Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26. August 2022, Az. 12 O 247/22 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Energieversorger Extra Energie GmbH die Anpassung von Energiepreisen gegenüber Kunden mit vertraglicher Festpreisgarantie untersagt.
Der Versorger hatte die Preisanpassungen mit Berufung auf § 313 BGB begründen wollen. Diese Rechtsnorm des BGB erlaubt in besonderen Ausnahmefällen beim Vorliegen einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage eine nachträgliche Anpassung von Verträgen. Es handelt sich also um eine Ausnahme vom bekannten Grundsatz, dass geschlossene Verträge immer einzuhalten sind („pacta sunt servanda“).
Dabei stellt allerdings nicht jede für eine der Vertragsparteien nachträglich eintretende Änderung von Umständen einen solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. So wie im vorliegenden Fall die Argumentation des Versorgers das Landgericht Düsseldorf offenbar nicht überzeugte.
Das Verfahren wurde betrieben von der Verbraucherzentrale NRW, die dazu eine Pressemitteilung herausgegeben hat.
Diese gibt an in gleichgelagerten Fällen auch gegen die Extra Grün GmbH vorzugehen. Die erlassene einstweilige Verfügung stellt grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung dar. Der Versorger kann gegen die einstweilige Verfügung noch Rechtsmittel eingehen und/oder ein Hauptsacheverfahren anstrengen.
Die Entscheidung ist hier abrufbar.
(Christian Dümke)
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