangs­fiktion berufen, jeden­falls dann nicht, wenn der Empfänger den Zugang schlüssig bestreitet. Da es sich dabei um eine negative Tatsache handelt, können die Anfor­de­rungen dafür nicht allzu hoch sein. Anders ist es aber zum Beispiel, wenn der Empfänger selbst eine kommunale Behörde ist und ein Postein­gangsbuch führt. Dann ist zu verlangen, dass aus diesem Postein­gangsbuch hervorgeht, dass der Bescheid im betref­fenden Zeitraum nicht einge­gangen ist. Dies gilt insbe­sondere, wenn zu Anfang des Prozesses eine Dokumen­tation des Postein­gangs noch verhanden war, die dann irgendwann nicht mehr verfügbar ist. Diese Frage wurde tatsächlich vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt verhandelt (Urteil vom 21. September 2022 – 8 C 12.11).

Das Einfachste ist in diesen Fällen, den Bescheid per Postzu­stel­lungs­ur­kunde zu versenden, wobei uns in letzter Zeit allein aus der eigenen Praxis mehrere Fälle unter­ge­kommen sind, wo PZU von Brief­trägern nicht richtig oder gar nicht ausge­füllt wurden. Es gibt also bei Zustellung von Schrift­stücken immer eine Restun­si­cherheit (Olaf Dilling).