Die „Zu verschenken“-Box: Wieder­ver­wendung oder illegale Abfallentsorgung?

Ob im Wald oder in der Stadt, illegale Abfall­ab­la­ge­rungen sind ein Ärgernis, darüber gibt es wohl kaum Meinungs­ver­schie­den­heiten. Wer so etwas tut, macht es heimlich und müsste eigentlich hoffen, dass nicht alle so handeln. Was aber, wenn an der „Müllkippe“ einfach ein Schild „zu verschenken“ angebracht wird?

Nun, grund­sätzlich ändert das den Status als illegale Abfall­ab­la­gerung nicht. Wenn es, wie typischer­weise, im öffent­lichen Raum statt­findet, läuft so ein „Angebot“ zudem schnell aus dem Ruder, denn wo ein kaputter Fernseher steht, stehen schnell zwei. Insofern ist es völlig verständlich, dass der Verband Kommu­naler Unter­nehmen (VKU) öffentlich Stellung bezieht und darauf hinweist, dass es abfall­rechtlich unzulässig ist, gebrauchte Sachen einfach auf die Straße zu stellen, um sie „zu verschenken“. Sogar ein empfind­liches Bußgeld kann fällig werden.

Bücherkiste

Anderer­seits kommt in § 6 Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) der hohe Stellenwert der Vermeidung von Abfall und insbe­sondere Wieder­ver­wendung zum Ausdruck. Wenn jemand also in seinem Vorgarten ein kleines Körbchen pflegt, in dem noch ansehn­liche Bücher oder Kinder­kleider zum Verschenken feilge­boten werden und wenn das Körbchen regel­mäßig durch­sor­tiert wird, dann dürfte das nicht als Abfall­ab­la­gerung verfolgt werden. Denn die Sachen haben ja erkennbar noch einen Wert. Selbst wenn der ursprüng­liche Besitzer sie loswerden will, besteht nicht die Gefahr, dass sie am Ende den öffentlich-recht­lichen Entsor­gungs­träger belasten. Auch Gefahren für die öffent­liche Sicherheit und Ordnung gehen nicht von ihnen aus.

Was aber, wenn jemand keinen Vorgarten hat oder keinen, an dem ausrei­chend Laufkund­schaft vorbei­kommt? In dem Fall weist der Verband darauf hin, dass es die Möglichkeit gibt, sich an Sozial­läden oder soziale Einrich­tungen zu wenden, die Brauch­bares oft kostenfrei abholen. Auch Online-Nachbar­schafts-Netzwerken oder Repair­cafés bieten sich an (Olaf Dilling).

2022-08-03T19:03:28+02:003. August 2022|Allgemein|

Die Gasumlage

Jetzt liegt der Entwurf einer Verordnung nach § 26 EnSiG auf dem Tisch. Was hat das Wirtschafts­mi­nis­terium danach nun vor? Wir haben die wichtigsten 10 Fakten über die Umlage, die den Ruin der Gasim­por­teure und den Zusam­men­bruch der Gaswirt­schaft verhindern soll, zusammengetragen:

1. Juris­tische Grundlage der Gasumlage ist § 26 EnSiG und eine Verordnung, deren Entwurf gerade kursiert. 

2. Die Gasumlage soll die Mehrkosten der Erdga­sim­por­teure für die Gasbe­schaffung gleich­mäßig auf alle in Deutschland verkauften Erdgas­mengen verteilen. Andere Kosten, auch die Index­ent­wicklung der letzten Monate, können je nach Preis­gleit­klausel und Versor­gungs­ver­hältnis unabhängig hiervon an Kunden gewälzt werden. Diese beiden Posten schließen sich nicht aus.

Kostenlose Fotos zum Thema Erdgas

3. Die Umlage gilt zwischen dem 01.10.2022 und dem 01.04.2024.

4. Laut Entwurf gilt sie für alle Abnehmer unter­schiedslos, es ist kein Rabatt für Großkunden vorgesehen.Wer also auf eine besondere Ausgleichs­re­gelung gehofft hat, die für manche Abnehmer die Umlage begrenzt, wird zumindest in diesem Entwurf enttäuscht.

5. Im Entwurf sind geschätzte Beträge zwischen 1 und 5 Cent/kWh angegeben, aber es gilt kein Höchst­betrag. Wenn die Impor­teure deutlich höhere Summen melden als erwartet, kann die Umlage nach dem aktuellen Entwurf also auch deutlich höher ausfallen.

6. Die Impor­teure sollen ihre Mehrkosten an die THE melden, die berechnet die Gasumlage und veröf­fent­licht sie erstmals laut Entwurf zum 15.08.22. Ob das auf der Zeitschiene realis­tisch ist? Wir sind gespannt. 

7. Die Höhe kann angepasst werden, aber zwischen zwei Anpas­sungen sollen immer mindestens 3 Monate liegen. Versorger und Letzt­ver­braucher müssen also fortlaufend am Ball bleiben.

8. Die Umlage wird auf alle Gaskunden über die Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen verteilt, die die Umlage an die Letzt­ver­braucher mit der Gasrechnung weiterverteilen.

9. Die Berech­nungs­grund­lagen sollen von Trading Hub Europe als Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichem im Internet publi­ziert werden.

10. Zur groben Orien­tierung: Bei einer Gasumlage von 3 ct/kWh würde auf ein Einfa­mi­li­enhaus mit 30.000 kWh ein Zusatz­betrag von 900 EUR entfallen. Auf BASF entfielen 1.440.000.000 EUR.

Wie die endgültige Version aussieht, die nun greifen soll, werden die nächsten Wochen zeigen. Auch die Frage, welche Höhe die Umlage initial erreicht, wird sich schon bald heraus­stellen. Generell bleibt festzu­halten: Immerhin verteilen sich die Kosten nach dem Entwurf auf alle Gaskunden. Gleichwohl muss jeder Einzelne mit erheb­lichen Belas­tungen rechnen (Miriam Vollmer).

2022-08-03T00:59:29+02:003. August 2022|Gas, Wärme|