Ab wann gibt’s Geld im EEG?
Einen interessanten Schiedsspruch über den Beginn der Vergütungsfähigkeit der Stromproduktion einer EEG-Anlage hat die Clearingstelle EEG|KWKG am 8. Februar 2022 gefällt:
Im Schiedsverfahren ging es um eine Photovoltaik-Anlage. Diese wurde im Juni 2019 vom Elektriker in Betrieb gesetzt und direkt ans Netz angeschlossen. Zuvor hatte der Betreiber den Netzbetreiber über sein Anschlussbegehren informiert, eine Anschlusszusage erhalten und sollte die Inbetriebnahme innerhalb von fünf Werktagen anzeigen. Diese Anzeige erfolgte dann auch, aber erst am 9. Juli 2019. Dass auch schon Strom eingespeist wurde, wurde aber erst drei oder vier Wochen nach Inbetriebnahme, also Ende Juli 2019, telefonisch mitgeteilt. Ein korrekter Zähler wurde am 23. August 2019 eingebaut.
Der Netzbetreiber wollte nun die Vergütung erst ab dem 23. August 2019 auszahlen. Der Anlagenbetreiber verlangte Vergütung direkt ab der ersten eingespeisten kWh. Die Clearingstelle sprach dem Betreiber Vergütung ab dem 25. Juli 2019 zu, dem nach dem Parteivorbringen spätesten Zeitpunkt der Kenntnis des Netzebetreibers über die Einspeisung. Denn eine „Abnahme“ im Rechtssinne, die zu einem Vergütungsanspruch führt, sei ohne Kenntnis gar nicht möglich. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik, Genese und auch Historie v. a. des § 11 EEG 2017. Ein abgestimmtes Messkonzept und die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 10 Abs. 2 EEG 2017 sei hingegen nicht erforderlich. Damit war der Anlagenbetreiber teilweise erfolgreich.
Wir meinen: Der Schiedsspruch ist rechtlich gut vertretbar, aber im Einzelfall führt das Abstellen auf schiere Kenntnis (hier ein Telefonat) zu komplexen Beweisllagen. Besser deswegen auch bei kleinen Anlagen – wie hier – Formalia wie Meldeobliegenheiten, Protokolle etc. sehr ernst nehmen (Miriam Vollmer).