Das Ende der EEG Umlage ist nahe

Die EEG-Umlage soll bald Geschichte sein – war Ihre Abschaffung von der neuen Regierungskoalition ursprünglich für Anfang 2023 geplant kommt ihr Ende noch schneller als erwartet. Finanzminister Lindner hat nun die Abschaffung bereits für Mitte diesen Jahres in Aussicht gestellt.

Die EEG Umlage dient der Finanzierung der Mehrkosten, die durch die Markteinführung der erneuerbaren Energien entstehen und begleitet die Energiewirtschaft schon verhältnismäßig lange. Lag Sie im Jahr 2003 noch bei 0,41 ct/kWh stieg sie in den Folgejahren langsam aber unaufhaltsam an und erreichte im Spitzenwert 6,88 ct/kWh in 2017. Derzeit liegt Sie noch bei 3,72 ct/kWh.

Die EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern bei Stromlieferanten und Eigenversorgern auf geliefert und selbst verbrauchte Strommengen erhoben. Ihre zunehmende wirtschaftliche Bedeutung führte bald zu einer Vielzahl von Sonder- und Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel für stromkostenintensive Unternehmen, Unternehmen die Strom zu Herstellung von „Grünem“ Wasserstoff einsetzen oder bestimmten Eigenversorgungskonstellationen in denen die EEG Umlage entfällt oder reduziert ist.

Gerade die Erweiterung der EEG Umlagepflicht auf Eigenverbrauch führte zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und teilweise unangenehmen Überraschungen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen, deren Auswirkungen bis heute anhalten. Um die EEG Umlage hat sich im Laufe der Jahre ein wahres Dickicht an begleitenden Regelungen zur Meldung und Erfassung gebildet. Denn wo umlagepflichtige strommengen existieren, müssen diese natürlich erfasst, gemessen, abgegrenzt, geschätzt, gemeldet und letztendlich auch bezahlt werden. Die Bundesnetzagentur sah sich am Ende sogar genötigt einen Leitfaden eigens zum Thema Messen und Schätzen herauszugeben.

Ebenso gab es kreative Ideen Lieferkonstellationen möglichst so auszugestalten, dass wenig oder keine EEG-Umlage anfallen sollte. Nicht alle kreativen konzepte hatten dabei rechtlichen Bestand, wie etwa der gescheiterte Versuch Stromlieferungen vertraglich als umlagefreie „Lichtlieferungen“ zu deklarieren oder auch die lange umstrittene sog. Scheibenpachtmodelle.

All das soll bald mit einem Federstrich des Gesetzgebers zur Rechtshistorie werden, wie schon so viele andere Regelungsbereiche der Energiewende zuvor. Aber wir sind optimistisch – dem Gesetzgeber werden die Ideen und den Juristen die Streits über deren Anwendung nicht ausgehen.

(Christian Dümke)

2022-01-31T18:13:02+01:0031. Januar 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Preisobergrenze Regelenergie: Zum Beschluss BGH EnVR 69/21

Oha! Eine weitere Wendung in der inzwischen schon recht verschlungenen Rechtsprechungsgeschichte der Preisobergrenze für Regelenergie: Am 11. Januar 2022 (Az.: BGH EnVR 69/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Uniper gegen den Beschluss der BNetzA vom 16. Dezember 2020 angeordnet, mit dem diese die Preisobergrenze für die MWh Regelenergie auf 9.999,99 EUR/MWh herabgesetzt hat. Mit anderen Worten: Der Beschluss der BNetzA gilt bis zur endgültigen Klärung der Sache durch den BGH nicht mehr, damit liegt die Preisobergrenze aktuell wieder bei (verzehnfachten) 99.999,99 EUR/MWh.

Worum geht’s?

Aber der Reihe nach: Was ist eigentlich passiert? Stromerzeuger und -versorger prognostizieren täglich Einspeisung und Entnahme von Strom, damit das Netz jederzeit seine Normalfrequenz hält und nicht zusammenbricht. Das funktioniert weitgehend, aber es bleiben kleine Lastdifferenzen, die durch Regelenergie ausgeglichen werden müssen: Entweder wird kurzfristig etwas mehr Strom, als eigentlich prognostiziert eingespeist oder etwas weniger entnommen. Diese Stabilisierung ist der Job der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), die zu diesem Zweck Regelenergie über eine Internetplattform ausschreiben.

Im Oktober 2019 wurde durch die BNetzA für diesen Regelleistungsmarkt eine Preisobergrenze von 99.999,99 EUR/MWh genehmigt. Als der Regelarbeitsmarkt im November 2020 startete, kam es direkt in den ersten sechs Wochen zu 33 Tagen, an denen mehr als ein Drittel der bezuschlagten Gebote einen Arbeitspreis von mehr als 9.999,99 EUR/MWh auswiesen. Die BNetzA sah sich durch diese Preise zum Handeln genötigt, hörte die ÜNB am 15. Dezember 2020 per Telefon an und erließ einen Tag später den später angegriffenen Beschluss, nach dem die Preisobergrenze auf 9.999,99 EUR/MWh herabgesetzt wurde. Uniper erhob hiergegen Beschwerde. Das OLG Düsseldorf hob darauf den Beschluss der BNetzA auf. Diese legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Die Sache liegt also beim BGH. Damit bis zur endgültigen Klärung die höhere Preisobergrenze gilt, erhob Uniper wiederum – erfolgreich – Beschwerde.

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Was sagt der BGH?

Der BGH sagt sehr deutlich: Er wird die Absenkung der Preisobergrenze wahrscheinlich aufheben. Er hält sie für rechtswidrig. Die BNetzA war nicht berechtigt, ohne eine öffentliche Konsultation die Spielregeln für den Regeleistungsmarkt selbst eigeninitiativ abzuändern. Dies sei Aufgabe der ÜNB, nicht der BNetzA.Die Behörde hätte sich an die ÜNB wenden müssen und diese zu einem Änderungsvorschlag auffordern müssen, das hat sie aber nicht getan. Außerdem darf die BNetzA nicht einfach auf eine Konsultation der Öffentlichkeit verzichten, nur weil sie glaubt, eine Sache sei ausreichend diskutiert worden.

Der BGH geht – kurz gesagt – davon aus, dass die BNetzA hier übermäßig selbstherrlich gehandelt und die Grenzen ihrer Aufgaben überschritten hat.

Wie geht es nun weiter?

Der BGH weist selbst darauf hin, dass er die Hauptsache nicht allein entscheiden kann. Hier ist auch der EuGH gefragt. Entsprechend wird eine Klärung wohl noch etwas dauern. Möglicherweise ist der europäische und/oder deutsche Gesetzgeber schneller und regelt vor der Rechtsprechung, wie es weitergeht mit den Preisen für Regelenergie. (Miriam Vollmer)

2022-01-28T21:13:03+01:0028. Januar 2022|BNetzA, Strom|

Streit um geteilten Tarife der Grundversorgung geht in die nächste Runde

In den Streit um die Zulässigkeit von gesonderten Grundversorgungstarifen für Neukunden (mehr zum Hintergrund hier und hier) kommt offenbar Bewegung. Zunächst hatten sich nur verschiedene Stimmen in diesem Streit artikuliert und positioniert.

Die Spaltung der Grundversorgung in Neu- und Bestandskund:innen widerspricht unserem Verständnis des freien Marktes und der Liberalisierung im Energiemarkt deutlich. Eine Bestrafung oder Schikanierung von Kundenkreisen, die ihren Anbieter gewechselt haben, kritisieren wir“ lässt der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW  verlauten.

Der VKU sieht das Handeln der Grundversorger „im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Regelungen“ zeigt sich für eine mögliche gerichtliche Überprüfung optimistisch. Der bayerische Landesverband des BDEW hat die Bundesnetzagentur kritisiert und Den Vorwurf erhoben, die Aufsichtsbehörde lege die Hände in den Schoß statt unseriöse Billigvertriebe aus dem Verkehr zu ziehen.

Auch dies Kartellbehörde in NRW wertet die Praxis der Grundversorger als grundsätzlich unproblematisch.

Die Monopolkommission vermutet bei einigen Versorgern Preismissbrauch, allerdings zielt dies auf die Höhe der von Neukunden verlangten Preise ab, stellt aber das grundsätzliche System der Tarifspaltung nicht in Frage.

Der Verfasser dieser Zeilen hatte sich gegenüber der FAZ für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Tarifspaltung ausgesprochen.

Die EWE hatte zuletzt verkündet, dass Sie selbst eine Aufteilung der Grundversorgungstarife nach interner rechtlicher Prüfung für unzulässig hält – ohne die Rechtsauffassung jedoch näher zu begründen.

Die Verbraucherzentrale NRW möchte jetzt offenbar rasch eine gerichtliche Klärung herbeiführen und hat gegen drei Energieversorger den erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Es ist daher zu erwarten, dass wir in nächster Zeit zumindest auch Meinungen aus der Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen können. Man muss das so vorsichtig, formulieren, weil es sich bei den eingeleiteten Verfahren um Eilverfahren handelt, bei denen nach summarischer Prüfung entweder eine vorläufige Entscheidung des Gerichts ergeht („Einstweilige Verfügung“) oder der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.

Gegen die Entscheidung in einem solchen Verfahren stehen jeder Partei dann noch Rechtsmittel zum jeweiligen Oberlandesgericht als Kontrollinstanz zu, was das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung nochmals verlängern könnte. Darüber hinaus kann über den Streitgegenstand dann noch ein reguläres Hauptsacheverfahren geführt werden.

Das Thema ist spannend – und wir bleiben dran.

(Christian Dümke)

2022-01-26T22:21:17+01:0026. Januar 2022|Allgemein, Vertrieb|