Stati­ons­un­ge­bun­denes Carsharing – doch Gemeingebrauch

In den Berliner Sommer­ferien hat das dortige Verwal­tungs­ge­richt einen Eilbe­schluss erlassen, der für die Nutzung öffent­licher Straßen in Deutschland von einiger Relevanz ist: Es geht um einen Vorstoß des Landes Berlin ein bisschen Ordnung in das inzwi­schen mancherorts ausufernde Chaos der Leihfahr­zeuge zu bringen. Aber, wie es so manchmal ist, gut gewollt ist nicht gleich gut gemacht.

Die Idee war, bestimmte Formen des Verleihens von Fahrzeugen im öffent­lichen Straßenraum dem Gemein­ge­brauchs zu entziehen. Dann wären diese Mobili­täts­an­bieter geneh­mi­gungs­pflichtig und könnten insgesamt besser kontrol­liert und gelenkt werden. Umgesetzt werden sollte dies über eine Änderung des Berliner Straßen­ge­setzes. Sehr zum Ärger einiger Mobili­täts­an­bieter, die dagegen per Eilver­fahren vor dem Verwal­tungs­ge­richt vorge­gangen sind.

Anfang dieses Monats hat das Gericht vorläufig entschieden, dass das Gesetz erst einmal nicht auf sie angewendet werden darf. Denn nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts kann ein Bundesland nicht einfach darüber entscheiden, wer die öffent­lichen Straßen benutzen darf und wer nicht. Denn Parken wird vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt als Teil des Verkehrs angesehen, für den die Straßen gewidmet sind. Dass dabei bei den Carsharing-Anbietern auch kommer­zielle Motive eine Rolle spielen, ist rechtlich nicht entscheidend. So hatte die Recht­spre­chung auch schon bei Mietwagen entschieden.

Diese Entscheidung ist nicht nur rechtlich, sondern auch verkehrs­po­li­tisch nachvoll­ziehbar. Denn dass Carsharing gegenüber privaten Pkw schlechter gestellt sein sollte, obwohl es bezogen auf die Nutzung den Straßenraum viel weniger belastet, ist kaum einzu­sehen. Anderer­seits ist nun die Hoffnung wieder in weitere Ferne gerückt, Ordnung in das Chaos der E‑Roller auf den Gehwegen zu bringen (Olaf Dilling).