Habecks Eröffnungsbilanz: Was plant die Bundesregierung?

Schon im Koalitionsvertrag hat die neue Bundesreregierung skizziert, was sie für die nächsten vier Jahre plant. Heute, am 11. Januar 2022, hat der Bundeswirtschaftsminister Habeck ausgehend von einer “Eröffnungsbilanz” dargestellt, wie die Ampel ihre ehrgeizigen Pläne in zwei ersten großen Paketen umsetzen will.

Der klimapolitische Kassensturz

Dass die neue Bundesregierung an der Alten kein gutes Haar lässt, ist nun nicht weiter erstaunlich. Neu: Laut BMWi sind die energiebedingten Emissionen 2021 gegenüber 2020 um rund 4% gestiegen, insgesamt wurden gut 30 Mio. t CO2 mehr emittiert. Dass 2020 das Klimaziel erreicht wurde, war also nicht nachhaltig. Gebäude und Verkehr haben nicht geliefert. Angesichts dessen ist es nicht erstaunlich, dass das BMWi auch für 2022 und 2023 pessmistisch ist. Das geplante gesetzgeberische Sofortprogramm würde erst 2023 wirksam. Da Planung und Umsetzung auch noch einmal Zeit beanspruchen, rechnet die Bundesregierung erst 2024 damit, die Klimaziele wieder zu erreichen. Das ist zwar deutlich später als der EU-Rahmen vorgibt, aber für die Verhältnisse der deutschen Gesetzgebung und Umsetzung bei Unternehmen und Verbrauchern plant die Bundesregierung eine Umwälzung des Klimaschutzrechts quasi in Lichtgeschwindigkeit.

Was hat die Bundesregierung vor?

195 Mio. t CO2 weniger müssen zusätzlich durch neue Maßnahmen erbracht werden. Es gibt also jede Menge neue Gesetze oder bestehende Regelungen werden geändert:

# Das Klimaschutzgesetz wird wie erwartet verschärft.

# Steigende Belastungen sollen teilweise kompensiert werden. Schon 2023 soll die EEG-Umlage abgeschafft werden. Die alte Bundesregierung beließ die Kosten für den nationalen CO-Preis ganz bei den Mietern. Die neue will nach Gebäudeklassen differenzieren. Wenn das nicht klappt, soll ab dem 1. Juni 2022 hälftig geteilt werden.

# Kommunen sollen von Freiflächen-PV und Windenergie profitieren, und zwar nicht nur von neuen, sondern auch von bereits bestehenden Anlagen.

# Insgesamt sollen 2030 544 bis 600 TWh aus Erneuerbaren Quellen stammen. Allein 100 GW Wind Onshore sollen bis 2030 in Betrieb gehen, PV soll verdreifacht werden. Hierfür soll das Planungsrecht geändert werden, um 2% der Landesfläche für die Windenergie bereitzustellen. Zu den Hindernissen, die der Bund beseitigen will, gehören besonders die Abstandsregeln und genehmigungsrechtliche Hindernisse. Wind Offshore soll in der AWZ prioritär werden, sich also bei Nutzungskonkurrenzen regelmäßig durchsetzen.

# Wer künftig gewerblich baut, muss Aufdach-PV installieren. Wird privat gebaut, wird dies zur Regel. Die Ausschreibungsmengen werden erhöht. Das Papier spricht von einer Erhöhung des jährlichen Zubaus von stattlichen 20 GW.

# Bei Planungsprozessen soll es künftig einen Vorrang für Erneuerbare Energien bei der
Schutzgüterabwägung
gebe. Behörden und Gerichte sollen besser ausgestattet und digitaler werden, Ausbauhemmnisse für Wind wie Abstände zu Funknavigationsanlagen und Wetterradaren werden beseitigt. Bei den viel diskutierten Konflikten zwischen Erneuerbaren und Artenschutz – v. a. Vögel – wird auf Populationsschutz durch gesetzliche Standardisierung bei der Artenschutzprüfung und Ausnahmetatbestände gesetzt. Dies ist ein heikler Teil des künftigen Pakets, denn hier steht die EU-FFH-Richtlinie im Raum.

# Die Bundesregierung hält am Atomausstieg bis 2022 fest und will den Kohleausstieg bis 2030. Statt 2026 soll schon 2022 das Ausstiegsdatum überprüft werden. Sodann will die Bundesregierung ab 2035 auch aus Erdgas aussteigen und das fossile Gas in den neuen Kraftwerken der nächsten Jahre bis 2045 durch grünen Wasserstoff ersetzen. Noch 2022 soll für diesen ganz neuen Strommarkt ein neues Strommarktdesign erarbeitet werden.

# Der Netzausbau soll beschleunigt werden, auch durch Vereinfachung der Planung. Netze sollen digitaler werden, der Roll Out intelligenter Messsyssteme soll gleichfalls beschleunigt werden.

# Das Ausbauziel für die Wasserstoffelektrolyse wird bis 2030 auf 10 GW verdoppelt.

# Die Industrie muss weit über die Vorgaben des aktuellen EU-Emissionshandels hinaus Emissionen reduzieren. Die Industrie soll mehr Erneuerbare nutzen, umgehend soll ein Rahmen für  Carbon Contracts for Difference installiert werden. Zu den neuen Anreizen gehören auch “Superabschreibungen”.

# Im Verkehrsbereich soll die Ladeinfrastruktur schneller ausgebaut werden. Schon 2025 sollen jährlich 100.000 öffentliche Ladepunkte errichtet werden. E-Mobility soll nicht nur bei PKW, sondern auch bei LKW ausgebaut werden, die Bahn ihren Anteil an der Verkehrsleistung auf 10% bei Personen und 22% im Güterverkehr steigern. Im Flug- und Schiffsverkehr will die Bundesregierung strombasierte, also synthetische Kraftstoffe durch EU-Quoten fördern.

# Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird – wie erwartet – verschärft. Die Bundesregierung setzt auf den EH Standard 40 im Neu- und 70 im Bestandsbereich. 2025 soll jede neue Heizung auf 65% Erneuerbaren beruhen. Wärmenetze sollen dekarbonisiert und Anschlüsse erhöht werden, es gibt mehr Förderinstrumente, und Kommunen sollen über eine Kommunale Wärmeplanung eine wichtige Rolle spielen.

Windkraft, Landschaft, Windenergie, Strom

Zeitplan: Frühlingspaket und Sommerpaket 2022

Direkt in den nächsten Monaten sollen die skizzierten Maßnahmen schnell in zwei großen Gesetzespaketen zu Ostern und im Sommer auf den Weg gebracht werden. Im Vordergrund steht dabei das EEG: Die Ausschreibungsmengen PV und Wind werden umgehend erhöht, die geplanten Vorrangregelungen erlassen. Für Solar und Wind sollen die kurzfristig umzusetzenden Maßnahmen direkt verabschiedet werden, der Mieterstrom wird auch 2022 aufgewertet und daneben die Abschaffung der EEG-Umlage auf den Weg gebracht. Die geplanten Carbon Contracts für Difference sollen auch direkt 2022 eingeführt werden.

Neuerungen also auf ganzer Linie: Setzt sich der Bund gegen die teilweise durchaus skeptischen Bundesländer durch, wird nicht nur das EEG Silvester deutlich anders aussehen als heute. Zwischen dem heutigen Tag und der veröffentlichung der neuen Gesetze im Bundesgesetzblatt liegt voraussichtlich ein zähes Ringen. Und auch dann müssen Kommunen, Bauherren und immer wieder die Länder überzeugt werden, dem Bunde beim Umbau zu folgen (Miriam Vollmer).

2022-01-11T23:25:04+01:0011. Januar 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Basiswissen Grundversorgung und Ersatzversorgung Teil 1

Durch die aktuelle Energiepreiskrise verlieren derzeit viele Kunden ihren bisherigenEnergieversorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Lieferprobleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder der Ersatzversorgung? Wo liegt da eigentlich der Unterschied? Wir erklären es:

Die Grundversorgung (§ 36 EnWG)

Ein Energieliefervertrag im Rahmen der Grundversorgung ist rechtlich gesehen zunächst einmal ein ganz normaler Vertrag, der wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt. Daher landet rechtlich gesehen auch niemand „automatisch“ oder versehentlich in der Grundversorgung. Eine Belieferung im Rahmen der Grundversorgung bedarf immer eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Grundversorger und dem Kunden.

Eine Besonderheit der gesetzlichen Grundversorgung ist allerdings der Umstand, dass der entsprechende Vertrag zwischen dem Kunden und dem Grundversorger nicht nur schriftlich, oder in Textform geschlossen werden kann, sondern auch konkludent durch „schlüssiges Handeln“ des Kunden. Konkret dadurch dass der Kunde einfach Strom oder Gas aus dem Netz entnimmt, sofern diese Entnahme nicht bereits durch einen anderen Liefervertrag abgedeckt ist. Das ist für den Kunden von Vorteil, da er an einem ungesperrten Anschluss damit faktisch immer Zugriff auf Energie hat, ohne vorher umständlich einen schriftlichen Vertrag abschließen zu müssen.

Die Aufgabe des Grundversorgers übernimmt pro Netzgebiet derjenige Lieferant, der dort die meisten Kunden beliefert. Dies wird alle 3 Jahre vom örtlichen Netzbetreiber geprüft und ggf. neu vergeben.

Die Grundversorgung steht allen Kunden offen, die Energie entweder privat verbrauchen oder aber einen gewerbliche Nutzung von nicht mehr als 10.000 kWh/Jahr aufweisen. Das Energierecht nennt diese Kunden „Haushaltskunden“. Der Grundversorger unterliegt gegenüber diesen Haushaltskunden einem Kontrahierungszwang. Er kann also – anders als andere Energieversorger – grundsätzlich nicht frei entscheiden, ob er den Grundversorgungsvertrag einem Kunden anbieten möchte oder nicht. Lediglich im Ausnahmefall der Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann der Grundversorger die Belieferung eines Kunden ablehnen.

Die inhaltlichen Vertragsbedingungen der Grundversorgung kann der Grundversorger nicht frei gestalten, sondern sie sind vom Gesetzgeber durch die StromGVV und die GasGVV weitestgehend vorgegeben und gelten automatisch. Der Grundversorger muss die von ihm angebotenen Grundversorgungspreise öffentlich bekannt geben und auf seiner Website veröffentlichen.

Die Preise unterliegen dabei keiner staatlichen Festlegung. Der Grundversorger nimmt am normalen Preiswettbewerb der Versorger teil, denn natürlich können seine Kunden kündigen und statt einem Grundversorgungsvertrag anderweitige Verträge mit anderen Lieferanten abschließen. Auch dem Grundversorger ist es erlaubt, neben seinem Grundversorgungstarif auch noch weitere Tarife anzubieten. Um diese voneinander abzugrenzen schreibt das EnWG eine Kennzeichnungspflicht vor (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG).

Im nächsten Teil wenden wir uns dann Ersatzversorgung zu.

(Christian Dümke)

2022-01-11T18:16:53+01:0011. Januar 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|