Gesetz­entwurf zur tempo­rären Senkung der Energie­steuer auf Kraftstoffe

Das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen (BMF) hat am 08. April 2022 den Verbänden den Entwurf eines Gesetzes zur tempo­rären Absenkung der Energie­steuer auf Kraft­stoffe zur Stellung­nahme übermittelt. Mit dem Entwurf soll der Beschluss der Regie­rungs­ko­alition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die Energie­steu­er­sätze für Kraft­stoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um die Belas­tungen für Bürge­rinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbe­sondere im Handwerk und der Logis­tik­branche durch die gestie­genen Preise für Kraft­stoffe abzufedern.

Der Entwurf enthält einen Vorschlag zur tempo­rären Senkung der Energie­steu­er­sätze für die haupt­sächlich im Straßen­verkehr verwen­deten Kraft­stoffe. Hierfür soll in das Energie­steu­er­gesetz ein neuer § 68 („Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Geset­zes­vor­schriften“) und in die Energie­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ordnung ein neuer § 109a und 109b (eingefügt werden. Ziel des Gesetzes ist es, laut BMF die unvor­her­ge­sehene Belastung durch die steigenden Kraft­stoff­preise kurzfristig abzufedern. Die temporäre Steuer­senkung hat zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuer­lichen Vorteils an die Endkunden durch entspre­chende Preis­sen­kungen eine Entlastung der Bürge­rinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermög­licht wird.

Soweit im Energie­steu­er­recht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuer­ent­las­tungen erfolgen, sollen diese laut BMF diese grund­sätzlich unver­ändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlas­tungs­normen betreffend den Öffent­lichen Perso­nen­nah­verkehr und den Eigen­ver­brauch im Herstel­ler­be­trieb. Diese Entlas­tungs­normen sollen während des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden sein, da anderen­falls die europa­rechtlich vorge­schrie­benen Mindest­steu­er­sätze unter­schritten würden.

Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.

(Christian Dümke)

2022-04-12T12:46:49+02:0012. April 2022|Energiepolitik|

E‑Mobi­lität-Förderung auch für Scientology

Ein auf den ersten Blick etwas kurioser Fall hat kürzlich das BVerwG beschäftigt. Es hat entschieden, dass die Förderung von E‑Mobilität durch eine Gemeinde nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Antrag­steller sich von Scien­tology distan­ziert. Nun mag man von der Church of Scien­tology halten, was man mag, dass ausge­rechnet die Förderung von Pedelecs eine Distan­zierung von ihr voraus­setzt, ist nicht wirklich naheliegend. Aller­dings werden entspre­chende Schutz­schriften in Wirtschaft und Verwaltung nicht selten angewendet, so dass sich ein kurzer Blick auf den Fall lohnt:

Die „Förder­richt­linie Elektro­mo­bi­lität“ der Landes­haupt­stadt München erlaubt Zuschüsse für den Kauf von Pedelecs. Die Klägerin beantragte diese Förderung, gab aber die im Antrags­for­mular enthaltene „Schutz­er­klärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology“ nicht ab. Inhalt der Erklärung hätte sein sollen, dass der Zuwen­dungs­emp­fänger zusagt, die Lehre von Scien­tology nicht anzuwenden, nicht zu verbreiten und auch keine Kurse oder Seminare der Organi­sation zu besuchen. Der Antrag wurde deswegen von der beklagten Gemeinde abgelehnt, die Klägerin zog daraufhin vor das Verwal­tungs­ge­richt, das die Klage zunächst abwies. Auf die Berufung hin verpflichtete der Verwal­tungs­ge­richtshof die Beklagte, der Klägerin eine Förder­zusage zu erteilen.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Entscheidung der Berufung bestätigt. Denn Erklä­rungen zur Weltan­schauung einzu­fordern, sei keine Angele­genheit der örtlichen Gemein­schaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Zudem sei die Pflicht zur Erklärung mit einem Eingriff in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbunden. Eine entspre­chende gesetz­liche Grundlage fehle. Im Übrigen stehe die Anfor­derung auch in keinem sachge­rechten Zusam­menhang mit der Förderung, so dass eine unzulässige Diskri­mi­nierung nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Die Entscheidung zeigt, dass kommunale Förderung von Elektro­mo­bi­lität Mindest­an­for­de­rungen an Diskri­mi­nie­rungs­freiheit genügen muss (Olaf Dilling).

2022-04-12T01:08:19+02:0012. April 2022|Verkehr|