Alles Grün? Atomkraft, Erdgas und die Pläne der EU zur Taxonomie

Die Aufregung in der Presse war groß: Atomkraft und Erdgas sollen angeblich künftig als „grün“ gelten. Dies ergibt sich aus einem Entwurf der EU-Kommission vom 31. Dezember 2021. Deutungen dieses Vorschlages gibt es viele und sie reichen von „Greenwashing“ schädlicher Energie bis zur Behauptung, damit sei der deutsche Weg des Atomausstieges politisch irgendwie gescheitert. Doch was genau hat es damit auf sich?

Es geht um „Taxonomiekonformität“

Taxonomie ist Teil des sog. „Green Deals“ der EU die das Ziel verfolgt, bis 2050 die Klimaneutralität zu erreichen. Um dieses Ziel zu fördern sollte ein System geschaffen, dass es Investoren und der Finanzwirtschaft ermöglicht, Projekte zu finanzieren, die als ökologisch nachhaltig klassifiziert sind. Hierzu wurde die „EU Sustainable Finance Taxonomie“ entwickelt. Ziel ist es, mehr Investitionen in solche Projekte zu lenken.
Mit der Taxonomie-Verordnung werden sechs Umweltziele verfolgt: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Eine Einstufung von Atomkraft und Erdgas als taxonomiekonform würde also dazu führen, dass Investitionen in entsprechende Projekte künftig als „grüne Geldanlage“ gelten.

 

Kein Freifahrtschein

Man muss dazu ergänzen, dass die Einstufung von Atomkraft und Erdgas als taxonomiekonform nach den Vorstellungen der Kommission, an bestimmte Bedingungen geknüpft sein soll:

Atomkraftwerke sollen nur als taxonomiekonform gelten, wenn sie neusten technischen Standards entsprechen und zudem ein Endlager vorliegt, das spätestens 2050 betriebsbereit ist. Eine Energieproduktion aus Erdgas soll nur dann taxonomiekonform sein, wenn damit eine bereits bestehende fossile Erzeugungsanlage ersetzt wird und dort der Einsatz von erneuerbaren Energien nicht möglich ist. Zudem müssen ab 2026 mindestens 30 % und ab 2030 mindestens 55 % CO2 arme Gase (Ökogas) eingesetzt werden.

Die deutsche Politik ist sich derzeit uneinig, wie mit dem Vorstoß der Kommission umgegangen werden soll. Der deutsche Atomausstieg wird damit allerdings nicht in Frage gestellt.

(Christian Dümke)

 

2022-01-05T16:33:51+01:005. Januar 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas|

§ 41 Abs. 2 EnWG: Wie bezahlen Sonderkunden?

Letztverbrauchern, so ordnet es § 41 Abs. 2 EnWG für die Sonderkundenverträge an, sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Es ist also auch außerhalb der Grundversorgung mit Strom oder Gas nicht zulässig, Letztverbraucher auf eine Zahlungsmöglichkeit festzulegen, die dem Versorger am wenigstens Mühe bereitet, also beispielsweise die Lastschrift.

Doch wie sieht nun die korrekte Vorgehensweise aus? Unter wie vielen und welchen Zahlungsmöglichkeiten muss der Letztverbraucher wählen können? Reicht es etwa, neben der beliebten Lastschrift noch beispielsweise eine Zahlung per Bitcoin-Wallet anzubieten, die kaum jemand praktiziert? Die bis heute viel diskutierten Fragen rund um die Zahlungsweise hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Entscheidungen vom 5. Juni 2013 zur Versorgung mit Gas (Az.: VIII ZR 131/12) und am 10. April 2019 (Az.: VIII ZR 56/18) zur Vorgängerregelung des heutigen § 41 EnWG indes schon bereits weitgehend beantwortet:

2013 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass unter “verschiedenen” Zahlungsmöglichkeiten mindestens drei Optionen zu verstehen sind. Dies leitete er aus der Gasrichtlinie der EU ab, die von einem breiten Spektrum an Zahlungsmodalitäten” spricht, was jedenfalls mehr als zwei intendiere. 2013 und 2018 – in dieser Entscheidung konkret bezogen auf Strom – unterstreicht der BGH, dass Kunden, die kein Konto unterhalten, nicht per se ausgeschlossen werden dürfen. Es muss also auch eine Barzahlungsmöglichkeit geben.

Geld, Euro, Banknoten, Währung, Schein, Finanzen

Viele Versorger haben diese Rechtsprechung schon in den letzten Jahren in ihren Sonderkundenverträgen für Haushaltskunden umgesetzt. Doch auch diese Unternehmen sollten nun unbedingt prüfen, ob ihre Verträge noch aktuell sind. Denn bis zur Neuregelung des § 41 EnWG seit dem 27. Juli 2021 galt die Regelung zur Zahlungsweise – wie viele andere Vorschriften für Sonderkundenverträge – nur für Haushaltskunden. Doch der Gesetzgeber hat nicht nur neue Vorgaben geschaffen, er hat auch den Anwendungsbereich der Vorschriften, wie Verträge auszusehen haben, deutlich erweitert. Nunmehr sind auch Letztverbraucherverträge erfasst, die nicht zur Haushaltskundenversorgung gehören, also nach § 3 Nr. 25 EnWG auch alle gewerblichen Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (Miriam Vollmer).

2022-01-05T08:41:25+01:005. Januar 2022|Strom, Vertrieb|