Gedanken zum neuen § 27 EnSiG – Geneh­mi­gungs­pflicht von Leistungsverweigerungsrechten

Über das Energie­si­che­rungs­gesetz im Allge­meinen und das darin enthaltene „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ hatten wir bereits mehrfach berichtet. Heute wenden wir uns noch einmal einer weiteren beson­deren Vorschrift dieses Gesetzes zu, die Aufmerk­samkeit verdient – den § 27 EnSiG (lesen Sie dazu auch hier)

Der Wortlaut der Norm lautet:

§ 27  Beschränkung von Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechten aufgrund des Ausfalls kontra­hierter Liefermengen

(1) Die Ausübung eines gesetz­lichen oder vertrag­lichen Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechtes durch ein Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzierung von Gaslie­fe­rungen unter von dem Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen abgeschlos­senen Liefer­ver­trägen begründet wird, die Geneh­migung der Bundes­netz­agentur voraus. Das Erfor­dernis der Geneh­migung durch die Bundes­netz­agentur gilt nicht, wenn das Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen gegenüber der Bundes­netz­agentur nachweist, dass eine Ersatz­be­schaffung, unabhängig von den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit Gas für das deutsche Markt­gebiet an der European Energy Exchange ausge­setzt ist. Sonstige Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechte bleiben unberührt.

(2) Die Bundes­netz­agentur entscheidet auf Antrag über die Geneh­migung nach pflicht­ge­mäßem Ermessen unter Berück­sich­tigung des öffent­lichen Inter­esses an der Sicher­stellung der Funkti­ons­fä­higkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung dem antrag­stel­lenden Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes sind entspre­chend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, solange die Alarm­stufe oder die Notfall­stufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Inter­net­seite des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Klima­schutz veröf­fent­licht ist, besteht.

Während der Alarm­stufe oder der Notfall­stufe des Gasnot­fall­plans sollen Energie­ver­sorger demnach Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechte nur ausüben dürfen, wenn dies zuvor durch die Bundes­netz­agentur genehmigt wurde. Die Geneh­migung soll nicht erfor­derlich sein in Fällen der Unmög­lichkeit – diese muss aller­dings wiederum gegenüber der Behörde „nachge­wiesen“ werden.

Die Regelung wirft einige Fragen auf: Was ist Prüfungs­maßstab der geneh­mi­genden Behörde? Die Vorgabe „nach pflicht­ge­mäßem Ermessen unter Berück­sich­tigung des öffent­lichen Inter­esses an der Sicher­stellung der Funkti­ons­fä­higkeit des Marktes“ ist hier wenig erhellend. Unklar auch, ob die Behörde in diesem Zusam­menhang auch zivil­rechtlich prüft, ob rechtlich überhaupt ein Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht besteht oder sich die Prüfung allein auf die Folgen der Ausübung für den Markt beschränkt.

Aus Sicht des Adres­saten einer (geneh­migten) Leistungs­ver­wei­gerung stellt sich die Frage, ob man im Fall einer geneh­migten aber gleichwohl unberech­tigten Leistungs­ver­wei­gerung zunächst die Geneh­migung als Verwal­tungsakt angreift oder zivil­ge­richtlich direkt auf Erbringung der Leistung klagen sollte. Möglich erscheint beides um die Leistungs­ver­wei­gerung erfolg­reich anzugreifen.

(Christian Dümke)

2022-07-29T16:41:53+02:0029. Juli 2022|BNetzA, Energiepolitik|

Die Anschluss­leistung im Entwurf der AVBFernwärmeV

Oft, wenn auch nicht immer, besteht die Vergütung des Fernwär­me­ver­sorgers aus zwei selbstän­digen Preis­be­stand­teilen: Dem Arbeits­preis, der die bezogene Wärme vergütet. Und dem Leistungs­preis, der sich auf die Anschluss­leistung bezieht, also das Maß an Wärme­ka­pa­zität, die der Versorger für den Kunden bereitstellt.

Bis zur Neufassung der AVBFern­wärmeV im Oktober 2021 blieb es nach dem damaligen § 3 AVBFern­wärmeV während der gesamte Laufzeit eines Fernwär­me­lie­fer­ver­trags bei der verein­barten Anschluss­leistung. Ausnahmen gab es, wenn ein Kunde den Fernwär­me­bedarf reduzieren wollte, weil er auf regene­rative Energie­träger umsteigen wollte. Ansonsten galt: Vertrag ist Vertrag.

Seit 2021 ist die Anschluss­leistung variabel. Sie kann einmal pro Jahr bis zu 50% verringert werden. Eine Begründung ist dafür nicht erfor­derlich. Für Versorger ist dies natürlich ein Problem: Wie viel Leistung insgesamt abgesi­chert werden muss, steht so nicht fest, was angesichts der hohen und langfris­tigen Inves­ti­tionen riskant sein kann.

Kostenlose Fotos zum Thema Kosten

Mit einem neuen Regelungs­vor­schlag im aktuellen Entwurf der AVBFern­wärmeV versucht das Minis­terium nun einen Spagat. Nach Gutdünken soll der Kunde die Anschluss­leistung nicht ändern können. Aber er soll auch nicht für hohe Anschluss­leis­tungen zahlen, wenn er diese wegen energe­ti­scher Sanie­rungen längst nicht mehr braucht. Gegenüber der Fassung bis 2021 ebenfalls neu aufge­nommen werden soll auch ein Anpas­sungs­recht im Anschluss- und Benut­zungs­zwang bei überdi­men­sio­nierten Anschluss­leis­tungen (Miriam Vollmer).

2022-07-28T01:38:33+02:0028. Juli 2022|Energiepolitik, Wärme|

Lenkungs­funktion und soziale Abfederung von Bewohnerparkgebühren

Die Gebühren für das Bewoh­ner­parken werden in vielen Kommunen derzeit relativ stark angehoben. Davor waren sie vielerorts so lange stabil geblieben, dass die Kosten für das Parken in den letzten 15 – 20 Jahren wie ein Fels in der Brandung von Inflation erschienen. Im Vergleich dazu sind die Kosten für den ÖPNV im gleichen Zeitraum erheblich gestiegen. Das lag nicht an dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Stell­plätze bzw. Verkehrs­mittel. Vielmehr war bisher in der Gebüh­ren­ordnung für Maßnahmen im Straßen­verkehr (GebOSt) eine Deckelung von gut 30 Euro pro Fahrzeug und Jahr vorge­sehen. Diese Regelung ist nun aus guten Gründen aufge­hoben worden, auch um die Wettbe­werbs­fä­higkeit des ÖPNV zu sichern.

In Kommunen, die die Verkehrs­wende aktiv betreiben, wie z.B. Freiburg, wurden Gebüh­ren­sat­zungen erlassen, die die Gebühren nicht nur erheblich anheben, sondern auch ökolo­gische Lenkungs­wirkung entfalten sollen und einen sozialen Ausgleich herstellen sollen. So soll dort für die Mehrheit der Kfz eine durch­schnitt­liche Gebühr von 360,- EUR pro Jahr gezahlt werden. Je nach Länge der Fahrzeuge können jedoch auch Gebühren von 240,- EUR bzw. 480,- EUR fällig werden. Außerdem spielt für die Berechnung der Gebühr eine Rolle, ob ein Bewohner oder Haushalt bereits einen Bewoh­ner­park­ausweis für ein anderes Kfz beantragt hat. Unter bestimmten Voraus­set­zungen, z.B. Bezug von Sozial­leis­tungen oder eine mindestens 50% Behin­derung, können die Gebühren auch reduziert werden.

Gegen diese Satzung hat ein Bewohner einer Freiburger Bewoh­ner­parkzone einen Normen­kon­troll­antrag verbunden mit einem Eilantrag beim Verwal­tungs­ge­richtshof einge­reicht. Denn er war neben formalen Einwänden gegen die Satzung der Auffassung, dass die Parkge­bühren auf unzulässige Weise umwelt­po­li­tisch instru­men­ta­li­siert würden, um Leuten das Autofahren zu verleiden. Außerdem sei auch die soziale Kompo­nente der Gebüh­ren­be­rechnung nicht rechtens. Dadurch würden bestimmte Autofahrer privi­le­giert, was Grund­sätzen des Verkehrs­rechts wider­sprechen würde.

Das Gericht hat den Eilantrag in einem Beschluss abgelehnt. Die umwelt­po­li­tische Lenkungs­wirkung sei zulässig. Zwar seien Klima­schutz oder andere umwelt­recht­liche Zielset­zungen in der gesetz­lichen Grundlage, § 6a Abs. 5a StVG nicht aufge­führt. Es handele sich hier jedoch auch nur um einen beispiel­haften, offenen Katalog von Kriterien, die für die Bemessung der Gebühren eine Rolle spielen könnten. Im Übrigen habe der Gesetz­geber an anderer Stelle verschie­dentlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Zielset­zungen ein legitimer Zweck des Verwal­tungs­han­delns sei.

Außerdem sei auch unter Äquiva­lenz­ge­sichts­punkten, also unter Berück­sich­tigung der tatsäch­lichen Kosten für die Allge­meinheit und des wirtschaft­lichen Nutzens für die Bewohner die Regelung nicht zu beanstanden. Dies zeigen vergleichbare Preise für private Stell­plätze und der Nutzen, den die Bewohner aus den Parkmög­lich­keiten ziehen können.

Auch was die sozialen Härte­fall­re­ge­lungen angeht, sei die Ausge­staltung der Gebühren rechts­konform. Dabei verweist das Gericht unter anderem auf die unter­schied­liche Leistungs­fä­higkeit und Angewie­senheit bestimmer Nutzer­gruppen, die dadurch ausge­glichen werde (Olaf Dilling).

2022-07-26T19:11:03+02:0026. Juli 2022|Verkehr|