Muss jeder Kunde automatisch die Gasbeschaffungsumlage bezahlen?

Die Gasbeschaffungsumlage ist derzeit bei uns Thema Nr. 1. Das gilt nicht nur für dieses Blog, auf dem wir jetzt schon mehrfach über Aspekte der neuen Umlage geschrieben hatten, auch in den Sozialen Medien, auf denen wir ebenfalls aktiv sind, ist die Umlage ein großes Thema und sorgt oft für große Aufregung.

Dabei ist die Umlage mit 2,4 ct/kWh derzeit noch sehr moderat ausgefallen. Ein 2-Personen Haushalt mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 10.000 kWh Gas im Jahr wird mit 20,00 EUR monatlich mehr belastet (ohne Umsatzsteuer).

Aber wo steht eigentlich, dass die Kunden diese Umlage bezahlen müssen? Genau genommen nirgends, denn die gesetzliche Zahlungspflicht trifft gem. § 3 GasPrAnpV die Bilanzkreisverantwortlichen – also die Lieferanten von Gas. Diese werden natürlich versuchen die Mehrkosten an die von ihnen belieferten Kunden weiterzugeben, aber gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht.

Ob die Weitergabe an den Kunden überhaupt möglich ist, hängt vom Inhalt der jeweiligen Lieferverträge ab. In der gesetzlichen Grundversorgung ist die Weitergabe nach den Bedingungen der GasGVV möglich (dazu hier). In Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung hängt die Weitergabe – und auch die Mitteilungsfrist gegenüber dem Kunden – von der vertraglichen Ausgestaltung des Preisanpassungsrechtes ab. In Verträgen mit Festpreisgarantie z.B. kann eine Weitergabe sogar ausgeschlossen sein. Immerhin: In vielen Verträgen wird die Umlage über die Steuer- und Abgabeklausel gewälzt, sofern diese auch solche Positionen umfasst. Hier kommt es auf die Prüfung im Einzelfall an.

Es handelt sich dabei um eine Problematik, die mit der Einführung der EEG-Umlage vergleichbar ist. Auch hier traf die gesetzliche Zahlungspflicht zunächst den Energieversorger und eine Weitergabe an den Kunden war nicht immer möglich. Erst mit längerem Bestand der Umlage war diese standartmäßig als Kostenbestandteil in den Verträgen vorgesehen.

(Christian Dümke)

2022-08-19T23:18:28+02:0019. August 2022|Energiepolitik, Gas|

Die briefliche Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV

Am Montag wurde die neue Gasbeschaffungsumlage ab 1. Oktober veröffentlicht. Und zudem passen viele Unternehmen ihre Preise sowieso zum 1. Oktober, dem Beginn des neuen Gasjahrs, an. Dies gilt nicht nur bei Sonderkunden, deren Preisanpassungen ihren Vertragsvereinbarungen folgen. Sondern auch für viele Grundversorger.

Doch wie läuft das nun mit der Inkraftsetzung der neuen Preise bei Grundversorgern genau? Insbesondere: Wie ist mit der brieflichen Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV umzugehen, in dem es heißt:

“Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.”

Zeitgleich mit der Veröffentlichung – meistens in der Lokalpresse – muss also eine briefliche Mitteilung erfolgen. Nun betragen die Postlaufzeiten aber oft so lange, dass nicht jeder Kunde rechtzeitig sechs Wochen vorm 1. Oktober einen Brief in Händen hält, auch wenn die Unternehmen direkt am Montag aktiv geworden sein sollten. Doch hier soll es auch reichen, wenn der Kunde im zeitlichen Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntgabe informiert wird. Wer also umgehend versandt hat, aber die Briefe kommen nicht gleich an, hat die Sechswochenfrist danach eingehalten. Entscheidend ist die Veröffentlichung. (Miriam Vollmer).Kostenlose Fotos zum Thema Briefkasten

 

2022-08-19T10:13:54+02:0019. August 2022|Gas, Vertrieb|