Bei der Gasbe­schaf­fungs­umlage kehrt politisch keine Ruhe ein

Die Gasbe­schaf­fungs­umlage ist berechnet und bekannt gegeben. Mit 2,4 ct/kWh ist Sie aus unserer Sicht noch moderat ausge­fallen. Energie­ver­sorger und gerade Grund­ver­sorger waren in den letzten Tagen und Wochen hektisch damit beschäftigt Vertrags­muster und Preis­blätter zu ändern und die gesetzlich vorge­schriebene recht­zeitige Kunden­in­for­mation über die Bühne zu bekommen. Aber was für Kunden gilt, nämlich recht­zeitig über künftige Preis­än­de­rungen und neue Umlagen vom Versorger infor­miert zu werden, scheint im Verhältnis der Politik zur Versor­gungs­wirt­schaft nicht zu gelten.

Lagen bereits gerade einmal wenige Tage zwischen der Veröf­fent­li­chung der Höhe der Gasumlage und der Frist für Grund­ver­sorger zur Kunden­in­for­mation kehrt in der Politik noch immer keine Ruhe – und damit auch keine Rechts­si­cherheit für die Versor­gungs­wirt­schaft ein.

FDP und SPD fordern Änderungen an der Gasumlage“ ist bei der ZEIT zu lesen. Was bemer­kenswert ist, wenn man bedenkt dass FDP und SPD keine Opposi­ti­ons­par­teien sind, sondern der aktuellen Regierung angehören, die gerade die gesetz­lichen Regelungen zur Gasumlage auf den Weg gebracht hat. Die CDU möchte die Gasumlage über den Bundesrat gleich ganz kippen, vermeldet gleich­zeitig der Spiegel. Die Chancen sind also hoch, dass die jetzige Ausge­staltung noch einmal Änderungen unter­worfen ist. Rechts­si­cherheit und Planungs­si­cherheit für die Versor­gungs­wirt­schaft sehen anders aus.

Dabei würde ein Wegfall der Gasumlage erst einmal nur das indivi­duelle „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ der Versor­gungs­wirt­schaft nach § 24 EnSiG entlang der Liefer­ketten wieder aufleben lassen. Oder die Letzt­ver­braucher damit am Ende besser bedient wären ist fraglich.

(Christian Dümke)

2022-08-25T15:41:48+02:0025. August 2022|Energiepolitik, Gas|

Friedhof der verges­senen Gerichtsurteile

In Berlin-Kreuzberg sind im Vikto­riapark diesen Sommer Gedenk­tafeln für Gerichts­ent­schei­dungen einge­weiht worden, die vor ca. 140 Jahren ergangen sind. In dem Zusam­menhang hat der Initator der Tafeln, der Bezirks­ver­ordnete und Staats­rechtler Dr. Timur Husein, auch angeregt, das öffent­liche Gedenken auch bezüglich weiterer Gerichts­ent­schei­dungen zu pflegen. In der Legal-Tribune-Online wurden bereits die Elfes-Urteil-Straße oder ein Brokdorf-Beschluss-Boulevard ins Spiel gebracht. Für Nicht­ju­risten ist das wohl eine eher abwegige Vorstellung.

Luftbild des Viktoriaparks mit Kreuzbergdenkmal

Tatsächlich haben die Kreuzberg-Entschei­dungen aber zu Recht Rechts­ge­schichte gemacht. Hinter­grund ist das polizei­liche Verbot in der Methfes­sel­straße in Berlin-Kreuzberg große Miets­häuser zu errichten. Das Verbot hatte den Hinter­grund, dass auf dem Kreuzberg im heutigen Vikto­riapark ein Denkmal von Schinkel an die Befrei­ungs­kriege erinnert. Dieses Denkmal wäre durch die Bebauung verdeckt worden. Das Verbot sollte also lediglich ästhe­ti­schen Gründen dienen.

Das damalige Preus­si­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt entschied, dass es nicht Aufgabe der Polizei sei, ein solches Verbot zu erlassen, denn die Aufgabe der Polizei sei die Gefah­ren­abwehr. Zudem sei auch die Polizei an Gesetz und Recht gebunden. Insofern wird die Entscheidung auch heute noch in Polizei­rechts­vor­le­sungen als ein Ursprung von Rechts­staat­lichkeit referiert.

Das Kreuz­berg­denkmal ist übrigens heute noch sichtbar. Das liegt daran, dass es später unter erheb­lichem techni­schen Aufwand auf eine Art gemau­ertes Podest gesetzt wurde. Manchmal hat eben doch nicht das Recht, sondern die Technik das letzte Wort (Olaf Dilling).

2022-08-25T00:05:17+02:0025. August 2022|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Wenn Grund­ver­sorger fallen

Grund­ver­sorger, das ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG, sind dieje­nigen Unter­nehmen, die in einem Netz der Allge­meinen Versorgung die meisten Haushalts­kunden versorgen. Oft sind das kommunale Stadt­werke. Die Rolle der Grund­ver­sorger ist dabei nicht zu unter­schätzen: 2020 waren im deutschen Durch­schnitt noch 25% der Haushalte im Grund­ver­sor­gungs­tarif des Grund­ver­sorgers, 37% waren Kunde des Grund­ver­sorgers in einem anderen Tarif. Nur 38% wurden von einem anderen Unter­nehmen als ihrem Grund­ver­sorger beliefert. Das bedeutet: In den meisten Netzge­bieten kommt erst der Grund­ver­sorger, dann lange nichts, und dann teilen sich viele, viele andere Unter­nehmen vom Ökostrom­an­bieter über andere kommunale oder auch große Anbieter bis zu den vielen Discountern den Rest der Kunden. Oft beliefert der Grund­ver­sorger um die 70% der Haushalte, und kein anderes Unter­nehmen versorgt vor Ort mehr als 5% der übrigen Haushalte.

Um so brisanter die Frage, was passiert, wenn einmal ein Grund­ver­sorger den Betrieb einstellen sollte. Praktische Erfah­rungen dazu gibt es nicht. Doch immerhin eine Regelung: § 36 Abs. 2 S. 5 EnWG ordnet an, dass bei Betriebs­ein­stellung eines Grund­ver­sorgers die zuständige Landes­be­hörde – das sind die Landes­wirt­schafts­mi­nis­terien – einen neuen Grund­ver­sorger bestimmt. Nach Ansicht der Kommen­tar­li­te­ratur ist das das Unter­nehmen, das die nächst­höchste Anzahl an Kunden hat. Es kann also sein, dass sich nach Betriebs­ein­stellung eines Grund­ver­sorgers auf einmal ein Unter­nehmen mit einem Markt­anteil von nicht mehr als 5% im Versor­gungs­gebiet als Grund­ver­sorger wiederfindet.

Doch was passiert dann mit den Kunden? Werden sie automa­tisch Kunden des neuen Grund­ver­sorgers? Die Antwort lautet ja, aber nicht so, wie man vielleicht annehmen sollte. Denn nach § 36 Abs. 3 EnWG gelten auch im Falle eines Wechsels des Grund­ver­sorgers – die Betriebs­ein­stellung ist hier nicht ausge­nommen – dessen Verträge fort. Nur die neuen Kunden sollen Grund­ver­sor­gungs­kunden werden. Die alten Kunden würden bei alten Grund­ver­sorger bleiben – aber den gibt es ja nicht mehr. Sie fallen also in die Ersatz­ver­sorgung nach § 38 EnWG. Die muss zwar auch der neue Grund­ver­sorger übernehmen. Aber zum einen ist sie zeitlich begrenzt, was für Gewerbe fatale Folgen haben kann, denn nur Haushalts­kunden rutschen nach diesen drei Monaten in die Grund­ver­sorgung. Zum anderen kann der neue Grund­ver­sorger die Preise in der Ersatz­ver­sorgung zweimal monatlich neu berechnen und ohne Frist anpassen. Er darf dabei die kurzfris­tigen Beschaf­fungs­kosten wälzen. Die dürften insofern saftig ausfallen, als dass der neue Grund­ver­sorger ja nie mit so vielen Kunden und den entspre­chenden Liefer­mengen gerechnet hat und deswegen für diese Kunden auch keine langfris­tigen Verträge geschlossen hat. Er muss also quasi alles kurzfristig beschaffen, was bei den aktuellen Preisen zu einer umgehenden Explosion der Tarife führen würde. Eine Katastrophe für dieje­nigen, die keinen anderen Versorger finden oder struk­tu­relle Probleme der Lebens­führung haben, wie viele ältere Menschen, die noch nie den Versorger gewechselt haben, oder Menschen mit sprach­lichen Barrieren. Zudem haben es derzeit selbst solvente und kompe­tente Kunden schwer, neue Verträge abzuschließen.

Kostenlose Vektorgrafiken zum Thema Boom

Ein solcher Fall würde damit nur Verlierer produ­zieren: Die Stadt verliert ihr Stadtwerk. Der neue Grund­ver­sorger wäre vermutlich entsetzt und mögli­cher­weise deutlich überfordert. Und die Kunden würden ein wahres Preis­ar­ma­geddon erleben (Miriam Vollmer).

2022-08-24T02:07:46+02:0024. August 2022|Gas, Strom, Vertrieb|