Viele Unklar­heiten rund um § 24 EnSiG

Rund um den neuge­schaf­fenen § 24 Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG) ergeben sich immer neue praktische Fragen. Klar ist jeden­falls, dass im Falle einer Einstellung der Gaslie­fe­rungen aus Russland die Bundes­netz­agentur außer­or­dent­liche Preis­an­pas­sungen erlauben kann, und zwar entlang der Liefer­kette vom Importeur bis zum Versorger des Letzt­ver­brau­chers. Dies soll verhindern, dass ein steiler Preis­an­stieg nach dem Stopp der russi­schen Gasim­porte zu unkon­trol­lier­baren Verwer­fungen führt. Statt dessen sollen alle Akteure die Preise in dem Maße erhöhen wie es maximal notwendig ist, um Ersatz zu beschaffen.

Doch auf viele Fragen hat die neue Norm keine Antwort. Klar dürfte noch sein, dass das Preis­an­pas­sungs­recht nicht für Verträge gilt, für die nicht die deutsche Rechts­ordnung anwendbar ist. Das betrifft im Handel mit Gas aber nicht wenige Unter­nehmen. Hier besteht also die reale Gefahr, dass Preise steigen, aber nicht weiter­ge­geben werden können. Relevant sind dann die vertrag­lichen Klauseln, bevor geprüft wird, ob § 313 BGB im Einzelfall greifen könnte.

Fragezeichen, Wissen, Frage, Unterzeichnen, Symbol

Auch dort, wo Unter­nehmen ihren Gaspreis im vollen beidsei­tigen Bewusstsein der Weltlage und ihrer möglichen Auswir­kungen auf die deutsche Energie­ver­sorgung fest vereinbart bzw. abgesi­chert haben, stellen sich Fragen. Muss nicht in diesen beson­deren Einzel­fällen, wo genau dieser Fall unter Kaufleuten geregelt wurde, die vertrag­liche Klausel dem gesetz­lichen „Normalfall“ vorgehen? Schließlich ergibt sich aus dem Vertrag klar, dass eben diese Risiko­ver­teilung – für die ja auch Geld geflossen ist – dem ausdrück­lichen Willen der Parteien entspricht. Und wenn dies nicht der Fall ist: Was wird aus der Vergütung? Die Norm selbst regelt dies nicht.

Vermutlich werden am Ende Gerichte entscheiden. Doch für viele Unter­nehmen sowohl als Käufer als auch als Verkäufer stellen die offenen Fragen an § 24 EnSiG weitere Unsicher­heits­fak­toren in einem ohnehin unsicheren Umfeld dar (Miriam Vollmer).

2022-06-09T22:41:55+02:009. Juni 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Der Wertersatz bei rechts­grund­loser Energielieferung

Die Lieferung von Energie gegen Entgelt wird rechtlich als eine Form des Kaufver­trages i.s.d. § 433 BGB behandelt. Der Energie­lie­ferant schuldet Energie und der Kunde die verein­barte Bezahlung. Was aber gilt, wenn Energie geliefert und verbraucht wird, obwohl gar kein (wirksamer) Vertrag besteht? Diese Situation mag eher selten sein im Energie­recht, sie kann aber eintreten – zum Beispiel wenn die Ersatz­ver­sorgung faktisch über die maximal gesetzlich vorge­sehene Dauer von 3 Monaten ausge­dehnt wird. Oder wenn der Abschluss des Energie­lie­fer­ver­trages Wirksam­keits­mängeln unter­liegt, eine Belie­ferung aber trotzdem statt­ge­funden hat.

In diesen Fällen besteht kein vertrag­licher Anspruch des Energie­ver­sorgers auf Bezahlung der Energie gegen den Kunden – gleichwohl ist diese damit nicht kostenfrei. Der Kunde schuldet dem Versorger in diesem Fall nämlich grund­sätzlich nach § 812 BGB die Herausgabe von allem, was dieser rechts­grundlos geleistet hat – nämlich die bezogene Energie. Da diese Energie vom Kunden aber verbraucht wurde und nicht stofflich zurück­ge­geben werden kann, muss der Kunde hierfür Wertersatz leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Aber wie ist dieser „Wert“ zu bestimmen?

Hierbei kommen verschiedene Ansätze der Wertermittlung in Betracht. Der Wert der Energie könnte einfach am vertrag­lichen Liefer­preis gemessen werden – also dem Preis der gegolten hätte, wenn die Lieferung auf einem Vertrag beruhen würde. Oder aber der Wertersatz könnte sich an den Kosten bemessen, die der Energie­ver­sorger seiner­seits aufbringen musste, die Energie dem Kunden bereit­zu­stellen. Oder aber der Wertersatz könnte daran gemessen werden, zu welchem Preis die vom Kunden verbrauchte Energie­menge zum Zeitpunkt des Erstat­tungs­an­spruches am Markt neu beschafft werden könnte. Man sieht, jeder dieser 3 Ansätze wird im Einzelfall zu einem anderen Wert führen.

Der BGH hatte zumindest in einer Entscheidung im Jahr 1992 den Wertersatz einer Energie­lie­ferung nach der Höhe eines vergleich­baren vertrag­lichen Tarif­preises bestimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1992, VI ZR 18 6/91). Die Schlich­tungs­stelle Energie kam in einem ähnlichen Streitfall nach vielen Abwägungen zur Bestimmung des Werter­satzes zu dem „Gütevor­schlag“, der betroffene Versorger solle doch einfach komplett auf Wertersatz verzichten (Schlich­tungs­stelle Energie, 12.10.2021, 3485/21). So einfach kann man es sich natürlich auch machen.

(Christian Dümke)

2022-06-09T00:15:26+02:009. Juni 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|