Ein auf den ersten Blick etwas kurioser Fall hat kürzlich das BVerwG beschäftigt. Es hat entschieden, dass die Förderung von E‑Mobilität durch eine Gemeinde nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller sich von Scientology distanziert. Nun mag man von der Church of Scientology halten, was man mag, dass ausgerechnet die Förderung von Pedelecs eine Distanzierung von ihr voraussetzt, ist nicht wirklich naheliegend. Allerdings werden entsprechende Schutzschriften in Wirtschaft und Verwaltung nicht selten angewendet, so dass sich ein kurzer Blick auf den Fall lohnt:
Die „Förderrichtlinie Elektromobilität“ der Landeshauptstadt München erlaubt Zuschüsse für den Kauf von Pedelecs. Die Klägerin beantragte diese Förderung, gab aber die im Antragsformular enthaltene „Schutzerklärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology“ nicht ab. Inhalt der Erklärung hätte sein sollen, dass der Zuwendungsempfänger zusagt, die Lehre von Scientology nicht anzuwenden, nicht zu verbreiten und auch keine Kurse oder Seminare der Organisation zu besuchen. Der Antrag wurde deswegen von der beklagten Gemeinde abgelehnt, die Klägerin zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht, das die Klage zunächst abwies. Auf die Berufung hin verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte, der Klägerin eine Förderzusage zu erteilen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung der Berufung bestätigt. Denn Erklärungen zur Weltanschauung einzufordern, sei keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Zudem sei die Pflicht zur Erklärung mit einem Eingriff in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbunden. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehle. Im Übrigen stehe die Anforderung auch in keinem sachgerechten Zusammenhang mit der Förderung, so dass eine unzulässige Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Die Entscheidung zeigt, dass kommunale Förderung von Elektromobilität Mindestanforderungen an Diskriminierungsfreiheit genügen muss (Olaf Dilling).
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