Für die Verkehrs­ver­suche nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) bildet die Recht­spre­chung inzwi­schen klarere Maßstäbe heraus. Nicht zulässig ist eine Art freier „Versuch und Irrtum“. Vielmehr ist eine vorherige sorgfältige Bestands­auf­nahme erfor­derlich. Dies zeigt sich beispiels­weise an einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Frankfurt vom Sommer diesen Jahres.

Im Rahmen eines zunächst auf ein Jahr befris­teten Verkehrs­ver­suchs nach § 45 Abs. 1 S. 2 Ziffer 6 StVO hatte die Stadt Frankfurt im April diesen Jahres angeordnet, dass die Einfahrt zu einer Wohnstraße nur noch von der Hanauer Landstraße möglich sein solle. Von der Parkstraße wurde dagegen mit Verkehrs­zeichen 267 die „Einfahrt“ mit Zusatz­zeichen „Linien­verkehr und Radfahrer frei“ für den allge­meinen Kraft­fahr­zeug­verkehr verboten. Veran­lasst worden war die Stadt zu dieser Maßnahme durch Bewohner der Straße selbst, die den Wunsch nach weniger Durch­gangs­verkehr haben. Durch die einseitige Sperrung sollte nach Vorstellung der Stadt ein offenbar beliebter Schleichweg durch mehrere Wohnstraßen verhindert werden.

Das Gericht hat zunächst festge­halten, dass bei einem Verkehrs­versuch trotz der Ausnahme von dem Erfor­dernis einer beson­deren Gefah­renlage gemäß § 45 Abs. 9 Abs. 3 StVO, die Maßnahme weiterhin begrün­dungs­be­dürftig bleibt. Dies einer­seits vor dem Hinter­grund des § 45 Abs. 1 StVO, der eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erfordert, zum anderen nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nachdem zumindest eine „einfache“ Gefah­renlage zur Regelung des Verkehrs erfor­derlich ist.

Das Gericht moniert, dass vor der verkehrs­be­hörd­lichen Anordnung ein folge­rich­tiges, syste­ma­ti­sches Vorgehen der Straßen­be­hörde erfor­derlich gewesen wäre. Dementspre­chend hätte eine „sorgfältige Bestands­auf­nahme und Bewertung derje­nigen Umstände“ vorge­nommen werden müssen, „die die als korrek­tur­be­dürftig einge­schätzte Situation begründen und dieje­nigen verkehrs­re­gelnden Maßnahmen aufzeigen, die geeignet und erfor­derlich sein können, die Situation auf Dauer zu besei­tigen oder zu entschärfen“. Das hatte die Stadt unterlassen.

Zudem hatte zuvor ein Gutachten mit Modell­rechnung ergeben, dass die bisher bestehenden Schleich­ver­kehre wohlmöglich bloß in andere Wohnstraßen verlagert werden könnten. Insofern bezwei­felte das Gericht bereits die Eignung der Maßnahme zum erklärten Ziel der Stadt.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass trotz Reform der StVO zur Erleich­terung von Verkehrs­ver­suchen, ihre Durch­führung weiterhin recht­liche Fallstricke bietet. Dies gilt insbe­sondere für die sorgfältige Dokumen­tation des status quo vor Einrichtung des Versuchs, sowie für die Verhält­nis­mä­ßigkeit der erprobten Maßnahme (Olaf Dilling).

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