Abschaffung der EEG-Umlage: Beweislastumkehr bei der Einpreisung
Gestern hat der Bundestag sie nun in den Ruhestand geschickt: Die EEG-Umlage. Sie beträgt ab dem 1. Juli null EUR, so dass Strom 3,7 Cent/kWh günstiger wird bzw. die ansonsten stattfindende Preisentwicklung um diesen Betrag gedämpft wird (wir berichteten). Neue § 118 Abs. 36 bis 38 EnWG verpflichten die Versorger von Letztverbrauchern, auch direkt zum 1. Juli 2022 die Preise um die besagten 3,7 Cent/kWh zu senken, wenn es sich entweder
♦ um Grundversorgungstarife handelt,
♦ ein Sonderkundentarif ein Preisanpassungsrecht bei Änderung der EEG-Umlage umfasst, oder
♦ ein Sonderkundentarif die EEG-Umlage kalkulatorisch enthält und der Stromliefervertrag vor dem 23.03.2022 geschlossen wurde.
Doch wie erkennen nun Kunde und Versorger gerade bei Sonderkundenverträgen über Fixbeträge, bei denen nicht über die kalkulatorische Grundlage gesprochen wurde, ob die EEG-Umlage umfasst ist? Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat für Zweifelsfälle eine Beweislastumkehr eingeführt. Danach gilt die EEG-Umlage nur dann nicht als Preisbestandteil, wenn der Lieferant dies nachweisen kann. Faktisch dürfte dieser Beweis selten oder nie gelingen (Miriam Vollmer).