Vorrang des Fußverkehrs?
Der Kraftfahrzeugverkehr ist, was die Vorfahrtsregelungen angeht, gegenüber dem Fußverkehr grundsätzlich privilegiert. Das geht daraus hervor, dass Fußgänger grundsätzlich die Gehwege benutzen und vor dem Überqueren der Fahrbahn warten müssen: Denn gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO sind „Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten“.
„Grundsätzlich“ heißt für Juristen jedoch auch, dass es Ausnahmen gibt: Und zwar immer dann, wenn Kfz abbiegen. Denn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO gibt es hier eine besondere Rücksichtnahme- und Wartepflicht. Dies ist oftmals nicht bekannt. Vor allem, wenn es um Abbiegevorgänge im Kreisverkehr geht, dürften viele Kraftfahrer nicht wissen, dass sie auch dann auf Fußgänger warten müssen, wenn keine Fußgängerüberwege angeordnet sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie von hinten kommen, also die Fußgänger in dieselbe Richtung gehen, wie das Kfz gefahren ist. Denn den Fußgängern soll nicht zugemutet werden, den von hinten kommenden Verkehr genau zu beobachten.
Heißt das, dass Fußgänger einfach loslaufen dürfen? Das ist aus praktischen und rechtlichen Gründen nicht zu raten. Denn zum einen wissen viele Kraftfahrer nicht, dass diese Ausnahmen existiert und die Gefahr überfahren zu werden ist einfach zu groß. Zum anderen wendet auch die Rechtsprechung im Schadensfall das „Vorrecht“ der Fußgänger in diesen Fällen einschränkend an. Der § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO sei durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme eingeschränkt gemäß §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO. Das heißt, dass Verkehrsteilnehmer, die zu Fuß unterwegs sind, zwar grundsätzlich auf ihr Vorrecht vertrauen dürfen. Sie dürfen aber nicht blindlings auf die Fahrbahn treten und müssen zumindest einen beiläufigen seitlichen Blick auf die Verkehrslage werfen und zur Not anhalten. Daher wurde einem Fußgänger in einem solchen Fall ein Mitverschuldensanteil von 1/3 angerechnet. Diese Rechtsprechung trägt nicht dazu bei, die Regel klar zu halten (Olaf Dilling).