Die geänderte Kosten­struktur, der starr­sinnige Kunde und der Fernwärmeliefervertrag

Der neue § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFern­wärmeV bestimmt, dass Änderungen der Preis­än­de­rungs­klauseln nicht einseitig durch öffent­liche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Der Versorger braucht also das Einver­ständnis des Kunden, wenn er die Klausel ändern möchte.

Doch Fernwär­me­lie­fer­ver­träge laufen lange. Sie werden meistens für zehn Jahre abgeschlossen und dann für jeweils fünf Jahre verlängert. Doch wie nun damit umgehen, wenn sich innerhalb der Vertrags­laufzeit die Kosten­struktur so tiefgreifend ändert, dass der Vertrag einfach  nicht mehr passt? Etwa, weil die Preis­gleit­klausel zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses einen Index für Stein­kohle enthält, aber drei Jahre später geht das alte Kraftwerk vom Netz und wird durch eine neue Anlage ersetzt, die Erdgas verbrennt.

Einfach abwarten, bis die Vertrags­laufzeit ausläuft und dann die Preis­gleit­klausel ändern, empfiehlt sich nicht. Denn der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat am 25.6.2014 ein Urteil gefällt, nach dem Klauseln unwirksam werden können, wenn sich die Verhält­nisse ändern (VIII ZR 344/13). Sie können dann nicht mehr für weitere Preis­an­pas­sungen heran­ge­zogen werden. Mit anderen Worten: Wenn ab 2021 Erdgas einge­setzt wird, kann 2023 keine Preis­an­passung auf den Stein­koh­le­index gestützt werden, selbst wenn dieser Index 2020 bei Vertrags­schluss richtig und die Klausel wirksam war.

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Doch wie nun damit umgehen, wenn der Kunde eine Nachtrags­ver­ein­barung nicht unter­schreibt, der Weg über die öffent­liche Bekanntgabe aber versperrt ist? Viel spricht in dieser Situation für einen Anspruch auf Preis­an­passung aus Treu und Glauben in Gestalt vertrag­licher Treue- und Rücksicht­nah­me­pflichten, denn der Kunde kann ja nicht durch schieres Nichtstun den Versorger so schachmatt setzen, dass der nie wieder den Preis anpassen kann. Denkbar ist auch ein Anspruch auf eine außer­or­dent­liche Änderungs­kün­digung, indes liegt dies oft nicht im Interesse des Versorgers. Hier macht sich nun schmerzlich bemerkbar, dass der Verord­nungs­geber in seinem Bemühen um eine Reform der AVBFern­wärmeV zwar in vielfacher Hinsicht klarge­stellt hat, was alles nicht geht, aber keinen rechts­si­cheren Weg aufge­zeigt hat, wie das ja auch vom Verord­nungs­geber in § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV anerkannte Interesse an einer Anpassung der Preise an die Kosten wirksam umgesetzt werden kann. Mögli­cher­weise wird diese Situation zu vermehrten Jahres­ver­trägen mit Festpreisen führen (Miriam Vollmer).