Muss jeder Kunde automatisch die Gasbeschaffungsumlage bezahlen?
Die Gasbeschaffungsumlage ist derzeit bei uns Thema Nr. 1. Das gilt nicht nur für dieses Blog, auf dem wir jetzt schon mehrfach über Aspekte der neuen Umlage geschrieben hatten, auch in den Sozialen Medien, auf denen wir ebenfalls aktiv sind, ist die Umlage ein großes Thema und sorgt oft für große Aufregung.
Dabei ist die Umlage mit 2,4 ct/kWh derzeit noch sehr moderat ausgefallen. Ein 2‑Personen Haushalt mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 10.000 kWh Gas im Jahr wird mit 20,00 EUR monatlich mehr belastet (ohne Umsatzsteuer).
Aber wo steht eigentlich, dass die Kunden diese Umlage bezahlen müssen? Genau genommen nirgends, denn die gesetzliche Zahlungspflicht trifft gem. § 3 GasPrAnpV die Bilanzkreisverantwortlichen – also die Lieferanten von Gas. Diese werden natürlich versuchen die Mehrkosten an die von ihnen belieferten Kunden weiterzugeben, aber gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht.
Ob die Weitergabe an den Kunden überhaupt möglich ist, hängt vom Inhalt der jeweiligen Lieferverträge ab. In der gesetzlichen Grundversorgung ist die Weitergabe nach den Bedingungen der GasGVV möglich (dazu hier). In Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung hängt die Weitergabe – und auch die Mitteilungsfrist gegenüber dem Kunden – von der vertraglichen Ausgestaltung des Preisanpassungsrechtes ab. In Verträgen mit Festpreisgarantie z.B. kann eine Weitergabe sogar ausgeschlossen sein. Immerhin: In vielen Verträgen wird die Umlage über die Steuer- und Abgabeklausel gewälzt, sofern diese auch solche Positionen umfasst. Hier kommt es auf die Prüfung im Einzelfall an.
Es handelt sich dabei um eine Problematik, die mit der Einführung der EEG-Umlage vergleichbar ist. Auch hier traf die gesetzliche Zahlungspflicht zunächst den Energieversorger und eine Weitergabe an den Kunden war nicht immer möglich. Erst mit längerem Bestand der Umlage war diese standartmäßig als Kostenbestandteil in den Verträgen vorgesehen.
(Christian Dümke)