Trockengefallene Seeschwalbennester

Ein typischer Vogel der Halbinsel Eiderstedt war lange Zeit die Trauerseeschwalbe. Die Seeschwalben brüteten dort vor allem in Gräben zwischen Grünlandflächen und in Tränkkuhlen auf Viehweiden. Allerdings gibt es auch an der Nordseeküste mehr und mehr Betriebe, die statt der traditionellen Grünlandhaltung auf Ackerbau setzen. Für die wiederum sind niedrige Wasserstände von Vorteil. Daher hat der Deich- und Hauptsielverband Eiderstädt als Betreiber des Siel- und Schöpfwerks in den letzten Jahren für eine Absenkung der Wasserstände gesorgt. Mit der Folge, dass die Gräben zwischen den Weiden weitgehend trocken fielen, so dass sie durch Weidezäune ersetzt werden mussten. Außerdem gingen die Brutvorkommen der Trauerseeschwalben drastisch zurück.

Trauerseeschwalbe im Flug

Daher hat der Naturschutzbund zunächst vor dem Verwaltungsgericht gegen den Kreis Nordfriesland geklagt. Ziel der Klage war die Verpflichtung zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz. Der Deichverband hat als Beigeladener vorgebracht, dass keine erhebliche Schädigung vorläge, weil sich seine Tätigkeit im Rahmen der zulässigen normalen Bewirtschaftung bewegen würde. Das VG Schleswig hat die Klage abgewiesen. Das OVG Schleswig hat der Klage überwiegend stattgegeben. Daraufhin wurde die Sache im Rahmen der Revision vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 9. Juli 2020 (C-297/19) unter anderem darüber zu befinden, woran eine normale Bewirtschaftungsweise zu messen ist. Demnach muss sich diese nach den Bewirtschaftungsdokumenten und den Managementplänen des Vogelschutzgebiets richten, die wiederum nicht gegen die Ziele und Verpflichtungen der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie verstoßen dürfen. 

Dies zu prüfen ist jedoch eine Tatsachenfrage, die weder vom EuGH, noch vom BVerwG, sondern vom OVG Schleswig als Tatsacheninstanz zu prüfen ist. Es läge nahe, auch angesichts immer ausgeprägterer Trockenperioden im Frühjahr, dass die “normale Bewirtschaftung” nicht bedeuten kann, Wasserstände in Marsch- und Moorböden immer weiter abzusenken (Olaf Dilling).

2022-05-10T22:10:19+02:0010. Mai 2022|Naturschutz|

Alle Jahre wieder – Stichtag 31.05. für Korrektur von EEG Abrechnungen naht

Alle Jahre wieder steht für Netzbetreiber und deren vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber die Endabrechnung der vom Netzbetreiber an Anlagenbetreiber ausgezahlte Förderungen nach dem EEG auf dem Plan. Der örtliche Stromverteilnetzbetreiber, dem Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung oder die Marktprämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seinerseits von seinem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Die Abrechnung erfolgt zum 31. Mai eines jeden Jahres– und bis zu diesem Stichtag müssen auch Abrechnungsfehler der Vorjahre korrigiert werden, wenn man nicht ein weiteres Jahr warten möchte.

Allerdings sind Fehler bei der Abwicklung der EEG Vergütung, bei denen zum Beispiel der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber fehlerhaft eine zu geringe Einspeisevergütung erhalten hat, in der Praxis nur mit Aufwand zu korrigieren. Der betroffene Netzbetreiber kann die korrigierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrechnungsrunde mit seinem Übertragungsnetzbetreiber unterbringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.

Die Korrektur muss weiterhin gem. § 62 EEG 2021 eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder ein zwischen den Verfahrensparteien durchgeführtes Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 EEG vorausgegangen sein oder aber es existiert ein vollstreckbarer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagenbetreiber / Netzbetreiber oder im Verhältnis Netzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner streitigen gerichtlichen oder behördlichen Auseinandersetzung, bietet es sich an einen solchen Titel durch einen außergerichtlichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwaltliche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungspflicht auch direkt der Zwangsvollstreckung unterwirft – und die so erstellte Vergleichsurkunde dann vom örtlich zuständigen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichtsstandort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Beteiligung von Rechtsanwälten, sowie eines Notars und verursacht Kosten.

Betroffene Netzbetreiber müssen also zeitnah aktiv werden.

(Christian Dümke)

2022-05-10T10:46:17+02:0010. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|