Gebrauchtwagen- oder Schrotthändler?
Was noch gebraucht wird oder weg kann, ist nicht nur in der Kunst eine notorische Frage. Auch rund um Kraftfahrzeuge gibt es Zweifel: Ist ein Auto schon (oder noch) Abfall – oder z.B. ein wertvoller Oldtimer? Und wie ist es mit Autoreifen, die sich beispielsweise noch in der Landwirtschaft zum Beschweren der Folien für die Silage verwenden lassen? Immerhin soll ja die Weiterverwendung und Vermeidung von Abfall allen anderen Verwertungs- und Entsorgungsformen vor gehen.
Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Kassel wurde letzten Sommer über einen Fall entschieden, in dem jemand erfolgreich ein Gewerbe für „Kfz-Aufbereitung, Kfz-Handel, Reifenhandel (Einzelhandel)“ beantragt hatte.
Die Polizei musste jedoch irgendwann feststellen, dass auf dem Gelände unter anderem 20.000 Altreifen und über 50 Altautos, andere Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile lagerten. Der Gewerbetreibende gab bei einer Anhörung an, einen Gebrauchtreifenhandel zu betreiben und eine Oldtimersammlung zu pflegen. Zum Teil handele es sich um Raritäten, zum Teil sollten die Fahrzeuge als Ersatzteillager dienen. Zu weiteren auf dem gepachteten Gelände liegenden Gegenständen gab er an, dass es sich um für Bauprojekte benötigte Dinge handeln würde. Die Behörde ist der Auffassung, dass es sich zum größten Teil um Abfall handele und er als Besitzer der Abfälle keine Genehmigung zu ihrer Lagerung habe. Nachdem der Gewerbetreibende zwischenzeitlich weitere Altreifen und Altfahrzeuge auf das Gelände verbracht hatte, ordnete die Behörde nach einer weiteren Anhörung unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Stilllegung der Anlage und Entsorgung der Abfälle an.
Der Gewerbetreibende erhob daraufhin Klage und stellte zudem beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag in einem Beschluss vom Sommer letzten Jahres ab (VG Kassel, Beschluss vom 09.07.2021 – 4 L 940/21.KS). Unter anderem wiesen die Verwaltungsrichter minutiös für einen Großteil der über 60 auf dem Grundstück lagernden Positionen nach, warum es sich um gemäß § 3 Abs. 1 KrWG Abfall handelt und warum die Abfalleigenschaft auch noch nicht nach § 5 Abs. 1 KrWG verloren gegangen ist. Zudem sei das Betreiben der Anlage genehmigungsbedürftig, so dass die Stilllegungsanordnung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gerechtfertigt sei.
Wegen der nicht korrosionsgeschützten Lagerung der Kfz und der Brandgefahr angesichts der Lagerung einer großen Menge von Altreifen, sei die Entsorgung und Stilllegung im Übrigen auch eilbedürftig gewesen. Alles in allem ist es ein Fall aus dem Alltag der Verwaltungsgerichte, der keine großen rechtlichen Herausforderungen oder Überraschungen bietet. Trotzdem ist die Lektüre unter Umständen lohnenswert. Schon wegen der sorgfältigen Subsumtion des Abfallbegriffs auf eine Vielzahl unterschiedlicher Gegenstände, bezüglich derer der Antragsteller zudem teilweise recht kreative Gründe liefert, warum sie kein Abfall darstellen sollen (Olaf Dilling).