Fernwärme: Wegfall der Wärme­lie­fer­pflicht bei Ausfall des Gasbezuges?

Die Zeiten werden rauer und spätestens seit Ausrufung der Alarm­stufe für die Gasver­sorgung beschäf­tigen sich einige Branchen und Akteure ernst­hafter mit der Frage, wie man mit einer möglichen Unter­bre­chung der regulären Gasver­sorgung um gehen könnte.

Was passiert beispiels­weise wenn ein Fernwär­me­ver­sorger Gas als Einsatz­stoff zur Wärme­ver­sorgung verwendet und sein Vorlie­ferant seinen vertrag­lichen Liefer­pflichten nicht mehr nachkommen kann? Das allge­meine Schuld­recht kennt hierfür zunächst den Fall der Unmög­lichkeit gem. § 275 BGB, der dazu führt, dass die Leistung – in diesem Fall die Lieferung von Wärme an Letzt­ver­braucher – nicht mehr erbracht werden muss. Ein Fall der Unmög­lichkeit dürfte aller­dings nicht schon dadurch begründet sein, dass ein bestimmter Vorlie­ferant von Gas ausge­fallen ist, wenn gleich­zeitig generell am Markt noch Gas zu beschaffen ist und die Ersatz­be­schaffung nicht i.S.d. § 275 abs. 2 BGBeinen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuld­ver­hält­nisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missver­hältnis zu dem Leistungs­in­teresse des Gläubigers steht.“

Neben dem allge­meinen Schuld­recht besteht weiterhin der Rechts­rahmen der AVBFern­wärmeV deren Regelungen gem. § 1 Abs. 1 AVBFern­wärmeV grund­sätzlich Inhalt von Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen sind. Dort regelt § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB, dass die Liefer­pflicht des Versorgers nicht besteht „soweit und solange das Unter­nehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärme­trägers durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Besei­tigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist

Betrachtet man das Heizwasser als Wärme­träger i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB, dann ist der Fernwär­me­ver­sorger an dessen Erzeugung gehindert, wenn ihm das hierfür erfor­der­liche Gas nicht zur Verfügung steht und er nicht auf eine andere Art der Erhitzung durch andere Brenn­stoffe zumutbar ausweichen kann.

Teilweise wird hierzu auch vertreten, dass das Erdgas selbst als Wärme­träger i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB angesehen werden müsse, da Heizwasser selbst nicht „erzeugt“ werde. Wir haben da unsere Zweifel, da Heizwasser nur dann als Wärme­träger fungieren kann, wenn es auch aufge­heizt wurde.

Beide Ansichten kommen jedoch insoweit zum selben Ergebnis, als das die Unmög­lichkeit der Wärme­er­zeugung mangels Gasbezug und ohne Ausweich­mög­lichkeit auf andere Brenn­stoffe dazu führt, dass der Wärme­ver­sorger von seiner Leistungs­pflicht frei wird.

(Christian Dümke)