Landge­richt Düsseldorf untersagt Preis­er­hö­hungen von Extra Energie

Das Landge­richt Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26. August 2022, Az. 12 O 247/22 im Rahmen eines einst­wei­ligen Verfü­gungs­ver­fahrens dem Energie­ver­sorger Extra Energie GmbH die Anpassung von Energie­preisen gegenüber Kunden mit vertrag­licher Festpreis­ga­rantie untersagt.

Der Versorger hatte die Preis­an­pas­sungen mit Berufung auf § 313 BGB begründen wollen. Diese Rechtsnorm des BGB erlaubt in beson­deren Ausnah­me­fällen beim Vorliegen einer sog. Störung der Geschäfts­grundlage eine nachträg­liche Anpassung von Verträgen. Es handelt sich also um eine Ausnahme vom bekannten Grundsatz, dass geschlossene Verträge immer einzu­halten sind („pacta sunt servanda“).

Dabei stellt aller­dings nicht jede für eine der Vertrags­par­teien nachträglich eintre­tende Änderung von Umständen einen solchen Wegfall der Geschäfts­grundlage dar. So wie im vorlie­genden Fall die Argumen­tation des Versorgers das Landge­richt Düsseldorf offenbar nicht überzeugte.

Das Verfahren wurde betrieben von der Verbrau­cher­zen­trale NRW, die dazu eine Presse­mit­teilung heraus­ge­geben hat.

Diese gibt an in gleich­ge­la­gerten Fällen auch gegen die Extra Grün GmbH vorzu­gehen. Die erlassene einst­weilige Verfügung stellt grund­sätzlich nur eine vorläufige Regelung dar. Der Versorger kann gegen die einst­weilige Verfügung noch Rechts­mittel eingehen und/oder ein Haupt­sa­che­ver­fahren anstrengen.

Die Entscheidung ist hier abrufbar.

(Christian Dümke)

2022-08-30T21:27:07+02:0030. August 2022|Rechtsprechung|

Streit um die Wasserleitung

Was Infra­struk­tur­lei­tungen angeht, gibt es zum Teil weitrei­chende Duldungs­pflichten von Grund­stücks­ei­gen­tümern. Für Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­linien finden sich entspre­chende Pflichten in § 134 Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­gesetz (TKG). Aller­dings gab es dieses Jahr eine Entscheidung vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) München, in denen Grenzen aufge­zeigt werden. In dieser Eilent­scheidung ging es darum, was die Voraus­setzung für die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung einer Duldungs­ver­pflichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist.

Die Duldungs­ver­pflichtung war ausge­sprochen worden, weil die Zuleitung eines privaten Wasser­an­schlusses über das Grund­stück des Nachbar lief, ohne dass entspre­chende dingliche Rechte im Grundbuch einge­tragen waren. Eine nachträg­liche Einigung war nicht zustande gekommen.

Die für die Wasser­ver­sorgung zustän­digen Gemein­de­werke hatten daraufhin auf Grundlage der örtlichen Wasser­ab­ga­be­satzung sowie § 93 Satz 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) die Duldung verfügt. Aller­dings hatten sie dabei weder die Verfügung noch die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung ausrei­chend begründet. Zudem hatten sie die Duldung nicht mit einer Frist versehen.

Beides führte laut Beschluss vom Juni diesen Jahres letztlich dazu, dass die aufschie­bende Wirkung der Klage wieder­her­ge­stellt wurde. Denn, auch wenn eine mangelnde Begründung im Prinzip nach dem anwend­baren Verwal­tungs­ver­fah­rens­recht geheilt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), reicht es nicht aus, lediglich im Gerichts­ver­fahren die Gründe für eine Entscheidung mitzuteilen.

Nach Auffassung des Gerichts ist zudem eine unbefristete Duldung aller Wahrschein­lichkeit nach ein unver­hält­nis­mä­ßiger Eingriff in das Eigentum der Grund­stücks­ei­gen­tümer. Zumal es in dem zu entschei­denden Fall möglich gewesen wäre, die Leitung – mit entspre­chenden Mehrkosten – auch über die öffent­liche Straße verlaufen zu lassen.

Im Übrigen hätte auch die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung mit einer Begründung der Dring­lichkeit der Vollziehung versehen werden müssen. Denn rechtlich sei eine Besei­tigung der Leitung durch den Eigen­tümer kurzfristig gar nicht möglich, ohne dass der Antrags­geg­nerin, also den Gemein­de­werken, eine angemessene Frist gesetzt wird.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Duldungs­ver­pflich­tungen für Leitungen auf eine gute Begründung und ggf. auf eine Frist­setzung zu achten ist (Olaf Dilling).

2022-08-30T09:57:48+02:0030. August 2022|Netzbetrieb, Verwaltungsrecht, Wasser|

Die Fernwärme wird schnelllebiger

Im Windschatten dieses fordernden Jahres wird auch die AVBFern­wärmeV geändert. Neben der viel disku­tierten Änderung des Rechts auf Reduzierung der Anschluss­leistung (bereits hier) ist eine andere Änderung im Vorschlag des BMWK inter­essant: Die Änderung der Laufzeiten.

Bisher sieht es folgen­der­maßen aus: Der aktuelle § 32 AVBFern­wärmeV erlaubt zehnjährige Laufzeiten, die sich, kündigt niemand, jeweils um fünf Jahre verlängern.

In Zukunft soll das anders aussehen: Die zehnjäh­rigen Vertrags­lauf­zeiten soll es nur noch nach Herstellung von Hausanschlüssen oder bei wesent­licher Erhöhung der verein­barten Fernwärmeleistung geben. Später dürfen nur noch fünfjährige Verträge abgeschlossen werden. Bei der fünfjäh­rigen Verlän­gerung soll es jeweils nur noch bleiben, wenn kein Verbraucher Vertrags­partner ist, dieser soll jeweils nur zwei Jahre gebunden werden. 

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Für den Verbraucher ist das auf den ersten Blick recht günstig. Möchte er umsteigen, muss er nicht so lange warten. Doch es ist absehbar, dass Fernwär­me­be­treiber bundesweit in den nächsten Jahren ihre Netze und Erzeu­gungs­an­lagen erheblich umbauen müssen. Hohe Inves­ti­tionen sind zu refinan­zieren. Insofern steht hier der berech­tigte Belang nach Verbrau­cher­schutz gegen den ebenfalls berech­tigten Belang einer schnellen klima­freund­lichen Umrüstung der Wärme­wirt­schaft. Ob es in dieser Lage besser gewesen wäre, verkürzte Laufzeiten an quali­tative Kriterien zu knüpfen, ist eine letztlich politische Frage. Klar ist aber: Künftig wird auch das Fernwär­me­ge­schäft schnell­le­biger, wenn der Entwurf so kommt (Miriam Vollmer).

2022-08-26T23:58:26+02:0026. August 2022|Energiepolitik, Wärme|