Der Schweizer Atomausstieg auf Raten

 

Wie ist es eigentlich um die Kernkraft in der Schweiz bestellt? Wir haben mal nachgeschaut.

Die Schweiz betreibt derzeit insgesamt noch 4 Kernkraftwerke. Ein weiteres Kernkraftwerk wurde 2019 stillgelegt (Kernkraftwerk Mühleberg). Der Beitrag der Kernenergie im Schweizer Gesamtstrommix beträgt ca. 35 %. Die Kernkraftwerke gehören zu 82 % dem der öffentlichen Hand, denn die Schweizer Kantone halten entsprechende Anteile.

In der Schweiz sind Volksabstimmungen als demokratisches Element sehr populär und so gab es seit 1957 und 2016 insgesamt 9 Volksabstimmungen über das Thema Atomkraft. Die letzte Abstimmung hierzu erfolgte am 21. Mai 2017 über die Schweizer „Energiestrategie 2050“, die mit 58,2 % Ja-Stimmen angenommen wurde.

Die „Energiestrategie 2050“ beinhaltet ein Verbot des Bau von neuen Atomkraftwerken. Da die bestehenden AKW nicht unbegrenzt weiterbetrieben werden können, bedeutet dies einen Atomausstieg auf Raten. Allerdings gibt es für die vier bestehenden Atomkraftwerke keine gesetzliche Laufzeitbeschränkung wie etwa in Deutschland. Sie dürfen rechtlich weiter betrieben werden, solange die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Dabei ist das älteste Schweizer Kernkraftwerk Beznau 1 schon bereits seit 53 Jahren im Betrieb. Schweizer Atomkraftwerke zählen damit zu den ältesten der Welt. Kritiker melden deswegen immer wieder Sicherheitsbedenken an.

(Christian Dümke)

2022-05-31T19:20:04+02:0031. Mai 2022|Energiewende weltweit|

Der Countdown für den elektronischen Kündigungsbutton läuft!

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge (wir berichteten) wurde bereits im letzten Jahr verabschiedet und am 10. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, seine Wirkung trat jedoch gestaffelt ein, denn es enthielt zahlreiche Übergangfristen, um den betroffenen Unternehmen die Umstellung zu erleichtern.

Zum 01. Juli 2022 greift nun die letzte Umsetzungsstufe. Dann müssen gem. § 312k BGB Unternehmen, die über eine Website Verbrauchern den elektronischen Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglichen (z.B. den Abschluss eines Strom- oder Gasliefervertrages) einen sogenannten „Kündigungsbutton“ auf ihrer Website eingerichtet haben.

Das Gesetz spricht hier von einer „Kündigungsschaltfläche“ über die der Kunde sowohl ordentlich, als auch außerordentliche Vertragskündigungen erklären können soll. Diese Schaltfläche (der Kündigungsbutton) darf nicht versteckt sein, sondern muss „gut lesbar“ mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Klickt der Kunde auf diese Schaltfläche ist sein Vertrag damit zwar noch nicht direkt gekündigt, aber er muss hierdurch unmittelbar zu einer Bestätigungsseite gelangen, wo er aufgefordert wird Angaben zu machen, zur Art der Kündigung, dem Kündigungsgrund, seinen Kundendaten zur Identifizierung und zur Bezeichnung des zu kündigenden Vertrages. Danach soll der kündigungsbereite Kunde nur noch auf eine weitere Schaltfläche mit der gut lesbaren Beschriftung „jetzt kündigen“ klicken müssen, um den Kündigungsvorgang abzuschließen.

Der Verbraucher muss dabei seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Zusätzlich muss der Unternehmer dem Kunden den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in
Textform zu bestätigen.

Das Ganze erfordert somit eine gewisse technische Einrichtung. Sollten Sie als Unternehmen von dieser neuen Pflicht überrascht sein – der Countdown bis zum 01. Juli 2022 läuft.

(Christian Dümke)

2022-05-27T19:48:58+02:0027. Mai 2022|Digitales, Energiepolitik, Vertrieb|

Klimacamp als geschützte Versammlung

Die Versammlungsfreiheit ist im Grundgesetz ein besonders hohes Gut. Daher stellt sich in der Polizeipraxis immer wieder die Frage, was genau von ihr umfasst und geschützt ist. Das macht sich im allgemeinen am Versammlungsbegriff fest:  Eine Versammlung ist demnach die Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben  nach dem Grundgesetz geschützte Versammlungen das Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Spaßveranstaltungen wie die Loveparade dienen demnach Zurschaustellung eines Lebensgefühls und sind nicht von der Versammlungsfreiheit geschützt. 

Aktuell stellte sich die Frage ob neben der eigentlichen Versammlung, bei der eine Meinung öffentlich kundgetan wird, auch Zusammenkünfte geschützt sind, die dem Versammlungszweck nur indirekt dienen. Konkret ging es um das “Klimacamp 2017” im Rheinland, ein Zeltlager, auf denen die Beteiligten einer mehrtägigen Veranstaltung zum Klimaschutz übernachteten.

Das Regierungspräsidium Aachen hatte zunächst in einer auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz gestützten Ortsauflage zwei Versammlungsflächen zugelassen. Zu Beginn der Veranstaltung erließ es jedoch eine weitere Verfügung, die eine weitere angemietete Fläche 800 m entfernt vom eigentlichen Demonstrationsort verbieten ließ. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums sei das dortige Zeltlager nicht vom Schutz des Art. 8 Grundgesetz und dem Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes umfasst.

Die daraufhin erhobene Feststellungsklage der Klägerin wurde vom Verwaltungsgericht Aachen zunächst abgewiesen. Das OVG Münster hat die Feststellung hingegen im Sinne der Klägerin getroffen. In diesem Sinne urteilte nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Protestcamps, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind, können durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt sein. Voraussetzung ist, dass sich aus der Gesamtkonzeption des Veranstalters nach objektivem Verständnis ein auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter kommunikativer Zweck ergibt (Olaf Dilling).

2022-05-25T21:45:20+02:0025. Mai 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|