Abschaffung der EEG-Umlage: Beweislastumkehr bei der Einpreisung

Gestern hat der Bundestag sie nun in den Ruhestand geschickt: Die EEG-Umlage. Sie beträgt ab dem 1. Juli null EUR, so dass Strom 3,7 Cent/kWh günstiger wird bzw. die ansonsten stattfindende Preisentwicklung um diesen Betrag gedämpft wird (wir berichteten). Neue § 118 Abs. 36 bis 38 EnWG verpflichten die Versorger von Letztverbrauchern, auch direkt zum 1. Juli 2022 die Preise um die besagten 3,7 Cent/kWh zu senken, wenn es sich entweder

♦ um Grundversorgungstarife handelt,

♦ ein Sonderkundentarif ein Preisanpassungsrecht bei Änderung der EEG-Umlage umfasst, oder

♦ ein Sonderkundentarif die EEG-Umlage kalkulatorisch enthält und der Stromliefervertrag vor dem 23.03.2022 geschlossen wurde.

Windrad, Sonne, Sonnenstrahlen, Wolken, Gegenlicht

Doch wie erkennen nun Kunde und Versorger gerade bei Sonderkundenverträgen über Fixbeträge, bei denen nicht über die kalkulatorische Grundlage gesprochen wurde, ob die EEG-Umlage umfasst ist? Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat für Zweifelsfälle eine Beweislastumkehr eingeführt. Danach gilt die EEG-Umlage nur dann nicht als Preisbestandteil, wenn der Lieferant dies nachweisen kann. Faktisch dürfte dieser Beweis selten oder nie gelingen (Miriam Vollmer).

2022-04-29T19:51:49+02:0029. April 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Treuhandverwaltung und Enteignung im neuen EnSiG

Sie erinnern sich: Vor vier Wochen wollte der russische Gazprom Konzern die Gazprom Germania erst an undurchsichtige Gesellschafter abtreten und dann liquidieren lassen (hierzu hier). Was dann aus den Infrastrukturen des Unternehmens geworden wäre, war unklar. Um nicht nur, aber auch die wichtigen Speicher zu sichern, setzte das Wirtschaftsministerium (BMWK) einen Treuhänder ein. Nun bedarf die öffentliche Hand stets einer Ermächtigungsgrundlage, wenn sie in Rechte Privater eingreift. Diese fand das BMWK in § 6 Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Doch ganz passgenau wirkt diese Rechtsgrundlage nicht. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass der Bund nun als Kapitel 2 der Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG), der morgen am 29. April 2022 im Bundestag beraten wird (hierzu schon hier), für Fälle wie diese zwei neue Maßnahmen erlauben will: Die Treuhandverwaltung für sechs Monate in § 17 EnSiG. Und die Enteignung in § 18 EnSiG.

Bundestag, Deutsche Fahne, Reichstag, Bundestagswahl

Voraussetzung der Treuhandverwaltung ist die konkrete Gefahr, dass ein Unternehmen der kritischen Infrastruktur ansonsten seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Eine Beschränkung auf Situationen, in denen fremde Mächte nach deutscher Infrastruktur greifen, wohnt der Regelung nicht inne. Sie könnte also auch in Reaktion auf andere Bedrohungen der Versorgungssicherheit greifen. Eine Einschränkung gibt es immerhin: Juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem EU-Land sind außen vor. Die Treuhänderschaft kann bis zu sechs Monaten dauern, sechs weitere Monate kann verlängert werden. Erste und letzte Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Wenn eine zeitliche begrenzte Treuhänderschaft nicht reicht, um die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten, soll nach § 18 EnSiG sogar die Enteignung möglich sein. Hier reicht kein simpler Verwaltungsakt mehr, sondern eine Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 EnSiG, die auch die Entschädigung regeln soll. Zuständig ist – wie auch für die Treuhänderschaft – das Wirtschaftsministerium. Bei Enteignung ist das Finanzministerium zu beteiligen. Auch hier entscheidet auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nur das BVerwG.

Die Regelung ist auf Gazprom und die Raffinerie Schwedt zugeschnitten. Doch zumindest theoretisch denkbar sind durchaus weitere Fälle, auch wenn die hohen Anforderungen verhindern, dass der Staat Geschmack an solchen Maßnahme findet. Schließlich dürfte es nur selten dazu kommen, dass einzelne Unternehmen so eine Bedeutung besitzen, dass von ihnen die Energieversorgungssicherheit abhängt (Dr. Miriam Vollmer).

2022-04-28T23:14:50+02:0028. April 2022|Energiepolitik|

Straßensperrung zugunsten der Leichtigkeit des Verkehrs

Im öffentlichen Verkehrsrecht ist immer wieder die Frage, wodurch sich Einschränkungen des Verkehrs rechtfertigen lassen. Mitunter entsteht dabei der Eindruck, dass Verkehrsbeschränkungen eine Unfallgefahr voraussetzen. Das ist so nicht zutreffend. Vielmehr ist in der straßenverkehrsrechtlichen Generalklausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO von der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs die Rede. In § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO wird eine qualifizierte Gefahrenlage für diese Schutzgüter vorausgesetzt.

Erst kürzlich hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig festgestellt, dass eine Gefahr für die Ordnung des Verkehrs auch darin bestehen kann, dass es an Knotenpunkten zu einem Rückstau kommt, der Verkehrsfluss zusammenbricht und die Fahrpläne von Linienbussen nicht eingehalten werden können. So alles geschehen in Flensburger Innenstadt. Die Stadt hatte daraufhin die Einfahrt in die Innenstadt auf der Rathausstraße für den Durchgangsverkehr gesperrt, so dass nur noch Anlieger, Fahrradfahrer und Linienverkehr einfahren durften.

Rathausstraße in Flensburg beim Verkehrsversuch mit bunten Punkten auf dem Pflaster

Rathausstraße in Flensburg (Foto: Soenke Rahn, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

Einige geschäftsansässige Verkehrsteilnehmer hatten mit ihrem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht (VG) zunächst recht bekommen. Die Stadt hatte sich auf ein Gutachten von Verkehrsplanern gestützt. Demnach würden verschiedene Verkehrsknotenpunkte in den Nachmittagsstunden die Kapazitätsgrenze erreichen, so dass Leistungsfähigkeit des Verkehrssystems nicht mehr gegeben sei. Das VG Schleswig hatte daraufhin die Sperrung der Straße als offensichtlich rechtswidrig angesehen. Denn es gäbe in den begutachteten Straßen keinen Unfallschwerpunkt.

Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es darauf nicht an. Wie gesagt reicht es, dass die “Leichtigkeit” des Verkehrs beeinträchtigt ist. Auch wenn die Gefahrenlage rein alltagssprachlich immer nach Unfallgefahr klingt: Eine Gefahr kann in der Beeinträchtigung aller nach § 45 StVO geschützten Güter liegen. Nicht zuletzt kann es eine Gefahr im Sinne des § 45 StVO sein, wenn Verkehrsteilnehmer von anderen behindert werden (Olaf Dilling).

 

2022-04-27T22:59:59+02:0027. April 2022|Verkehr|