Fernwärme: Wegfall der Wärmelieferpflicht bei Ausfall des Gasbezuges?
Die Zeiten werden rauer und spätestens seit Ausrufung der Alarmstufe für die Gasversorgung beschäftigen sich einige Branchen und Akteure ernsthafter mit der Frage, wie man mit einer möglichen Unterbrechung der regulären Gasversorgung um gehen könnte.
Was passiert beispielsweise wenn ein Fernwärmeversorger Gas als Einsatzstoff zur Wärmeversorgung verwendet und sein Vorlieferant seinen vertraglichen Lieferpflichten nicht mehr nachkommen kann? Das allgemeine Schuldrecht kennt hierfür zunächst den Fall der Unmöglichkeit gem. § 275 BGB, der dazu führt, dass die Leistung – in diesem Fall die Lieferung von Wärme an Letztverbraucher – nicht mehr erbracht werden muss. Ein Fall der Unmöglichkeit dürfte allerdings nicht schon dadurch begründet sein, dass ein bestimmter Vorlieferant von Gas ausgefallen ist, wenn gleichzeitig generell am Markt noch Gas zu beschaffen ist und die Ersatzbeschaffung nicht i.S.d. § 275 abs. 2 BGB „einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.“
Neben dem allgemeinen Schuldrecht besteht weiterhin der Rechtsrahmen der AVBFernwärmeV deren Regelungen gem. § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV grundsätzlich Inhalt von Fernwärmelieferverträgen sind. Dort regelt § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB, dass die Lieferpflicht des Versorgers nicht besteht „soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträgers durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist“
Betrachtet man das Heizwasser als Wärmeträger i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB, dann ist der Fernwärmeversorger an dessen Erzeugung gehindert, wenn ihm das hierfür erforderliche Gas nicht zur Verfügung steht und er nicht auf eine andere Art der Erhitzung durch andere Brennstoffe zumutbar ausweichen kann.
Teilweise wird hierzu auch vertreten, dass das Erdgas selbst als Wärmeträger i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB angesehen werden müsse, da Heizwasser selbst nicht „erzeugt“ werde. Wir haben da unsere Zweifel, da Heizwasser nur dann als Wärmeträger fungieren kann, wenn es auch aufgeheizt wurde.
Beide Ansichten kommen jedoch insoweit zum selben Ergebnis, als das die Unmöglichkeit der Wärmeerzeugung mangels Gasbezug und ohne Ausweichmöglichkeit auf andere Brennstoffe dazu führt, dass der Wärmeversorger von seiner Leistungspflicht frei wird.