Gedanken zum neuen § 27 EnSiG – Genehmigungspflicht von Leistungsverweigerungsrechten

Über das Energiesicherungsgesetz im Allgemeinen und das darin enthaltene „Superpreisanpassungsrecht” hatten wir bereits mehrfach berichtet. Heute wenden wir uns noch einmal einer weiteren besonderen Vorschrift dieses Gesetzes zu, die Aufmerksamkeit verdient – den § 27 EnSiG (lesen Sie dazu auch hier)

Der Wortlaut der Norm lautet:

§ 27  Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten aufgrund des Ausfalls kontrahierter Liefermengen

(1) Die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Leistungsverweigerungsrechtes durch ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzierung von Gaslieferungen unter von dem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossenen Lieferverträgen begründet wird, die Genehmigung der Bundesnetzagentur voraus. Das Erfordernis der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur gilt nicht, wenn das Energieversorgungsunternehmen gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass eine Ersatzbeschaffung, unabhängig von den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit Gas für das deutsche Marktgebiet an der European Energy Exchange ausgesetzt ist. Sonstige Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet auf Antrag über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung dem antragstellenden Energieversorgungsunternehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, solange die Alarmstufe oder die Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, besteht.

Während der Alarmstufe oder der Notfallstufe des Gasnotfallplans sollen Energieversorger demnach Leistungsverweigerungsrechte nur ausüben dürfen, wenn dies zuvor durch die Bundesnetzagentur genehmigt wurde. Die Genehmigung soll nicht erforderlich sein in Fällen der Unmöglichkeit – diese muss allerdings wiederum gegenüber der Behörde „nachgewiesen“ werden.

Die Regelung wirft einige Fragen auf: Was ist Prüfungsmaßstab der genehmigenden Behörde? Die Vorgabe „nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Marktes“ ist hier wenig erhellend. Unklar auch, ob die Behörde in diesem Zusammenhang auch zivilrechtlich prüft, ob rechtlich überhaupt ein Leistungsverweigerungsrecht besteht oder sich die Prüfung allein auf die Folgen der Ausübung für den Markt beschränkt.

Aus Sicht des Adressaten einer (genehmigten) Leistungsverweigerung stellt sich die Frage, ob man im Fall einer genehmigten aber gleichwohl unberechtigten Leistungsverweigerung zunächst die Genehmigung als Verwaltungsakt angreift oder zivilgerichtlich direkt auf Erbringung der Leistung klagen sollte. Möglich erscheint beides um die Leistungsverweigerung erfolgreich anzugreifen.

(Christian Dümke)

2022-07-29T16:41:53+02:0029. Juli 2022|BNetzA, Energiepolitik|

Die Anschlussleistung im Entwurf der AVBFernwärmeV

Oft, wenn auch nicht immer, besteht die Vergütung des Fernwärmeversorgers aus zwei selbständigen Preisbestandteilen: Dem Arbeitspreis, der die bezogene Wärme vergütet. Und dem Leistungspreis, der sich auf die Anschlussleistung bezieht, also das Maß an Wärmekapazität, die der Versorger für den Kunden bereitstellt.

Bis zur Neufassung der AVBFernwärmeV im Oktober 2021 blieb es nach dem damaligen § 3 AVBFernwärmeV während der gesamte Laufzeit eines Fernwärmeliefervertrags bei der vereinbarten Anschlussleistung. Ausnahmen gab es, wenn ein Kunde den Fernwärmebedarf reduzieren wollte, weil er auf regenerative Energieträger umsteigen wollte. Ansonsten galt: Vertrag ist Vertrag.

Seit 2021 ist die Anschlussleistung variabel. Sie kann einmal pro Jahr bis zu 50% verringert werden. Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Für Versorger ist dies natürlich ein Problem: Wie viel Leistung insgesamt abgesichert werden muss, steht so nicht fest, was angesichts der hohen und langfristigen Investitionen riskant sein kann.

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Mit einem neuen Regelungsvorschlag im aktuellen Entwurf der AVBFernwärmeV versucht das Ministerium nun einen Spagat. Nach Gutdünken soll der Kunde die Anschlussleistung nicht ändern können. Aber er soll auch nicht für hohe Anschlussleistungen zahlen, wenn er diese wegen energetischer Sanierungen längst nicht mehr braucht. Gegenüber der Fassung bis 2021 ebenfalls neu aufgenommen werden soll auch ein Anpassungsrecht im Anschluss- und Benutzungszwang bei überdimensionierten Anschlussleistungen (Miriam Vollmer).

2022-07-28T01:38:33+02:0028. Juli 2022|Energiepolitik, Wärme|

Lenkungsfunktion und soziale Abfederung von Bewohnerparkgebühren

Die Gebühren für das Bewohnerparken werden in vielen Kommunen derzeit relativ stark angehoben. Davor waren sie vielerorts so lange stabil geblieben, dass die Kosten für das Parken in den letzten 15 – 20 Jahren wie ein Fels in der Brandung von Inflation erschienen. Im Vergleich dazu sind die Kosten für den ÖPNV im gleichen Zeitraum erheblich gestiegen. Das lag nicht an dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Stellplätze bzw. Verkehrsmittel. Vielmehr war bisher in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Deckelung von gut 30 Euro pro Fahrzeug und Jahr vorgesehen. Diese Regelung ist nun aus guten Gründen aufgehoben worden, auch um die Wettbewerbsfähigkeit des ÖPNV zu sichern.

In Kommunen, die die Verkehrswende aktiv betreiben, wie z.B. Freiburg, wurden Gebührensatzungen erlassen, die die Gebühren nicht nur erheblich anheben, sondern auch ökologische Lenkungswirkung entfalten sollen und einen sozialen Ausgleich herstellen sollen. So soll dort für die Mehrheit der Kfz eine durchschnittliche Gebühr von 360,- EUR pro Jahr gezahlt werden. Je nach Länge der Fahrzeuge können jedoch auch Gebühren von 240,- EUR bzw. 480,- EUR fällig werden. Außerdem spielt für die Berechnung der Gebühr eine Rolle, ob ein Bewohner oder Haushalt bereits einen Bewohnerparkausweis für ein anderes Kfz beantragt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. Bezug von Sozialleistungen oder eine mindestens 50% Behinderung, können die Gebühren auch reduziert werden.

Gegen diese Satzung hat ein Bewohner einer Freiburger Bewohnerparkzone einen Normenkontrollantrag verbunden mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Denn er war neben formalen Einwänden gegen die Satzung der Auffassung, dass die Parkgebühren auf unzulässige Weise umweltpolitisch instrumentalisiert würden, um Leuten das Autofahren zu verleiden. Außerdem sei auch die soziale Komponente der Gebührenberechnung nicht rechtens. Dadurch würden bestimmte Autofahrer privilegiert, was Grundsätzen des Verkehrsrechts widersprechen würde.

Das Gericht hat den Eilantrag in einem Beschluss abgelehnt. Die umweltpolitische Lenkungswirkung sei zulässig. Zwar seien Klimaschutz oder andere umweltrechtliche Zielsetzungen in der gesetzlichen Grundlage, § 6a Abs. 5a StVG nicht aufgeführt. Es handele sich hier jedoch auch nur um einen beispielhaften, offenen Katalog von Kriterien, die für die Bemessung der Gebühren eine Rolle spielen könnten. Im Übrigen habe der Gesetzgeber an anderer Stelle verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Zielsetzungen ein legitimer Zweck des Verwaltungshandelns sei.

Außerdem sei auch unter Äquivalenzgesichtspunkten, also unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für die Allgemeinheit und des wirtschaftlichen Nutzens für die Bewohner die Regelung nicht zu beanstanden. Dies zeigen vergleichbare Preise für private Stellplätze und der Nutzen, den die Bewohner aus den Parkmöglichkeiten ziehen können.

Auch was die sozialen Härtefallregelungen angeht, sei die Ausgestaltung der Gebühren rechtskonform. Dabei verweist das Gericht unter anderem auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit und Angewiesenheit bestimmer Nutzergruppen, die dadurch ausgeglichen werde (Olaf Dilling).

2022-07-26T19:11:03+02:0026. Juli 2022|Verkehr|