Das Landge­richt Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26. August 2022, Az. 12 O 247/22 im Rahmen eines einst­wei­ligen Verfü­gungs­ver­fahrens dem Energie­ver­sorger Extra Energie GmbH die Anpassung von Energie­preisen gegenüber Kunden mit vertrag­licher Festpreis­ga­rantie untersagt.

Der Versorger hatte die Preis­an­pas­sungen mit Berufung auf § 313 BGB begründen wollen. Diese Rechtsnorm des BGB erlaubt in beson­deren Ausnah­me­fällen beim Vorliegen einer sog. Störung der Geschäfts­grundlage eine nachträg­liche Anpassung von Verträgen. Es handelt sich also um eine Ausnahme vom bekannten Grundsatz, dass geschlossene Verträge immer einzu­halten sind („pacta sunt servanda“).

Dabei stellt aller­dings nicht jede für eine der Vertrags­par­teien nachträglich eintre­tende Änderung von Umständen einen solchen Wegfall der Geschäfts­grundlage dar. So wie im vorlie­genden Fall die Argumen­tation des Versorgers das Landge­richt Düsseldorf offenbar nicht überzeugte.

Das Verfahren wurde betrieben von der Verbrau­cher­zen­trale NRW, die dazu eine Presse­mit­teilung heraus­ge­geben hat.

Diese gibt an in gleich­ge­la­gerten Fällen auch gegen die Extra Grün GmbH vorzu­gehen. Die erlassene einst­weilige Verfügung stellt grund­sätzlich nur eine vorläufige Regelung dar. Der Versorger kann gegen die einst­weilige Verfügung noch Rechts­mittel eingehen und/oder ein Haupt­sa­che­ver­fahren anstrengen.

Die Entscheidung ist hier abrufbar.

(Christian Dümke)