Kein freies Experimentieren im Verkehr
Für die Verkehrsversuche nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) bildet die Rechtsprechung inzwischen klarere Maßstäbe heraus. Nicht zulässig ist eine Art freier „Versuch und Irrtum“. Vielmehr ist eine vorherige sorgfältige Bestandsaufnahme erforderlich. Dies zeigt sich beispielsweise an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt vom Sommer diesen Jahres.
Im Rahmen eines zunächst auf ein Jahr befristeten Verkehrsversuchs nach § 45 Abs. 1 S. 2 Ziffer 6 StVO hatte die Stadt Frankfurt im April diesen Jahres angeordnet, dass die Einfahrt zu einer Wohnstraße nur noch von der Hanauer Landstraße möglich sein solle. Von der Parkstraße wurde dagegen mit Verkehrszeichen 267 die „Einfahrt“ mit Zusatzzeichen „Linienverkehr und Radfahrer frei“ für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr verboten. Veranlasst worden war die Stadt zu dieser Maßnahme durch Bewohner der Straße selbst, die den Wunsch nach weniger Durchgangsverkehr haben. Durch die einseitige Sperrung sollte nach Vorstellung der Stadt ein offenbar beliebter Schleichweg durch mehrere Wohnstraßen verhindert werden.
Das Gericht hat zunächst festgehalten, dass bei einem Verkehrsversuch trotz der Ausnahme von dem Erfordernis einer besonderen Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Abs. 3 StVO, die Maßnahme weiterhin begründungsbedürftig bleibt. Dies einerseits vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 1 StVO, der eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erfordert, zum anderen nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nachdem zumindest eine „einfache“ Gefahrenlage zur Regelung des Verkehrs erforderlich ist.
Das Gericht moniert, dass vor der verkehrsbehördlichen Anordnung ein folgerichtiges, systematisches Vorgehen der Straßenbehörde erforderlich gewesen wäre. Dementsprechend hätte eine „sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung derjenigen Umstände“ vorgenommen werden müssen, „die die als korrekturbedürftig eingeschätzte Situation begründen und diejenigen verkehrsregelnden Maßnahmen aufzeigen, die geeignet und erforderlich sein können, die Situation auf Dauer zu beseitigen oder zu entschärfen“. Das hatte die Stadt unterlassen.
Zudem hatte zuvor ein Gutachten mit Modellrechnung ergeben, dass die bisher bestehenden Schleichverkehre wohlmöglich bloß in andere Wohnstraßen verlagert werden könnten. Insofern bezweifelte das Gericht bereits die Eignung der Maßnahme zum erklärten Ziel der Stadt.
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass trotz Reform der StVO zur Erleichterung von Verkehrsversuchen, ihre Durchführung weiterhin rechtliche Fallstricke bietet. Dies gilt insbesondere für die sorgfältige Dokumentation des status quo vor Einrichtung des Versuchs, sowie für die Verhältnismäßigkeit der erprobten Maßnahme (Olaf Dilling).
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