Kein Wildwest: BNetzA geht gegen prima­strom GmbH und Voxenergie GmbH vor

Viele Vebraucher bemerken die gestie­genen Preise für Energie erst jetzt, weil Festpreis­ver­ein­ba­rungen auslaufen oder weil ihre Versorger sich zu „alten“ Preisen einge­deckt hatten. Doch gerade manche neue Energie­an­bieter, die über Jahre mit einer oft sehr kurzfris­tigen Beschaf­fungs­po­litik gut gefahren waren, standen schon seit 2021 auf einmal vor Problemen. Teilweise versuchten die Unter­nehmen, Verträge zu kündigen. Teilweise wurden Preise mit dem Argument, die Umstände hätten sich eben geändert, trotz entge­gen­ste­hender vertrag­licher Regelungen angehoben.

Dass Preis­an­pas­sungen nicht auf § 313 BGB wegen gestie­gener Bezugs­preise gestützt werden können, hat inzwi­schen die Recht­spre­chung zumindest erstin­stanzlich bestätigt (hierzu mehr hier). Doch das ist noch nicht alles. Mit Datum vom 1. September 2022 hat nun die Bundes­netz­agentur (BNetzA) die Unter­nehmen prima­strom GmbH und Voxenergie GmbH verpflichtet, ihre Preis­er­hö­hungen aus dem Dezember 2021 zurück­zu­nehmen. Grund: Die Unter­nehmen hatten die Frist von einem Monat nicht beachtet, die sich aus § 41 Abs. 5 Satz 2 Energie­wirt­schafts­gesetz ergibt, wo es heißt:

Über Preis­än­de­rungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten.“

Für die Unter­nehmen bedeutet das: Sind die Preis­an­pas­sungen unwirksam, gelten die alten Preise weiter. Wenn Kunden zwischen­zeitlich mehr gezahlt haben, sind die überschüs­sigen Beträge rechts­grundlos geflossen und können zurück­ge­fordert werden. Da die BNetzA auf Missachtung ihrer Verfügung ein Zwangsgeld von 100.000 EUR angedroht hat, empfiehlt es sich auch aus diesem Grunde nicht, die Angele­genheit nun zu ignorieren oder darauf zu setzen, dass die Kunden nicht vor Gericht ziehen. Kostenlose Fotos zum Thema Rodeo

Abzuwarten bleibt, ob die Unter­nehmen die Angele­genheit gerichtlich überprüfen lassen, aber insgesamt wird deutlich: Die BNetzA ist immerhin bemüht, kein Wildwest im Energie­ver­trieb zu dulden, auch wenn sich besonders die rechts­treuen Wettbe­werber bisweilen ein schnel­leres Eingreifen wünschen würden (Miriam Vollmer).

2022-09-09T18:51:49+02:009. September 2022|Vertrieb|

Mit heißer Nadel gestrickt: Rechts­un­si­cher­heiten bei Umsetzung der EnSikuMaV

Über die Kurzfris­t­ener­gie­ver­sor­gungs­si­che­rungs­maß­nah­men­ver­ordnung – EnSikuMaV
und die darin enthal­tenen neue Infor­ma­ti­ons­pflicht für Gas- und Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen hatten wir bereits berichtet. Und wie das häufig der Fall ist bei Gesetzen und Verord­nungen die der Gesetz­geber mit heißer Nadel verfasst, ist uns bereits direkt die erste Unstim­migkeit aufgefallen.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 EnSikuMaV müssen Gas- und Wärme­ver­sorger Kunden die in Wohnein­heiten versorgt werden Infor­ma­tionen über die Höhe der voraus­sicht­lichen Energie­kosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrech­nungs­pe­riode unter Berück­sich­tigung des am 1. September 2022 in dem jewei­ligen Netzgebiet geltenden Grund­ver­sor­gungs­tarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeits­preises, berechnet unter Zugrun­de­legung des Energie­ver­brauchs der letzten voran­ge­gan­genen Abrech­nungs­pe­riode übermitteln

Die Pflicht richtet sich ausdrücklich an Gas- UND Wärme­lie­fe­ranten. Gaslie­fe­ranten können auf Basis eines Progno­se­ver­brauches relativ einfach die gewünschte Berechnung auf Basis des im Netzgebiet des Kunden geltenden Gas-Grund­ver­sor­gungs­ta­rifes erstellen. Auch wenn Sie selbst nicht der örtliche Grund­ver­sorger sind, denn dieser muss die Preise der Grund­ver­sorgung auf seiner Website veröf­fent­licht haben.

Was aber soll hier ein Wärme­lie­ferant tun? Eine Grund­ver­sorgung für Wärme existiert nicht. Das Instrument der Grund­ver­sorgung gibt es nur für die Strom- und Gasver­sorgung. Zudem wird in § 9 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich eine Berechnung auf Basis des „Grund­ver­sor­gungs­preis Erdgas“ verlangt.

Man könnte hier argumen­tieren, dass Wärme­lie­fe­ranten, die die gelie­ferte Wärme unter Verwendung des Einsatz­stoffes Erdgas erzeugen, im Rahmen der gefor­derten (Wärme)preisberechnung eigene Gasbe­zugs­kosten zu den Preisen der Grund­ver­sorgung ansetzen müssten und daraus einen fiktiven Wärme­preis errechnen, der dann dem Kunden mitzu­teilen ist.

Aber was sollen Wärme­lie­fe­ranten berechnen, deren Wärme­er­zeugung gar nicht auf Erdgas beruht? Eine Berechnung auf Basis eines Einsatz­stoffes durch­führen, der gar nicht verwendet wird? Das Ergebnis dürfte eine für den Kunden gänzlich unbrauchbare Progno­se­be­rechnung sein.

Hier besteht aus unserer Sicht Klärungs- und Nachbesserungsbedarf.

(Christian Dümke)

2022-09-09T01:12:04+02:009. September 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|