(Rechts)dienstleister – Trau, schau wem!

Ob Mietpreis­min­derung, Neben­kos­ten­ab­rechnung, Fluggast­rechte oder neurdings auch die Prüfung von Energie­ver­brauchs­ab­rech­nungen – im Bereich der Prüfung und Durch­setzung möglichst gleich­ge­la­gerter Verbrau­cher­an­sprüche hat sich in den letzten Jahren ein reger Markt mit diversen Anbietern entwi­ckelt. Diese versprechen Verbrau­chern in der Regel einfache und schnelle Hilfe bei der Prüfung und Durch­setzung entspre­chender Ansprüche, kosten­günstig und ohne den mutmaßlich teuren Gang zum Anwalt. Oft kommen dabei technisch automa­ti­sierte „legal tech“ Verfahren zur Anwendung, die es ermög­lichen sollen eine Vielzahl von Einzel­fällen schnell und kosten­günstig zu bearbeiten.

Dagegen ist grund­sätzlich nichts einzu­wenden, aller­dings ist hierbei zu beachten, dass nicht jedermann einfach Rechts­dienst­leis­tungen am Markt anbieten darf. Das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz normiert in § 3 RDG nämlich den klaren Grundsatz, dass außer­ge­richt­liche Rechts­dienst­leis­tungen nur anbieten darf, wer auf eine gesetz­liche Erlaubnis verweisen kann. Klassi­scher Anbieter für Rechts­dienst­leis­tungen sind Anwalts­kanz­leien. Wer daneben als „Nicht­anwalt“ rechts­be­ratend tätig werden möchte – zum Beispiel als Inkas­so­un­ter­nehmen – muss sich nach behörd­licher Prüfung als Rechts­dienst­leister regis­trieren lassen (§ 12 RDG).

Als „Rechts­dienst­leistung“ gilt gem. § 2 RDGjede Tätigkeit in konkreten fremden Angele­gen­heiten, sobald sie eine recht­liche Prüfung des Einzel­falls erfordert“ Rechts­dienst­leistung ist zudem, in jedem Fall die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetre­tener Forde­rungen, wenn die Forde­rungs­ein­ziehung als eigen­stän­diges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen recht­lichen Prüfung und Beratung (Inkas­so­dienst­leistung).

Verbraucher die sich an entspre­chende Anbieter wenden sollten daher zunächst schauen, mit wem sie es zu tun haben und ob derjenige überhaupt berechtigt ist die angepriesene „Beratung“, „Prüfung“ oder gar „Forde­rungs­ein­ziehung“ anzubieten. Verträge über Rechts­dienst­leis­tungen mit einem nicht autori­sierten Anbieter sind nach ständiger Recht­spre­chung wegen Verstoß gegen ein gesetz­liches Verbot nichtig (§ 134 BGB).

(Christian Dümke)