Simsalabim! Und weg ist die Gasumlage

Nun ist sie also Geschichte: Die Gasumlage kommt nicht. Statt der Verteilung der hohen Ersatzbeschaffungskosten auf alle Gaskunden soll nun ein Gaspreisdeckel die Wogen glätten.

Doch was bedeutet das Ende der Gasbeschaffungsumlage denn nun ganz konkret? Die GasPrAnpV ist schließlich auch heute um Mitternacht, wenn der Oktober beginnt, geltendes Recht. Danach bestünde die Verpflichtung des Bilanzkreisverantwortlichen nach § 6 GasPrAnpV, an den Marktgebietsverantwortlichen, die THE, die berechnete Umlage zu zahlen. Dass der Verordnungsgeber dies nun nicht mehr will, ändert geltendes Recht ja nun erst einmal nicht. Wird die Umlage also erst einmal für einige Tage erhoben und dann abgeschafft?

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Wie heute, am 30. September 2022, also immerhin noch einige Stunden vor dem an sich geplanten Start des Mechanismus verlautbarte, soll es aber anders laufen. Die Bundesregierung hätte die Verordnung im Umlaufverfahren rückwirkend aufgehoben. Dies soll am 3. Oktober verkündet werden und am 4. Oktober in Kraft treten. Dienstag soll dann der Rechtszustand eintreten, als hätte es nie eine Gasbeschaffungsumlage gegeben. Für die Gasvertriebe heißt das: Eine Wälzung fällt aus, denn es gibt ja keine Kosten zu wälzen. Zu beachten ist dabei aber, dass es keinen Automatismus gibt, nach dem sich schriftlich mitgeteilte neue Preise einfach “korrigieren”. Hier besteht also Handlungsbedarf (Miriam Vollmer)

Sie benötigen Unterstützung bei der Rückabwicklung? Wir sind auch in den nächsten Tagen per E-Mail gut erreichbar.

 

 

2022-09-30T22:40:18+02:0030. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Kein Alkohol ist auch keine Lösung

Unweit unserer Kanzlei befindet sich ein Park, eigentlich sind es zwei, die auf die schönen Namen James Simon und Monbijou hören, direkt an der Spree mit Blick auf die Museumsinsel, die sich im Sommer nicht nur bei Touristen großer Beliebtheit erfreuen. Auch wir haben während der Pandemie, als die Gastronomie geschlossen hatte, so manche Mittagspause dort verbracht, um mitgebrachte Brote, Salate oder Buletten zu verzehren. Wenn es etwas zu feiern gab, zum Beispiel gewonnene Prozesse, und das Wetter es erlaubte, wäre auch das eine oder andere Glas Sekt willkommen gewesen. Aber das hatte das Bezirksamt Mitte verboten, jedenfalls für die Zeit nach der Arbeit.

Museumsinsel mit Fernsehturm und Monbijoupark

Denn der Park wurde von Gruppen junger Leute als Ausweichplatz für geschlossene Clubs entdeckt und offenbar besonders in den Nachtstunden und am Wochenende frequentiert. Uns hatte das nicht direkt gestört. Aber um dem Treiben Einhalt zu gebieten, offenbar hatte unter anderem die Rasenfläche gelitten, hat das Bezirksamt ein Alkoholverbot angeordnet zwischen 22 und 6 Uhr. Begründet wurde dies mit den besagten Schäden an der Grünfläche sowie dem gesetzlichen Zweck einer Grünanlage als “Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung”.

Dem hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin Anfang diesen Monats in einer Eilentscheidung widersprochen. Aus der gesetzlichen Zweckbestimmung der Rechtsgrundlage des Verbots, § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz Berlin (GrünAnlG), folge, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünanlagenspezifischen Zweck dienen muss. Das sei bei dem Alkoholverbot nicht ersichtlich. Denn die Pflanzen würden nicht direkt durch den Alkohol geschädigt, oder jedenfalls wurde dies vom Bezirksamt nicht behauptet. Sondern durch Verhaltensweisen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum stehen, aber weder zwingend aus ihm folgen würden, noch ihn voraussetzen würden. Insofern stelle nach den Worten des Gerichts der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen grundsätzlich eine widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungszwecken dar. Vermutlich haben die Richter sich vor Verfassen der Entscheidung an einen deutschen Punkrock-Titel aus ihrer Jugendzeit erinnert: “Kein Alkohol ist auch keine Lösung” (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:34:20+02:0029. September 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Eine “überflüssige” Busspur?

In Berlin auf der Clayallee wurde kürzlich von der Senatsverwaltung ein Bussonderfahrstreifen angeordnet, der nur für Linienbusse, Krankenfahrzeuge, Taxis und Fahrräder gedacht war. Dagegen haben Anwohner geklagt und Eilantrag gestellt. Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Anwohnern nun recht gegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgericht (VG) Berlin hätten die Voraussetzungen für die Einrichtung des Bussonderstreifens nicht vorgelegen. Die Anordnung einer Busspur beinhalte eine Beschränkung bzw ein Verbot des fließenden Verkehrs. Sie könne grundsätzlich nur bei einer durch die örtlichen Verhältnisse begründeten besonderen Gefahrenlage angeordnet werden. Dies sei an der Clayallee nicht gegeben.

Ampel mit Ende Busspur-Schild

Denn die Leichtigkeit des Busverkehrs sei nicht in Gefahr. Das hätten Messungen ergeben, nach denen sich aus der Einrichtung der Busspur lediglich eine geringe Zeitersparnis ergeben habe. Nach der bundesweit geltenden Verwaltungsvorschrift sollten Busspuren zudem nur bei einer Frequenz von mindestens 20 Omnibussen des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung eingerichtet werden. Von dieser Vorschrift sei abgewichen worden, ohne dass die Abweichung ausreichend begründet worden sei.

Die schlichte Verlangsamung des Verkehrs genüge zur Bejahung einer qualifizierten Gefahrenlage nicht. Erst bei erheblicher Beeinträchtigung des ÖPNV oder sonstiger Verkehrsströme durch Rückstaubildung und hieraus resultierender Unfallgefahr und möglicherweise auch bei einer extremen Verlangsamung der Verkehrsströme sei eine qualifizierte Gefahrenlage gegeben.

Die Entscheidung zeigt, dass im Straßenverkehrsrecht weiterhin mit zweierlei Maß gemessen wird: Während jede Beschränkung des (Kfz-)Verkehrs durch Anordnungen rechtfertigungsbedürftig ist, müssen für den Busverkehr sowie die anderen durch den Sonderstreifen geförderten Verkehrsmittel erst erhebliche Beeinträchtigungen nachgewiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass für Staus wegen seines erhöhten Platzbedarfs vor allem der motorisierte Individualverkehr verantwortlich ist, ist dies eine unbefriedigende Rechtslage (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:49:46+02:0029. September 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|