Nun ist es wohl beschlossene Sache. Die EEG-Umlage, die Energie­ver­sorger für die an Letzt­ver­braucher gelie­ferten Strom­mengen abführen, ist noch in diesem Sommer Vergan­genheit: Sie soll zum 1. Juli 2022 entfallen. Künftig wird die Förderung der Erneu­er­baren Energien nicht mehr über die EEG-Umlage finan­ziert, sondern aus der Staats­kasse, insbe­sondere aus den Erträgen des Verkaufs der Emissi­ons­zer­ti­fikate für Brenn- und Treib­stoffe nach dem BEHG.

Abschied, Verabschieden, Tschüss, Strasse, Schild

Doch haben sich damit auch die Begren­zungs­an­träge der strom­kos­ten­in­ten­siven Unter­nehmen zum 30. Juni 2022 für das Folgejahr erledigt? Schließlich gibt es dann ja gar keine EEG-Umlage mehr, die begrenzt werden könnte. Doch zum einen gibt es mindestens einen Unsicher­heits­faktor bei dem Plan der Bundes­re­gierung: Leistungen aus der Staats­kasse – wie nun die Förderung Erneu­er­barer Energien – sind Beihilfen. Und Beihilfen unter­liegen der Notif­zie­rungs­pflicht durch die Europäische Kommission.

Zwar ist zu hoffen, dass der Schritt soweit vorab­ge­stimmt ist, dass keine unlieb­samen Überra­schungen drohen, aber wer sich an das KWKG 2016 erinnert, weiß, dass das keine ganz sichere Bank ist. Zum anderen gibt es ja noch mehr Beihilfen, die begrenzt werden können, nämlich die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Es ist also – so auch das BAFA – sinnvoll, auch 2022 einen Begren­zungs­antrag zu stellen und bis dahin sorgfältig zu verfolgen, wie es mit diesen Umlagen und den Erleich­te­rungen für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen weitergeht (Miriam Vollmer)