Treuhand­ver­waltung und Enteignung im neuen EnSiG

Sie erinnern sich: Vor vier Wochen wollte der russische Gazprom Konzern die Gazprom Germania erst an undurch­sichtige Gesell­schafter abtreten und dann liqui­dieren lassen (hierzu hier). Was dann aus den Infra­struk­turen des Unter­nehmens geworden wäre, war unklar. Um nicht nur, aber auch die wichtigen Speicher zu sichern, setzte das Wirtschafts­mi­nis­terium (BMWK) einen Treuhänder ein. Nun bedarf die öffent­liche Hand stets einer Ermäch­ti­gungs­grundlage, wenn sie in Rechte Privater eingreift. Diese fand das BMWK in § 6 Außen­wirt­schafts­gesetz (AWG). Doch ganz passgenau wirkt diese Rechts­grundlage nicht. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass der Bund nun als Kapitel 2 der Novelle des Energie­si­che­rungs­ge­setzes (EnSiG), der morgen am 29. April 2022 im Bundestag beraten wird (hierzu schon hier), für Fälle wie diese zwei neue Maßnahmen erlauben will: Die Treuhand­ver­waltung für sechs Monate in § 17 EnSiG. Und die Enteignung in § 18 EnSiG.

Bundestag, Deutsche Fahne, Reichstag, Bundestagswahl

Voraus­setzung der Treuhand­ver­waltung ist die konkrete Gefahr, dass ein Unter­nehmen der kriti­schen Infra­struktur ansonsten seine dem Funktio­nieren des Gemein­wesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und eine Beein­träch­tigung der Versor­gungs­si­cherheit droht. Eine Beschränkung auf Situa­tionen, in denen fremde Mächte nach deutscher Infra­struktur greifen, wohnt der Regelung nicht inne. Sie könnte also auch in Reaktion auf andere Bedro­hungen der Versor­gungs­si­cherheit greifen. Eine Einschränkung gibt es immerhin: Juris­tische Personen des öffent­lichen Rechts aus einem EU-Land sind außen vor. Die Treuhän­der­schaft kann bis zu sechs Monaten dauern, sechs weitere Monate kann verlängert werden. Erste und letzte Instanz ist das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG).

Wenn eine zeitliche begrenzte Treuhän­der­schaft nicht reicht, um die Versor­gungs­si­cherheit aufrecht­zu­er­halten, soll nach § 18 EnSiG sogar die Enteignung möglich sein. Hier reicht kein simpler Verwal­tungsakt mehr, sondern eine Rechts­ver­ordnung nach § 19 Abs. 1 EnSiG, die auch die Entschä­digung regeln soll. Zuständig ist – wie auch für die Treuhän­der­schaft – das Wirtschafts­mi­nis­terium. Bei Enteignung ist das Finanz­mi­nis­terium zu betei­ligen. Auch hier entscheidet auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nur das BVerwG.

Die Regelung ist auf Gazprom und die Raffi­nerie Schwedt zugeschnitten. Doch zumindest theore­tisch denkbar sind durchaus weitere Fälle, auch wenn die hohen Anfor­de­rungen verhindern, dass der Staat Geschmack an solchen Maßnahme findet. Schließlich dürfte es nur selten dazu kommen, dass einzelne Unter­nehmen so eine Bedeutung besitzen, dass von ihnen die Energie­ver­sor­gungs­si­cherheit abhängt (Dr. Miriam Vollmer).