Countdown für die Gasumlage läuft

In 4 Tagen, am 15. August 2022 soll der Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche, die Trading Hub Europe die Höhe der ab dem 01. Oktober 2022 geltenden Gasumlage bekannt geben. So sieht es die neue Gaspreis­an­pas­sungs­ver­ordnung (GasPrAnpV) vor. Über die Höhe dieser neuen Umlage wird derzeit viel speku­liert. Sie wird im Bereich von 1,5 ct – 5 ct/kWh vermutet. Eine gesetzlich gedeckelte Obergrenze existiert nicht.

Dürfen Energie­ver­sorger die Gasumlage ihren Kunden automa­tisch weiterberechnen?

Das hängt vom Inhalt des jewei­ligen Versor­gungs­ver­trages zwischen Energie­ver­sorger und Kunden ab. Die Pflicht zur Zahlung der Gasumlage trifft zunächst die Energie­ver­sorger. Ob diese die Kosten an die Letzt­ver­braucher weiter­geben können hängt davon ab, ob die bestehenden Verträge das zulassen. Eine automa­tische Weitergabe ist bisher gesetzlich nicht vorgesehen.

Müssen Energie­ver­sorger die Gasumlage von ihren Kunden erheben?

Nein eine gesetz­liche Pflicht existiert nicht. Aber wenn die Energie­ver­sorger nicht auf diesen Mehrkosten sitzen­bleiben wollen, müssen sie diese an ihre Kunden weiterberechnen.

Welche Zeit haben Gaslie­fe­ranten zu reagieren?

Das Zeitfenster ist denkbar knapp. Geht man von einer Frist von 6 Wochen gem. § 5 Abs. 2 GasGVV zur Ankün­digung einer Anpassung des Gaslie­fer­preises zum 01. Oktober aus, müsste die Preis­mit­teilung an die Kunden am 19. August 2022 erfolgen. Nur 5 Tage nach erstma­liger Bekanntgabe der Höhe der Umlage.

Wie lange gilt die Umlage?

Derzeit ist ein Geltungs­zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen.

Kann die Gasumlage in Zukunft noch steigen?

Das ist möglich. Die Höhe ist jeden­falls nicht für den gesamten Geltungs­zeitraum fix, sondern kann gem. § 4 GasPrAnpV alle 3 Monate vom Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen angepasst werden.

(Christian Dümke)