Das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen (BMF) hat am 08. April 2022 den Verbänden den Entwurf eines Gesetzes zur tempo­rären Absenkung der Energie­steuer auf Kraft­stoffe zur Stellung­nahme übermittelt. Mit dem Entwurf soll der Beschluss der Regie­rungs­ko­alition vom 23. März 2022 umgesetzt werden soll, die Energie­steu­er­sätze für Kraft­stoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um die Belas­tungen für Bürge­rinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbe­sondere im Handwerk und der Logis­tik­branche durch die gestie­genen Preise für Kraft­stoffe abzufedern.

Der Entwurf enthält einen Vorschlag zur tempo­rären Senkung der Energie­steu­er­sätze für die haupt­sächlich im Straßen­verkehr verwen­deten Kraft­stoffe. Hierfür soll in das Energie­steu­er­gesetz ein neuer § 68 („Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Geset­zes­vor­schriften“) und in die Energie­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ordnung ein neuer § 109a und 109b (eingefügt werden. Ziel des Gesetzes ist es, laut BMF die unvor­her­ge­sehene Belastung durch die steigenden Kraft­stoff­preise kurzfristig abzufedern. Die temporäre Steuer­senkung hat zur Folge, dass durch eine Weitergabe des steuer­lichen Vorteils an die Endkunden durch entspre­chende Preis­sen­kungen eine Entlastung der Bürge­rinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ermög­licht wird.

Soweit im Energie­steu­er­recht für einzelne Bereiche bereits bisher Steuer­ent­las­tungen erfolgen, sollen diese laut BMF diese grund­sätzlich unver­ändert fort. Eine Ausnahme gilt für die Entlas­tungs­normen betreffend den Öffent­lichen Perso­nen­nah­verkehr und den Eigen­ver­brauch im Herstel­ler­be­trieb. Diese Entlas­tungs­normen sollen während des Zeitraums der Absenkung nicht anzuwenden sein, da anderen­falls die europa­rechtlich vorge­schrie­benen Mindest­steu­er­sätze unter­schritten würden.

Das Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten und ist auf drei Monate befristet.

(Christian Dümke)