Abschaffung der EEG-Umlage: Beweis­last­umkehr bei der Einpreisung

Gestern hat der Bundestag sie nun in den Ruhestand geschickt: Die EEG-Umlage. Sie beträgt ab dem 1. Juli null EUR, so dass Strom 3,7 Cent/kWh günstiger wird bzw. die ansonsten statt­fin­dende Preis­ent­wicklung um diesen Betrag gedämpft wird (wir berich­teten). Neue § 118 Abs. 36 bis 38 EnWG verpflichten die Versorger von Letzt­ver­brau­chern, auch direkt zum 1. Juli 2022 die Preise um die besagten 3,7 Cent/kWh zu senken, wenn es sich entweder

♦ um Grund­ver­sor­gungs­tarife handelt,

♦ ein Sonder­kun­den­tarif ein Preis­an­pas­sungs­recht bei Änderung der EEG-Umlage umfasst, oder

♦ ein Sonder­kun­den­tarif die EEG-Umlage kalku­la­to­risch enthält und der Strom­lie­fer­vertrag vor dem 23.03.2022 geschlossen wurde.

Windrad, Sonne, Sonnenstrahlen, Wolken, Gegenlicht

Doch wie erkennen nun Kunde und Versorger gerade bei Sonder­kun­den­ver­trägen über Fixbe­träge, bei denen nicht über die kalku­la­to­rische Grundlage gesprochen wurde, ob die EEG-Umlage umfasst ist? Der Ausschuss für Klima­schutz und Energie hat für Zweifels­fälle eine Beweis­last­umkehr einge­führt. Danach gilt die EEG-Umlage nur dann nicht als Preis­be­standteil, wenn der Lieferant dies nachweisen kann. Faktisch dürfte dieser Beweis selten oder nie gelingen (Miriam Vollmer).