Kein Zwangskredit per Abschlagszahlung: BNetzA droht “Immergrün”

Der steile Anstieg der Großhandelspreise für Strom und Gas im vergangenen Jahr hat viele kalt erwischt. Insbesondere diejenigen Versorger, die mit niedrigen Festpreisen Kunden geworben haben, diese Preise aber ihrerseits nicht über langfristige Bezugsverträge abgesichert hatten, stehen vor Problemen, die auch die Justiz beschäftigen: Ob die kurzerhand ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen laufender Verträge rechtmäßig waren, wird auf breiter Front bezweifelt.

Doch nicht immer geht es gleich um Kündigungen. Im Oktober 2021 hat die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft (REG) Kunden ihrer Marke “Immergrün” angeschrieben und die monatlich zu zahlenden Abschläge erhöht. Schon damals waren wir der Ansicht, dass dieser Weg der Liquiditätserhöhung nicht zulässig sein kann (mehr hierzu hier). Entsprechend nicht überraschend: Wie die Bundesnetzagentur (BNetzA) heute bekannt gegeben hat, hat die Behörde dem Unternehmen die Erhöhung der Abschlagszahlungen verboten. Verstößt die REG gegen dieses Verbot, droht die BNetzA mit einem Zwangsgeld von 100.000 EUR jeweils für Strom und Gas.

Birne, Die Glühbirne, Nass, Wassertröpfchen

Aber was hat die REG nun eigentlich falsch gemacht? Die REG ist Energieversorgerin und unterhält Sonderkundenverträge. Für diese gilt § 41b EnWG, dessen Absatz 3 regelt, wie Abschlagszahlungen auszusehen haben. Grundlage für das Einschreiten der BNetzA ist hier dessen Satz 1, der lautet:

“Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten.”

Die rechtlich richtige Abschlagshöhe richtet sich damit nach dem Verbrauch und – naturgemäß – nach dem vertraglich vereinbarten Preis. Daraus ergibt sich: Wenn sich weder Verbrauchsverhalten noch Preise ändern, kann sich auch der Abschlag nicht ändern. Abschlagsänderungen wegen gestiegener Beschaffungspreise sind damit rechtlich nicht vorgesehen und mithin unzulässig.

Ist damit das letzte Wort in der Sache gesprochen? Nein, auch gegen diese Entscheidung der Regulierungsbehörde ist das Beschwerdeverfahren eröffnet, § 75 Abs. 1 EnWG. Es bleibt abzuwarten, ob die REG diesen Weg geht und eine gerichtliche Klärung folgt (Miriam Vollmer).

2022-02-08T22:06:43+01:008. Februar 2022|Gas, Strom, Vertrieb|

Fahrradstraße … nun aber richtig

Wie langwierig es sein kann, den Fahrradverkehr zu fördern, zeigt sich in Hannover an der dortigen, in Fachkreisen inzwischen berüchtigten Fahrradstraße. Immer wieder kam es hier zu Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Und immer wieder hat die Stadt Hannover nachgesteuert, um den Rechtsauffassungen des Gerichts nachzukommen. Wir hatten hier bereits mehrfach darüber berichtet.

Aktuell ist die Straße auch wieder in der Presse. Denn dort ist die Stadt einer Gerichtsentscheidung vom letzten Sommer nachgekommen. Dies auf eine Weise, die so gar nicht dem entspricht, was der Kläger sich erhofft hatte. Denn die Stadt hat nun die Parkplätze gestrichen, durch die die Straße so verengt worden war, dem Kläger, übrigens im Berufsalltag selbst Richter, war dagegen die Fahrradstraßenregelung ein Dorn im Auge gewesen.

Nun, das Zusammenspiel zwischen Recht, Politik und Verwaltung ist oft komplex und eine gewonnene Schlacht kann, muss aber nicht kriegsentscheidend sein. Trotzdem hätte in diesem Fall einem Juristen vielleicht klar sein können, dass sein Vorgehen äußerst zweischneidig ist. Denn das Problem der angegriffenen Verkehrsregelung war im Wesentlichen, dass sie inkonsequent war: Eine Fahrradstraße müsse dem Radverkehr Verbesserungen bringen, sonst ist sie unverhältnismäßig, weil sie zum Erreichen ihres Ziels schlicht nicht geeignet ist.

Nun der Vorwurf der Inkonsequenz mit Vorsicht zu genießen, denn es könnte sein, dass der solchermaßen Angegriffene konsequent unangenehm wird. So auch die Stadt Hannover, die von einem Autofahrer zur Konsequenz angehalten, nun effektiv Politik für den Radverkehr macht. Das ist letztlich nur… nun, konsequent (Olaf Dilling).

2022-02-08T00:10:14+01:008. Februar 2022|Verkehr|