EEG/KWKG – Das Oster­paket legt Fokus auf Grünen Wasserstoff

Betrachtet man die aktuellen Reform­vor­haben des Gesetz­gebers die im Rahmen des Oster­pakets zum EEG und KWKG vorgelegt worden, lässt sich feststellen das ein Schwer­punkt auf dem künftigen Einsatz von Wasser­stoff liegt. Dieser kann unter Einsatz von (regene­ra­tiver) elektri­scher Energie aus Wasser mittels Elektrolyse gewonnen werden.

Auf Basis der §§ 28d und 39o EEG 2023 in Verbindung mit einer neuen Verordnung sollen laut Referen­ten­entwurf des EEG 2023 künftig Anlagen­kom­bi­na­tionen aus erneu­er­baren Energien mit lokaler wasser­stoff­ba­sierter Strom­spei­cherung gefördert werden, um die erneu­erbare Erzeugung zu verste­tigen und deren Speicherung in Wasser­stoff und Rückver­stromung zu erproben. Die Entwürfe der neuen § 28d und § 39o EEG 2023 sehen geson­derte Ausschrei­bungen für Windkraft­an­lagen mit innova­tiven Konzepten mit wasser­stoff­ba­sierter Strom­spei­cherung vor. Die zugehörige Verordnung soll in diesem Jahr erlassen werden.

Damit soll sicher­ge­stellt werden, dass eine künftig förder­fähige Anlagen­kom­bi­nation aus Windener­gie­an­lagen an Land oder Solar­an­lagen und einem chemi­schen Strom­speicher mit Wasser­stoff als Speichergas besteht und diese Anlagen­kom­bi­nation über einen ge-
meinsamen Netzver­knüp­fungs­punkt Strom einspeist, wobei der gespei­cherte Wasser­stoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagen­kom­bi­nation erzeugt worden ist nicht zuvor in das Netz einge­speist worden ist, ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird. Das EEG gewinnt damit einen neuen recht­lichen Akteurs­be­griff – den „Elektro­lyseur“

Durch die Novelle des KWKG soll zudem sicher­ge­stellt werden, dass neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf den Einsatz vonWas­ser­stoff ausge­richtet werden („H2-ready“). Hierzu ist vorge­sehen, dass der bestehende § 6 KWKG um eine weitere Förder­vor­aus­setzung erweitert wird, wonach im Fall von „neuen KWK-Anlagen mit einer elektri­schen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasför­migen Brenn­stoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasser­stoff gewinnen können“.

(Christian Dümke)