Rund um den neuge­schaf­fenen § 24 Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG) ergeben sich immer neue praktische Fragen. Klar ist jeden­falls, dass im Falle einer Einstellung der Gaslie­fe­rungen aus Russland die Bundes­netz­agentur außer­or­dent­liche Preis­an­pas­sungen erlauben kann, und zwar entlang der Liefer­kette vom Importeur bis zum Versorger des Letzt­ver­brau­chers. Dies soll verhindern, dass ein steiler Preis­an­stieg nach dem Stopp der russi­schen Gasim­porte zu unkon­trol­lier­baren Verwer­fungen führt. Statt dessen sollen alle Akteure die Preise in dem Maße erhöhen wie es maximal notwendig ist, um Ersatz zu beschaffen.

Doch auf viele Fragen hat die neue Norm keine Antwort. Klar dürfte noch sein, dass das Preis­an­pas­sungs­recht nicht für Verträge gilt, für die nicht die deutsche Rechts­ordnung anwendbar ist. Das betrifft im Handel mit Gas aber nicht wenige Unter­nehmen. Hier besteht also die reale Gefahr, dass Preise steigen, aber nicht weiter­ge­geben werden können. Relevant sind dann die vertrag­lichen Klauseln, bevor geprüft wird, ob § 313 BGB im Einzelfall greifen könnte.

Fragezeichen, Wissen, Frage, Unterzeichnen, Symbol

Auch dort, wo Unter­nehmen ihren Gaspreis im vollen beidsei­tigen Bewusstsein der Weltlage und ihrer möglichen Auswir­kungen auf die deutsche Energie­ver­sorgung fest vereinbart bzw. abgesi­chert haben, stellen sich Fragen. Muss nicht in diesen beson­deren Einzel­fällen, wo genau dieser Fall unter Kaufleuten geregelt wurde, die vertrag­liche Klausel dem gesetz­lichen „Normalfall“ vorgehen? Schließlich ergibt sich aus dem Vertrag klar, dass eben diese Risiko­ver­teilung – für die ja auch Geld geflossen ist – dem ausdrück­lichen Willen der Parteien entspricht. Und wenn dies nicht der Fall ist: Was wird aus der Vergütung? Die Norm selbst regelt dies nicht.

Vermutlich werden am Ende Gerichte entscheiden. Doch für viele Unter­nehmen sowohl als Käufer als auch als Verkäufer stellen die offenen Fragen an § 24 EnSiG weitere Unsicher­heits­fak­toren in einem ohnehin unsicheren Umfeld dar (Miriam Vollmer).