Die aktuellen Preis­stei­ge­rungen bei Strom und Gas haben nicht nur die Kunden, sondern offen­sichtlich auch einige Versorger kalt erwischt. Das mündete in einigen Fällen dann in den Versuch die versorgten Kunden kurzfristig loszu­werden – eine am bisher umkämpften Energie­markt eine seltsame Konstel­lation, ging es dort bisher doch darum, möglichst viele Neukunden zu gewinnen.

Die Versorgung der betrof­fenen Kunden sei aufgrund der Beschaf­fungs­preise unzumutbar geworden oder es drohe sogar die Insolvenz, so dass eine außer­or­dent­liche Vertrags­kün­digung gerecht­fertigt sei – so oder so ähnlich lautete die Begründung für viele Sonder­kün­di­gungen, die betroffene Kunden erhielten. Die betrof­fenen Kunden drohten damit kurzfristig in die teure gesetz­liche Ersatz­ver­sorgung des örtlichen Grund­ver­sorgers zu fallen. Eine missliche Situation, die sich noch verschärfte, weil viele Versorger gleich­zeitig einen Neukun­den­stopp verkündeten.

Diese Praxis ist der Sonder­kün­digung ist jedoch mögli­cher­weise gar nicht zulässig. Zumindest das Amtsge­richt Bottrop verpflichtete mit aktuell in einem einst­wei­ligen Verfü­gungs­ver­fahren per Eilbe­schluss den betrof­fenen Energie­ver­sorger den Antrags­steller unver­züglich weiter mit Energie zu beliefern und drohte für den Fall der Zuwider­handlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR an. Die Verteuerung der Energie­preise läge im unter­neh­me­ri­schen Risiko des Energie­ver­sorgers und recht­fertige daher keine außer­or­dent­liche Kündigung nach § 314 BGB.

Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung.

(Christian Dümke)