Wenig Klarheit für die Praxis: Die §§ 31a BImSchG

Wenn Not am Mann ist, sollen die Betreiber von geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlagen den Brenn­stoff wechseln dürfen, ohne an den Grenz­werten zu scheitern. Dies ergibt sich aus den neuen §§ 31a ff. BImSchG. Das ist besonders sinnvoll für viele Heizkraft­werke (HKW), die eine gewisse Varia­bi­lität besitzen, was sie verfeuern könnten.

Doch in der Praxis bringen die Normen bisher wenig. Denn sie setzen entweder eine Unter­bre­chung der Versorgung wegen einer „ernsten Mangellage“ voraus. Oder eine plözliche Unter­bre­chung der Versorgung. Eine Unter­bre­chung liegt aber bisher nicht vor: Der Brenn­stoff ist teuer, aber er fließt. Bislang können die Versorger also nicht umsteigen, denn allein Kosten­gründe und Absicherung der Versor­gungs­si­cherheit reichen nicht aus.

Industrie, Umwelt, Verschmutzung, Umweltschutz

Die Betreiber wissen auch nicht, bis zum Ende der Heizpe­riode eine Unter­bre­chung bevor­steht. Das erschwert natürlich Kauf und Bevor­ratung. Erst zu kaufen, wenn die Unter­bre­chung einge­treten ist oder sicher bevor­steht, ist auch kein guter Weg, denn die letzten Monate haben gezeigt, wie schnell sich die Lage derzeit bewegt. Und wie viel muss oder kann dann gekauft werden? Wie lange brauchen die Behörden?

Hier sollten die europäi­schen und die deutschen Insti­tu­tionen jeden­falls noch einmal nachbessern. Es gibt noch erheb­liche Flexi­bi­liäten, die für die kommenden Monate Preise insbe­sondere für Heizwärme, aber auch für andere Güter dämpfen könnten, und gleich­zeitig die Versorgung sichern. (Miriam Vollmer)