Sonderkündigung unwirksam – Amtsgericht Bottrop verpflichtet Versorger zur Weiterbelieferung
Die aktuellen Preissteigerungen bei Strom und Gas haben nicht nur die Kunden, sondern offensichtlich auch einige Versorger kalt erwischt. Das mündete in einigen Fällen dann in den Versuch die versorgten Kunden kurzfristig loszuwerden – eine am bisher umkämpften Energiemarkt eine seltsame Konstellation, ging es dort bisher doch darum, möglichst viele Neukunden zu gewinnen.
Die Versorgung der betroffenen Kunden sei aufgrund der Beschaffungspreise unzumutbar geworden oder es drohe sogar die Insolvenz, so dass eine außerordentliche Vertragskündigung gerechtfertigt sei – so oder so ähnlich lautete die Begründung für viele Sonderkündigungen, die betroffene Kunden erhielten. Die betroffenen Kunden drohten damit kurzfristig in die teure gesetzliche Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers zu fallen. Eine missliche Situation, die sich noch verschärfte, weil viele Versorger gleichzeitig einen Neukundenstopp verkündeten.
Diese Praxis ist der Sonderkündigung ist jedoch möglicherweise gar nicht zulässig. Zumindest das Amtsgericht Bottrop verpflichtete mit aktuell in einem einstweiligen Verfügungsverfahren per Eilbeschluss den betroffenen Energieversorger den Antragssteller unverzüglich weiter mit Energie zu beliefern und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR an. Die Verteuerung der Energiepreise läge im unternehmerischen Risiko des Energieversorgers und rechtfertige daher keine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB.
Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung.