Ab wann gibt’s Geld im EEG?

Einen inter­es­santen Schieds­spruch über den Beginn der Vergü­tungs­fä­higkeit der Strom­pro­duktion einer EEG-Anlage hat die Clearing­stelle EEG|KWKG am 8. Februar 2022 gefällt:

Im Schieds­ver­fahren ging es um eine Photo­voltaik-Anlage. Diese wurde im Juni 2019 vom Elektriker in Betrieb gesetzt und direkt ans Netz angeschlossen. Zuvor hatte der Betreiber den Netzbe­treiber über sein Anschluss­be­gehren infor­miert, eine Anschluss­zusage erhalten und sollte die Inbetrieb­nahme innerhalb von fünf Werktagen anzeigen. Diese Anzeige erfolgte dann auch, aber erst am 9. Juli 2019. Dass auch schon Strom einge­speist wurde, wurde aber erst drei oder vier Wochen nach Inbetrieb­nahme, also Ende Juli 2019, telefo­nisch mitge­teilt. Ein korrekter Zähler wurde am 23. August 2019 eingebaut.

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Der Netzbe­treiber wollte nun die Vergütung erst ab dem 23. August 2019 auszahlen. Der Anlagen­be­treiber verlangte Vergütung direkt ab der ersten einge­speisten kWh. Die Clearing­stelle sprach dem Betreiber Vergütung ab dem 25. Juli 2019 zu, dem nach dem Partei­vor­bringen spätesten Zeitpunkt der Kenntnis des Netze­be­treibers über die Einspeisung. Denn eine „Abnahme“ im Rechts­sinne, die zu einem Vergü­tungs­an­spruch führt, sei ohne Kenntnis gar nicht möglich. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Syste­matik, Genese und auch Historie v. a. des § 11 EEG 2017. Ein abgestimmtes Messkonzept und die Einhaltung der techni­schen Anfor­de­rungen nach § 10 Abs. 2 EEG 2017 sei hingegen nicht erfor­derlich. Damit war der Anlagen­be­treiber teilweise erfolgreich.

Wir meinen: Der Schieds­spruch ist rechtlich gut vertretbar, aber im Einzelfall führt das Abstellen auf schiere Kenntnis (hier ein Telefonat) zu komplexen Beweisllagen. Besser deswegen auch bei kleinen Anlagen – wie hier – Formalia wie Melde­o­b­lie­gen­heiten, Proto­kolle etc. sehr ernst nehmen (Miriam Vollmer).