Wasserrecht: Klimaschutz auf Moorgrünland

Ein letztes Jahr abgeschlossenes Forschungsprojekt zu Klimawandel und Grünlandnutzung (SWAMPS) zeigt, dass sich Moorschutz mit einträglicher Landwirtschaft nicht ausschließen muss. Das inzwischen bekannte Problem ist, dass landwirtschaftliche Nutzung von Moorböden oft zu Treibhausgasemissionen führt. Denn der im Torfboden enthaltene fossile Kohlenstoff zersetzt sich, sobald der Wasserstand durch Entwässerung sinkt. Dadurch wird Kohlendioxid frei.

In dem Projekt wurde zur Entwicklung von Problemlösungen untersucht, ob es möglich ist, das Grünland auch bei höheren Wasserständen zu nutzen, um die Ausgasung von CO2 zu verringern oder gar zu verhindern. Aus dem Ergebnisbericht des Projekts geht hervor, dass diese Verringerung gar nicht so klar bestätigt werden konnte, vielleicht auch weil die Untersuchung in den letzten Jahren mit besonders trockenen Sommern durchgeführt wurde. Überraschend war jedoch ein weiteres Ergebnis: Die Hebung des Wasserstandes führte nicht, wie vermutet zu Produktivitätsverlusten, sondern im Gegenteil zu einer besseren Ernte. Dadurch war zumindest die Klimabilanz pro produzierter Einheit deutlich besser.

Das Forschungsergebnis stellt einmal mehr die herkömmliche Art des Wassermanagements der Wasser- und Bodenverbände, bzw. Unterhaltungsverbände in Frage: Denn deren Schwerpunkt liegt weiterhin bei der Entwässerung von landwirtschaftlichen Böden. Das wird auch vom Wasserhaushaltsrecht begünstigt. Denn wasserbauliche Maßnahmen zur Wiedervernässung sind nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig oder können sogar ein Planfeststellungsverfahren nach sich ziehen. Anders die
Gewässerunterhaltung, für die nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG keine Genehmigung erforderlich ist. Zwar sollen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG Beeinträchtigungen von Feuchtgebieten und Landökosystemen durch die Wasserwirtschaft vermieden, bzw. ausgeglichen werden, jedoch ist eine ökologische Verbesserung, anders als bei den Gewässern selbst, nicht gefordert.

Insofern bleibt noch einiges an rechtlichem Reformbedarf, um tatsächlich Moor- und Klimaschutz in landwirtschaftlich genutzten Flächen umzusetzen. Dabei wäre dies – wie die oben genannten Projektergebnisse zeigen – auch für die Landwirtschaft mitunter von Vorteil (Olaf Dilling).

2022-01-25T12:05:28+01:0025. Januar 2022|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Regierung will Stromkunden besser schützen

Der Staatssekretär im BMWK (formerly known as BMWi) Oliver Krischer hat der dpa ein Interview gegeben und erklärt, was die Bundesregierung unternehmen möchte, damit sich die Massenkündigungen von Verbrauchern durch Energiediscounter in den letzten Monate nicht wiederholen. Offenbar erarbeitet das Ministerium einen Gesetzesentwurf, der auf eine Verlängerung der Mindestkündigungsfristen hinausläuft. Verbraucher sollen so mehr Zeit haben, sich einen neuen Versorger zu suchen. Flankierend sollen Grundversorger nur noch einen Grundversorgungstarif anbieten und nicht – wie zuletzt viele Unternehmen – entlang von Stichtagsregelungen differenzieren. Außerdem soll die Bundesnetzagentur ertüchtigt werden, mehr gegen unseriöse Discounter zu unternehmen.

Doch ist der Plan mit der verlängerten Kündigungsfrist wirklich die Rettung für Kunden, denen in Hochpreiszeiten trotz laufendem Vertrag die Kündigung ins Haus flattert? In den ersten beiden Jahren der Vertragslaufzeit, in der vielfach weder Versorger noch Kunde kündigen können, verbessert eine solche Änderung die Rechtsstellung des Kunden nicht. Er hat ja schon eine lange Laufzeit und könnte diese zur ausführlichen Marktrecherche nutzen. Das Problem der von Stromio etc. gekündigten Kunden war insofern nicht eine zu kurze Kündigungsfrist, sondern der Umstand, dass der Versorger sich an die vertraglichen Laufzeiten und Garantien einfach nicht gehalten hat. Daran würde eine solche, die vertragliche Regelung bekräftigende gesetzliche Regelung nichts ändern.

Berlin, Deutschland, Regierungsviertel, Architektur

Nach Ablauf der meistens zweijährigen Mindestvertragslaufzeit darf der Versorger seit der letzten Änderung des § 309 Nr. 9 b und c BGB den Kunden nur noch mit kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit verpflichten. Möglicherweise meint Krischer, dass diese Frist für Kündigungen durch den Versorger (aber nicht durch den Kunden) verlängert werden sollte. Doch wie viele Kundenverhältnisse betrifft das? Der Discounterkunde ist selten treu; er hat die Aufrufe von Behördenchefs und Politik beherzigt, Geld zu sparen und auf das – vermeintlich – beste Angebot zu setzen. Es wird also möglicherweise gar nicht so viele Kunden geben, die von Discountern versorgt werden und deren Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Versorger nun verlängert werden könnten. Und auch für diese Kunde ist ausgesprochen fraglich, was eine solche Verlängerung nützt, wenn der Versorger sich nicht vertragtreu verhält.

Es spricht also viel dafür, dass dieser Vorschlag am Ende gar nicht viel bringt. Möglicherweise handelt es sich eher um schieren Aktionismus. Doch möglicherweise liegt in der strengeren Regulierung der Discounter der Weg zu stabileren Verhältnissen. Hier bleibt abzuwarten, was das Ministerium sich einfallen lässt (Miriam Vollmer)

2022-01-25T01:08:21+01:0025. Januar 2022|Energiepolitik, Vertrieb|