Die “Zu verschenken”-Box: Wiederverwendung oder illegale Abfallentsorgung?

Ob im Wald oder in der Stadt, illegale Abfallablagerungen sind ein Ärgernis, darüber gibt es wohl kaum Meinungsverschiedenheiten. Wer so etwas tut, macht es heimlich und müsste eigentlich hoffen, dass nicht alle so handeln. Was aber, wenn an der “Müllkippe” einfach ein Schild “zu verschenken” angebracht wird?

Nun, grundsätzlich ändert das den Status als illegale Abfallablagerung nicht. Wenn es, wie typischerweise, im öffentlichen Raum stattfindet, läuft so ein “Angebot” zudem schnell aus dem Ruder, denn wo ein kaputter Fernseher steht, stehen schnell zwei. Insofern ist es völlig verständlich, dass der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) öffentlich Stellung bezieht und darauf hinweist, dass es abfallrechtlich unzulässig ist, gebrauchte Sachen einfach auf die Straße zu stellen, um sie “zu verschenken”. Sogar ein empfindliches Bußgeld kann fällig werden.

Bücherkiste

Andererseits kommt in § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der hohe Stellenwert der Vermeidung von Abfall und insbesondere Wiederverwendung zum Ausdruck. Wenn jemand also in seinem Vorgarten ein kleines Körbchen pflegt, in dem noch ansehnliche Bücher oder Kinderkleider zum Verschenken feilgeboten werden und wenn das Körbchen regelmäßig durchsortiert wird, dann dürfte das nicht als Abfallablagerung verfolgt werden. Denn die Sachen haben ja erkennbar noch einen Wert. Selbst wenn der ursprüngliche Besitzer sie loswerden will, besteht nicht die Gefahr, dass sie am Ende den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger belasten. Auch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehen nicht von ihnen aus.

Was aber, wenn jemand keinen Vorgarten hat oder keinen, an dem ausreichend Laufkundschaft vorbeikommt? In dem Fall weist der Verband darauf hin, dass es die Möglichkeit gibt, sich an Sozialläden oder soziale Einrichtungen zu wenden, die Brauchbares oft kostenfrei abholen. Auch Online-Nachbarschafts-Netzwerken oder Repaircafés bieten sich an (Olaf Dilling).

2022-08-03T19:03:28+02:003. August 2022|Allgemein|

Die Gasumlage

Jetzt liegt der Entwurf einer Verordnung nach § 26 EnSiG auf dem Tisch. Was hat das Wirtschaftsministerium danach nun vor? Wir haben die wichtigsten 10 Fakten über die Umlage, die den Ruin der Gasimporteure und den Zusammenbruch der Gaswirtschaft verhindern soll, zusammengetragen:

1. Juristische Grundlage der Gasumlage ist § 26 EnSiG und eine Verordnung, deren Entwurf gerade kursiert.

2. Die Gasumlage soll die Mehrkosten der Erdgasimporteure für die Gasbeschaffung gleichmäßig auf alle in Deutschland verkauften Erdgasmengen verteilen. Andere Kosten, auch die Indexentwicklung der letzten Monate, können je nach Preisgleitklausel und Versorgungsverhältnis unabhängig hiervon an Kunden gewälzt werden. Diese beiden Posten schließen sich nicht aus.

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3. Die Umlage gilt zwischen dem 01.10.2022 und dem 01.04.2024.

4. Laut Entwurf gilt sie für alle Abnehmer unterschiedslos, es ist kein Rabatt für Großkunden vorgesehen.Wer also auf eine besondere Ausgleichsregelung gehofft hat, die für manche Abnehmer die Umlage begrenzt, wird zumindest in diesem Entwurf enttäuscht.

5. Im Entwurf sind geschätzte Beträge zwischen 1 und 5 Cent/kWh angegeben, aber es gilt kein Höchstbetrag. Wenn die Importeure deutlich höhere Summen melden als erwartet, kann die Umlage nach dem aktuellen Entwurf also auch deutlich höher ausfallen.

6. Die Importeure sollen ihre Mehrkosten an die THE melden, die berechnet die Gasumlage und veröffentlicht sie erstmals laut Entwurf zum 15.08.22. Ob das auf der Zeitschiene realistisch ist? Wir sind gespannt.

7. Die Höhe kann angepasst werden, aber zwischen zwei Anpassungen sollen immer mindestens 3 Monate liegen. Versorger und Letztverbraucher müssen also fortlaufend am Ball bleiben.

8. Die Umlage wird auf alle Gaskunden über die Bilanzkreisverantwortlichen verteilt, die die Umlage an die Letztverbraucher mit der Gasrechnung weiterverteilen.

9. Die Berechnungsgrundlagen sollen von Trading Hub Europe als Marktgebietsverantwortlichem im Internet publiziert werden.

10. Zur groben Orientierung: Bei einer Gasumlage von 3 ct/kWh würde auf ein Einfamilienhaus mit 30.000 kWh ein Zusatzbetrag von 900 EUR entfallen. Auf BASF entfielen 1.440.000.000 EUR.

Wie die endgültige Version aussieht, die nun greifen soll, werden die nächsten Wochen zeigen. Auch die Frage, welche Höhe die Umlage initial erreicht, wird sich schon bald herausstellen. Generell bleibt festzuhalten: Immerhin verteilen sich die Kosten nach dem Entwurf auf alle Gaskunden. Gleichwohl muss jeder Einzelne mit erheblichen Belastungen rechnen (Miriam Vollmer).

2022-08-03T00:59:29+02:003. August 2022|Gas, Wärme|