Ein auf den ersten Blick etwas kurioser Fall hat kürzlich das BVerwG beschäftigt. Es hat entschieden, dass die Förderung von E‑Mobilität durch eine Gemeinde nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Antrag­steller sich von Scien­tology distan­ziert. Nun mag man von der Church of Scien­tology halten, was man mag, dass ausge­rechnet die Förderung von Pedelecs eine Distan­zierung von ihr voraus­setzt, ist nicht wirklich naheliegend. Aller­dings werden entspre­chende Schutz­schriften in Wirtschaft und Verwaltung nicht selten angewendet, so dass sich ein kurzer Blick auf den Fall lohnt:

Die „Förder­richt­linie Elektro­mo­bi­lität“ der Landes­haupt­stadt München erlaubt Zuschüsse für den Kauf von Pedelecs. Die Klägerin beantragte diese Förderung, gab aber die im Antrags­for­mular enthaltene „Schutz­er­klärung in Bezug auf die Lehre von L. Ron Hubbard/Scientology“ nicht ab. Inhalt der Erklärung hätte sein sollen, dass der Zuwen­dungs­emp­fänger zusagt, die Lehre von Scien­tology nicht anzuwenden, nicht zu verbreiten und auch keine Kurse oder Seminare der Organi­sation zu besuchen. Der Antrag wurde deswegen von der beklagten Gemeinde abgelehnt, die Klägerin zog daraufhin vor das Verwal­tungs­ge­richt, das die Klage zunächst abwies. Auf die Berufung hin verpflichtete der Verwal­tungs­ge­richtshof die Beklagte, der Klägerin eine Förder­zusage zu erteilen.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Entscheidung der Berufung bestätigt. Denn Erklä­rungen zur Weltan­schauung einzu­fordern, sei keine Angele­genheit der örtlichen Gemein­schaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Zudem sei die Pflicht zur Erklärung mit einem Eingriff in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbunden. Eine entspre­chende gesetz­liche Grundlage fehle. Im Übrigen stehe die Anfor­derung auch in keinem sachge­rechten Zusam­menhang mit der Förderung, so dass eine unzulässige Diskri­mi­nierung nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Die Entscheidung zeigt, dass kommunale Förderung von Elektro­mo­bi­lität Mindest­an­for­de­rungen an Diskri­mi­nie­rungs­freiheit genügen muss (Olaf Dilling).