Novelle des Energie­si­che­rungs­ge­setzes enthält „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ für den Gasnotstand

 

Wir hatten erst neulich hier über das etwas reliktisch anmutende Energie­si­che­rungs­gesetz geschrieben und schon lässt uns die aktuelle politische Entwicklung auf dieses Thema zurück­kommen. Denn aktuell liegt ein Entwurf zur Novel­lierung eben dieses Energie­si­che­rungs­ge­setzes vor – auch vor dem Hinter­grund des Notfallplan Gas für die Bundes­re­publik Deutschland.

Die Novelle enthält einen inter­es­santen Teilaspekt, den wir nachfolgend kurz genauer betrachten möchten: Der Gesetz­geber sieht dort in § 24 nämlich eine Art „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ für Versorger vor, dass Wirksam wird, wenn die Alarm­stufe oder die Notfall­stufe des Notfallplan Gas ausge­rufen werden. Die Regelung lautet:

§ 24 Preis­an­pas­sungs­rechte bei vermin­derten Gasimporten

(1) Hat die Bundes­netz­agentur nach Ausrufung der Alarm­stufe oder Notfall­stufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Inter­net­seite des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Klima­schutz veröf­fent­licht ist, eine erheb­liche Reduzierung der Gesamt­ga­sim­port­mengen nach Deutschland festge­stellt, haben alle hiervon betrof­fenen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen entlang der Liefer­kette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemes­senes Niveau anzupassen. Die Preis­an­passung ist dem Kunden recht­zeitig vor ihrem Eintritt mitzu­teilen. Bei einer Preis­an­passung nach Satz 1 hat der Kunde ein außer­or­dent­liches Kündi­gungs­recht, das unver­züglich nach Zugang der Preis­an­pas­sungs­mit­teilung auszuüben ist. Im Verhältnis zu Letzt­ver­brau­chern gilt § 41 Absatz 5 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes entspre­chend mit der Maßgabe, dass die Unter­rich­tungs­frist nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes gegenüber allen Letzt­ver­brau­chern eine Woche vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung beträgt. Vertraglich verein­barte Preis­an­pas­sungs­rechte bleiben unberührt.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist aufzu­heben, wenn die erheb­liche Reduzierung der Gesamt­ga­sim­port­mengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt. Mit Aufhebung der Feststellung haben Kunden solcher Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, die vom Recht auf Preis­an­passung nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht haben, das Recht, die Anpassung des Vertrags zu verlangen.

(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und ihre Aufhebung sind durch Presse­mit­teilung der Bundes­netz­agentur bekanntzumachen.

Die Regelung ist bemer­kenswert, weil Energie­ver­sorger grund­sätzlich bereits auch ohne diese Geset­zes­än­derung berechtigt sind in ihren Liefer­ver­trägen vertrag­liche Preis­an­pas­sungs­rechte zu regeln, deren Wirksamkeit sich unter anderem an § 41 Abs. 5 EnWG orientiert.

Letzt­endlich handelt es sich damit zunächst um ein Sicher­heitsnetz für alle Versorger, die kein wirksames eigenes Preis­an­pas­sungs­recht vereinbart haben. Zudem gilt die Ausnah­me­re­gelung quer durch die gesamte Liefer­kette. Für alle anderen bedeutet es zusätz­liche Sicherheit, denn das Preis­an­pas­sungs­recht nach § 24 tritt neben bestehende vertrag­liche Regelungen und enthält einige Vorteile:

So ist der Umfang der Preis­an­passung als „angemes­senes Niveau“ beschrieben, was für ein Preis­an­pas­sungs­recht nach billigem Ermessen des Versorgers im Sinne des § 315 BGB spricht.

Darüber hinaus ist die zulässige Ankün­di­gungs­frist mit einer Woche vor Eintritt der Preis­än­derung (bei Letzt­ver­brau­chern) bzw. „recht­zeitig“ (bei allen anderen Betei­ligten) extrem kurz bemessen. In dieser Zeit muss der Kunde sich entscheiden, ob er das ihm gewährte Sonder­kün­di­gungs­recht ausübt. Die gesetzlich zulässige Frist nach § 41 Abs. 5 EnWG für Preis­an­pas­sungen beträgt immerhin 1 Monat bei Haushalts­kunden und zwei Wochen bei allen übrigen Letztverbrauchern.

Zudem scheinen – anders als beim regulären Preis­an­pas­sungs­recht – keine beson­deren Anfor­de­rungen an die Mitteilung der Preis­än­derung zu bestehen, insbe­sondere bedarf es zumindest dem Wortlaut des Entwurfes nach keiner inhalt­lichen Begründung.

Wir sind gespannt ob das Gesetz in dieser Form beschlossen und seine Anwendung erfor­derlich wird.

(Christian Dümke)