Der geschenkte Erdaushub

Zugegeben gehören Juristen nicht zu den belieb­testen Berufs­gruppen. Jeden­falls rangierten Juris­ten­parties im Studium an Beliebtheit eher in den hinteren Rängen, so irgendwo zusammen mit BWL und jeden­falls weit hinter Kunst­ge­schichte, Philo­sophie oder Naturwissenschaften.

In manchen Fällen wird auch direkt deutlich, woran das liegt. Bei einem abfall­recht­lichen Lehrgang für Betriebs­be­auf­tragte hat uns neulich ein Teilnehmer sein Leid geklagt. Tätig in der Entsor­gungs­branche habe er immer mal wieder Ärger mit der Umwelt­be­hörde. Das sei auch der Grund, warum er nun diesen Lehrgang besuchen müsse. Das sei auf Anordnung erfolgt. Natürlich gäbe es so gut wie nie einen stich­hal­tigen Grund für den Ärger. Es handele sich oft schlicht um Lappalien.

Zum Beispiel war da die Sache mit dem Erdaushub. Ein Kunde hatten einen Container bestellt, weil er im Garten Erdar­beiten zum Bau eines Funda­ments durch­ge­führt hatte. Dabei war ein großer Haufen besten Mutter­bodens übrig geblieben. Nun traf es sich, dass ein anderer Hausei­gen­tümer in der Nachbar­schaft das gegen­teilige Problem hatte. Er brauchte Erde, um ein Beet anzulegen. Was lag näher als zwischen den beiden Kunden zu „makeln“ und den Erdboden nicht auf die Deponie, sondern nur zwei Straßen weiter zu bringen. Nicht gerechnet hatte der Entsor­gungs­un­ter­nehmer mit einem wachsamen Nachbarn.

Der meldete den ganzen Vorgang der Behörde, die wiederum Auskunft über die Herkunft des Bodens und Aufschluss über den Zuord­nungwert der Länder­ar­beit­ge­mein­schaft Abfall (LAGA) verlangte. Denn da der Boden aus einem urban geprägten Gebiet stamme, in dem Altlasten grund­sätzlich nicht ausge­schlossen werden können, sei nur bei einem LAGA Zuord­nungswert von Z0 eine Einbringung in einen anderen Garten unbedenklich. Schweren Herzens musste der Entsor­gungs­un­ter­nehmer den Boden wieder in den Container schaufeln und zur nächsten Deponie fahren. Denn eine Beprobung wäre in diesem Fall zu aufwendig gewesen.

So geht es manchmal. Man will nur nett sein, einem Garten­be­sitzer helfen und die Deponie von wertvollem Boden entlasten und hat dabei doch das Nachsehen. Die Behörde wird sagen, dass das in diesem Fall ja so sein mag, aber schließlich auch Eigen­tümer von Grund­stücken mit Altlasten auf die Idee kommen könnten, die Deckschicht ihre Grund­stückes großzügig an andere zu verschenken. Und dass die poten­ti­ellen Empfänger derar­tiger Zuwen­dungen mit Pferdefuß den Umwelt­ju­risten in deutschen Ämtern dankbar sein sollten. Denkbar ist das natürlich. Ob dieses Argument den Teilnehmer des Lehrgangs überzeugt hat, ist eine andere Frage (Olaf Dilling).

2022-06-30T23:41:12+02:0030. Juni 2022|Umwelt|

Fernwärme: Wegfall der Wärme­lie­fer­pflicht bei Ausfall des Gasbezuges?

Die Zeiten werden rauer und spätestens seit Ausrufung der Alarm­stufe für die Gasver­sorgung beschäf­tigen sich einige Branchen und Akteure ernst­hafter mit der Frage, wie man mit einer möglichen Unter­bre­chung der regulären Gasver­sorgung um gehen könnte.

Was passiert beispiels­weise wenn ein Fernwär­me­ver­sorger Gas als Einsatz­stoff zur Wärme­ver­sorgung verwendet und sein Vorlie­ferant seinen vertrag­lichen Liefer­pflichten nicht mehr nachkommen kann? Das allge­meine Schuld­recht kennt hierfür zunächst den Fall der Unmög­lichkeit gem. § 275 BGB, der dazu führt, dass die Leistung – in diesem Fall die Lieferung von Wärme an Letzt­ver­braucher – nicht mehr erbracht werden muss. Ein Fall der Unmög­lichkeit dürfte aller­dings nicht schon dadurch begründet sein, dass ein bestimmter Vorlie­ferant von Gas ausge­fallen ist, wenn gleich­zeitig generell am Markt noch Gas zu beschaffen ist und die Ersatz­be­schaffung nicht i.S.d. § 275 abs. 2 BGBeinen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuld­ver­hält­nisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missver­hältnis zu dem Leistungs­in­teresse des Gläubigers steht.“

Neben dem allge­meinen Schuld­recht besteht weiterhin der Rechts­rahmen der AVBFern­wärmeV deren Regelungen gem. § 1 Abs. 1 AVBFern­wärmeV grund­sätzlich Inhalt von Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen sind. Dort regelt § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB, dass die Liefer­pflicht des Versorgers nicht besteht „soweit und solange das Unter­nehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärme­trägers durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Besei­tigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist

Betrachtet man das Heizwasser als Wärme­träger i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB, dann ist der Fernwär­me­ver­sorger an dessen Erzeugung gehindert, wenn ihm das hierfür erfor­der­liche Gas nicht zur Verfügung steht und er nicht auf eine andere Art der Erhitzung durch andere Brenn­stoffe zumutbar ausweichen kann.

Teilweise wird hierzu auch vertreten, dass das Erdgas selbst als Wärme­träger i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB angesehen werden müsse, da Heizwasser selbst nicht „erzeugt“ werde. Wir haben da unsere Zweifel, da Heizwasser nur dann als Wärme­träger fungieren kann, wenn es auch aufge­heizt wurde.

Beide Ansichten kommen jedoch insoweit zum selben Ergebnis, als das die Unmög­lichkeit der Wärme­er­zeugung mangels Gasbezug und ohne Ausweich­mög­lichkeit auf andere Brenn­stoffe dazu führt, dass der Wärme­ver­sorger von seiner Leistungs­pflicht frei wird.

(Christian Dümke)

2022-06-29T22:45:11+02:0029. Juni 2022|Allgemein|

Zur „Bünde­lungs- und Verdrän­gungs­funktion“ der Fahrradstraße

Mannheim ist als Quadra­te­stadt bekannt, die von Kurfürst Carl Theodor ganz im Geiste von Absolu­tismus und Aufklärung nach Planqua­draten gebaut wurde. Was Fremden auf den ersten Blick eine höchst verwir­rende Kombi­nation von Buchstaben und Ziffern erscheint, erschließt sich nach kurzer Zeit als eine höhere Ordnung. Mannheimer müssen andernorts wohl große Schwie­rig­keiten haben, sich zurecht zu finden, denn so rational geht es sonst selten zu.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Natürlich gehen an Mannheim auch aktuelle Erfor­der­nisse der Planung nicht vorbei und so gibt es auch Ansätze, die Stadt fahrrad- und fußgän­ger­freund­licher zu gestalten. Unter anderem durch die Anordnung einer Fahrrad­straße. Als Detail­in­for­mation für alle Ortskun­digen: Es handelt sich um den Bereich von G3/H3 bis G7/H7.

Nun gab es einige Anwohner, die mit der Fahrrad­straße nicht einver­standen waren. Diese Anwohner klagten vor dem Verwal­tungs­ge­richt. Unter anderem, da sie „als Fußgänger“ der Auffassung waren, dass der zuneh­mende Fahrrad­verkehr eine Gefährdung für sie darstelle. Außerdem waren sie nicht einver­standen, dass durch die Fahrrad­straße Parkplätze für Kraft­fahr­zeuge wegge­fallen waren. Dabei blieb ihnen offenbar verschlossen, dass das auch für eine wesent­liche Verbrei­terung der Gehwege gesorgt hatte. Was den Verdacht bestätigt, dass gewisse „Fußgänger“, die sich ganz besonders oft und intensiv über die „Sicher­heits­ri­siken“ durch Fahrrad­fahrer beschweren, diese für gewöhnlich durch die Windschutz­scheibe ihrer Kraft­fahr­zeuge sehen.

Im Kern waren die Kläger jeden­falls der Auffassung, dass die Anordnung der Fahrrad­straße nicht durch eine quali­fi­zierte Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gerecht­fertigt sei, wie sie laut § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erfor­derlich ist. Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Karlsruhe war anderer Auffassung. Denn aufgrund mehrerer Verkehrs­er­he­bungen war festge­stellt worden, dass der Radverkehr absolut und relativ zum Kfz-Verkehr stark zugenommen habe. Im Zusam­menhang mit der Enge der Fahrbahn und der Unüber­sicht­lichkeit des Umfelds würde dies vor Ort Situa­tionen mit sich bringen, die zu Gefähr­dungen insbe­sondere der Fahrrad­fahrer führten. Die allge­meinen Verkehrs­regeln seien nicht ausrei­chend, um diesen Gefahren zu begegnen.

In diesem Zusam­menhang bringt das VG in einem sogenannten „obiter dictum“, also ohne, dass es für die Begründung dieser Entscheidung relevant wäre, ein inter­es­santes Argument: Fahrrad­straßen hätten eine Bünde­lungs­wirkung für Radfah­rende und eine Verdrän­gungs­wirkung für Kraft­fahr­zeuge. Sie erfüllten dadurch eine „gefah­ren­ab­wehr­be­zogene Verkehrs­steue­rungs­funktion“. Dadurch würden sie nicht nur vor Ort, also in der Fahrrad­straße selbst, sondern auch in Neben- und Paral­lel­straßen Gefahren reduzieren.

Das ist ein begrü­ßens­werter Ansatz. Die Anordnung von Verkehrs­zeichen wird von der sehr begrenzten Perspektive auf bestimmte Gefahr­stellen befreit. Dadurch gerät eine gesamt­haftere Förderung von Verkehrs­si­cherheit durch übergrei­fende Verkehrs­kon­zepte in den Blick (Olaf Dilling).

 

2022-06-28T19:39:58+02:0028. Juni 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|